Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verurteilung wegen schweren Raubes, Diebstahls und Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 661/58
Datum
27.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen schweren Raubes, Diebstahls im Rückfall und Betrugs an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Feststellungen zur Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung. Lediglich die Rechtsqualifikation des Betrugs im Urteilssatz wird berichtigt; Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine reine Wiederholung der Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils; das Revisionsgericht überprüft nur auf Widersprüche oder denkgesetzliche Fehler.

2

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung ist nicht zu beanstanden, wenn ein Ausbildungs- bzw. gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und weitere Indizien ergeben, dass die Entschließungsfreiheit nicht erheblich beeinträchtigt ist.

3

Bei Betrug genügt es für den Vorsatz, dass der Täter bei Vertragsschluss dem anderen Vertragstreue vorspiegelt, obwohl er von vornherein entschlossen ist, den Erlös widerrechtlich für sich zu behalten.

4

Die Anwendung der Vorschrift über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kann die Erörterung mildernder Umstände im Rahmen der Strafzumessung entbehrlich machen, wenn die gesetzliche Einordnung den Strafrahmen bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████████, geboren am █████████ 1930 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. August 1958 wird verworfen, jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens des Betruges verurteilt ist.

Die Untersuchungshaft seit dem 23. August 1958 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls im Rückfall und Betruges als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet.

I. Zur Verurteilung wegen schweren Raubes.

Die Revision meint, der Angeklagte habe, als er seine Schwiegermutter und deren Hausgenossen ██████ fesselte, um dann den █ seiner Barmittel zu berauben, nur „Komödie gespielt“. Es habe sich also nicht um eine ernsthafte Gewaltanwendung oder Drohung im Sinne des § 249 StGB gehandelt.

Mit diesem Einwand hat sich das Landgericht bereits auseinandergesetzt. Seine Wiederholung ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinerlei Widersprüche oder denkgesetzliche Fehler erkennen lässt.

Der Ausschluss des § 51 Abs. 2 StGB ist im Ergebnis bedenkenfrei. Das Landgericht gründet seine Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen, der auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,5–1,7 ‰ errechnete, auf die Aussagen von Zeugen, die mit dem Angeklagten bei der Tat in Berührung kamen und denen keine Anzeichen des Alkohols auffielen, auf den Tathergang selbst und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, sowie die eigene Einlassung des Angeklagten, der sich selbst nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit berufen hat.

Dass das Landgericht die gerade bei Alkoholeinwirkung besonders wichtige Frage der Hemmung des Täters nicht besonders geprüft, sondern nur allgemein eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit verneint hat, könnten einzelne dieser Anführungen für sich genommen zu dem Bedenken Anlass geben, das Landgericht habe möglicherweise unbeachtet gelassen, dass planmäßiges Handeln rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt und die Schwere der Alkoholeinwirkung äußerlich nicht immer erkennbar ist (BGHSt 1, 384). Diese Bedenken greifen jedoch im gegebenen Falle nicht durch, da für die Überzeugungsbildung der Strafkammer offensichtlich das Gutachten des Sachverständigen den Ausschlag gab und der festgestellte Blutalkoholgehalt im allgemeinen nicht ausreicht, eine wesentliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit herbeizuführen. Unter diesen Umständen kann das Unterbleiben eingehenderer Erörterungen nicht als Anhaltspunkt dafür angesehen werden, das Landgericht könne möglicherweise die Bedeutung der Alkoholeinwirkung für das Hemmungsvermögen des Angeklagten unzureichend berücksichtigt haben (vgl. BGH GA 55, 269).

II. Diebstahl im Rückfall, Betrug.

Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und Betrugs verurteilt worden ist, vermisst die Revision zu Unrecht einen Hinweis darauf, ob dem Angeklagten mildernde Umstände hätten zugestanden werden müssen. Da der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde, war kein Raum, diese Frage im Zusammenhang mit der Strafzumessung zu erörtern. Darauf ist bereits in den Urteilsgründen ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen ist das Landgericht jeweils von der gesetzlichen Mindeststrafe als Einzelstrafe ausgegangen.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Betrugs sind zwar knapp, aber ausreichend. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte sei bereits, als er den Auftrag zur Veräußerung von Altmaterial von dem Bauingenieur Worz erhielt, entschlossen gewesen, den Erlös abredewidrig ganz für sich zu behalten. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass er dem Worz vertragstreues Verhalten vorgespiegelt hat, um von diesem den Auftrag zur Veräußerung des Altmaterials zu bekommen. Das genügt.

III. Zu § 20a StGB.

Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Widerlegung.

Die Verurteilung zu Zuchthausstrafe auch im Falle des § 263 StGB ergibt sich aus der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB, hatte also nicht zur Voraussetzung, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB als gegeben ansah. Dass im Urteilsausspruch fälschlich von einem Verbrechen des Betruges gesprochen wird (vgl. BGHSt 4, 226), beschwert den Angeklagten nicht. Das Urteil war insoweit zu berichtigen.

JustizangestellterMartinHübner
Dr. PeetzDr. GeierWillms
Revision verworfen; Verurteilung wegen schweren Raubes, Diebstahls und Betrugs bestätigt — Themis