Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 661/79
- Datum
- 27.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zieht das Gericht bei der Strafzumessung einen Milderungsgrund heran, hat es den maßgeblichen Strafrahmen in seiner Gesamtheit (Mindest- und Höchststrafe) zutreffend zu bestimmen.
Ist der zugrunde gelegte Strafrahmen unzutreffend, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verhängte Strafe durch den Fehler beeinflusst wurde.
Fehler in der Strafzumessung rechtfertigen nicht automatisch die Revision hinsichtlich der Schuldfrage; die Revision kann insoweit verworfen werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung dort keine durchgreifenden Mängel ergibt.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann die Zurückverweisung auch die erneute Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 13. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 661/79
in der Strafsache gegen den Metzgermeister Paul A —— aus █████, dort geboren am ██████ 1953, wegen falscher uneidlicher Aussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 13. Juli 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
„Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Keinen Bestand haben kann jedoch der Strafausspruch. Das Landgericht hat im Hinblick auf § 157 StGB von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch machen wollen. Es hat insoweit zwar die Mindeststrafe, nicht jedoch die Höchststrafe des § 153 StGB herabgesetzt und ist demzufolge von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Während auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten maximal nur 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe hätten verhängt werden können, hat die Strafkammer insoweit ein Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (UA S. 23). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegen den Angeklagten verhängte Strafe durch den unzutreffend bezeichneten Strafrahmen beeinflusst worden ist.“
Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
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