BGH: Tateinheit bei teilweiser Identität der Tatbestandshandlung; Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 661/96
- Datum
- 21.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung liegt Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB vor, so dass eine gesonderte Bestrafung der betroffenen Teiltaten entfällt.
Eine Ausführungshandlung ist dann teilidentisch, wenn sie gegenüber mehreren Verletzten notwendiger Teil der Tatausführung für die Verwirklichung weiterer Straftatbestände ist.
Die Prüfung der Tateinheit nach teilweiser Identität ist von der natürlichen Handlungseinheit zu unterscheiden; die bloße Verletzung mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter steht Tateinheit wegen Teilidentität nicht entgegen.
Wird durch die Änderung oder den Wegfall einer Einzelstrafe der Gesamtstrafenausspruch berührt, ist über die Gesamtstrafe erneut zu entscheiden; insoweit bedarf es nicht zwingend einer vollständigen Aufhebung der Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 3. Juli 1996
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 661/96 vom 21. November 1996 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███████ 1966 in ███████ (USA), wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 1996 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen, mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr (Geschehen zum Nachteil der Zeugin █████████) b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatopfer: Frau ██████████) zu der Einzelstrafe von acht Jahren sowie wegen zweier Fälle der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatopfer: die Geschädigte ███████████) und ████████████ jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit die Strafkammer eine rechtlich selbständige Handlung auch zum Nachteil der Zeugin █████████████ angenommen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
u. a. „Während die Annahme einer selbständigen Handlung zum Nachteil der Geschädigten ██████████████ wegen seines neuen, durch ihr späteres Hinzukommen ausgelösten Tatentschlusses weder unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit noch dem der Tateinheit einen Rechtsfehler erkennen lässt, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer darüber hinaus auch das Geschehen zum Nachteil der Zeugin ███████████████ als rechtlich selbständige Tat – Freiheits-
beraubung in Tateinheit mit Körperverletzung – bewertet hat. Denn der Angeklagte bemächtigte sich der Geschädigten ████████████████ und █████████████████ durch die Bedrohung mit dem Schreckschussrevolver der Marke ‚Umarex‘ und erzwang sich so den Zugang zu deren gemeinsamer Wohnung, wo sie gefesselt wurden. Dieser Teil der Tatausführung stellt sich sowohl hinsichtlich der Geiselnahme zum Nachteil der Geschädigten ██████████████████ als auch der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten ███████████████████ als notwendiger Teil der Tatbestandserfüllung dar, so dass insoweit Tateinheit wegen dieser Teilidentität anzunehmen ist (vgl. BGHSt 33, 163, 165).“
Da hier Tateinheit wegen teilweiser Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlung (§ 52 Abs. 1 StGB) vorliegt, stellt sich – anders als bei natürlicher Handlungseinheit – die Frage nicht, ob die Verletzung mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter der Annahme einer einheitlichen Tat entgegensteht (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluss einheitlicher 11 NStZ 1996, 129).
Der Wegfall der Einzelstrafe macht es erforderlich, über den Gesamtstrafenausspruch erneut zu entscheiden. Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht.
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