Revision gegen Meineidsurteil: Aufhebung von Eidesunfähigkeit und Aberkennung der Ehrenrechte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 661/59
- Datum
- 11.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Zusage, in Zukunft zugunsten eines Dritten falsch auszusagen, begründet für sich noch keine Strafbarkeit wegen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist hinsichtlich der Frage der Täterschaft und des Vorsatzes tragfähig; Angriffe auf die konkrete Würdigung können in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt erhoben werden.
Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung die Hartnäckigkeit des Angeklagten in der Beharrung auf einer unwahren Aussage strafschärfend berücksichtigen.
Die Feststellung der Eidesunfähigkeit und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind nicht zwingend, selbst wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen; über die Aberkennung ist nach der Ermessenvorschrift des § 32 StGB zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 11. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, dort wohnhaft, Sachbezeichnung: ████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter ██████████████, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 11. September 1959, soweit es sie betrifft, a) dahin geändert, dass der Ausspruch über die Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, entfällt, b) aufgehoben, soweit auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte K— wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; es hat ihr außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision hierzu vorbringt, beschränkt sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung, mit denen die Angeklagte in diesem Rechtszug nicht gehört werden kann.
II. 1. Zum Strafausspruch beanstandet die Revision als Verfahrensmangel nach § 267 Abs. 3 StPO, dass die Strafkammer eine nach § 157 StGB wesentliche Möglichkeit der Strafmilderung übersehen habe.
Die Angeklagte hatte dem Mitangeklagten █████ vor ihrer eidlichen Vernehmung auf dessen Drängen zugesagt, die von ██ gewünschte unwahre Aussage zu machen, mit der dieser seine Verurteilung wegen Diebstahls abwenden wollte. Sie habe deshalb, so meint die Revision, möglicherweise befürchtet, sich durch eine wahre Aussage strafgerichtlicher Verfolgung wegen Begünstigung auszusetzen.
Die zutreffend als sachlichrechtliche Beanstandung des angefochtenen Urteils zu wertende Rüge geht fehl.
Das Landgericht ist nämlich zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese mit ihrer unwahren Aussage die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte. Es stellt dabei auch auf denselben tatsächlichen Vorgang ab, den die Revision im Auge hat, wertet ihn allerdings aus dem Blickwinkel der Angeklagten nicht als Begünstigung, sondern als Verabredung eines Meineids (§§ 49a Abs. 2, 154 StGB). Das macht im Ergebnis keinen Unterschied.
2. Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, die Angeklagte habe im damaligen Verfahren wegen Verdachts der Begünstigung nicht beeidigt werden dürfen (§ 60 Abs. 3 StPO).
Wegen ihrer bloßen Zusage, zu Gunsten des Becker falsch auszusagen, konnte die Angeklagte nicht nach § 257 StGB strafbar sein; denn die Zusage für sich allein kann noch nicht als Beistandsleistung im Sinne des § 257 StGB angesehen werden. Die möglicherweise in der unwahren Aussage selbst liegende Begünstigung kann die Anwendung des § 60 Abs. 3 StPO nicht rechtfertigen, da diese Vorschrift nur eine früher begangene Begünstigung betrifft (BGHSt 1, 360).
3. Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung in unzulässiger Weise ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes gewertet. Der Tatrichter durfte die Hartnäckigkeit, mit der die Angeklagte trotz verschiedener Vorhalte auf ihrer unwahren Aussage beharrte, strafschärfend berücksichtigen.
Verkannt hat das Landgericht, dass es nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen durfte und nicht zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gezwungen war, wenn es die voraussetzungen des § 157 StGB bejahte (§ 161 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1957, 550 Nr. 16). Insoweit konnte das Urteil keinen Bestand haben. Aus der neuen Verhandlung wird das Landgericht also nach der Kannvorschrift des § 32 StGB über die Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu entscheiden haben.
| Willms | Dr. Geier | Hübner | |||
| Werner | Fischer |