Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur gemeinschaftlichen Bestechung (§ 333 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 6/61
Datum
28.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsgegenstand ist, ob die Zahlungen an einen Sachbearbeiter Bestechungsvorteile oder bloße Vergütung rechtmäßiger Hilfe waren. Es fehlen indizielle Feststellungen, ob die Hilfe zu den Amtspflichten gehörte und ob die Zahlungen auf ein Vorteilsversprechen zielten. Weitere Beweiswürdigung und Feststellungen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Bestechung nach § 333 StGB setzt voraus, dass ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, um die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit in einer dem Vorteil förderlichen Weise zu beeinflussen; bloße Vergütung rechtmäßiger Hilfe ist nicht erfasst.

2

Ob eine konkrete Tätigkeit zu den Amtspflichten eines Bediensteten gehört, ist ein entscheidungserheblicher Sachverhalt; ohne hinreichende Feststellungen hierzu ist eine Verurteilung wegen Bestechung nicht tragfähig.

3

Bei der Abgrenzung zwischen legitimer Kostenerstattung und Vorteilsgewährung sind Höhe, Anlass und Umstände der Zahlung zu würdigen; geringe Erstattungen können sachliche Aufwendungsersatzleistungen und damit keine Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB sein.

4

Für die Erfassung durch § 333 StGB genügt es, dass der Amtsträger Ermessensspielräume oder vorbereitende amtliche Tätigkeiten ausübt; ein tatsächliches pflichtwidriges Verhalten des Amtsträgers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. September 1960

Rubrum

1 StR 6/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Transportunternehmer Johannes █, dort geboren am ██, 2. die Ehefrau Johanna █, geborene ███, geboren am ████,

wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher aktiver Bestechung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

█████████████████ beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Bestechung (§ 333 StGB) hat aus folgendem Grunde keinen Bestand:

Der Angestellte des Landesentschädigungsamts in Koblenz, Karl Wilhelm ████████, war dienstlich mit der Bearbeitung eines Antrags des angeklagten Ehemanns auf Ersatz des Schadens befasst, den dieser bei einem Zusammenstoß eines seiner Lastzüge mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte erlitten hatte. ████████ forderte fehlende Antragsunterlagen an, wies auf die Möglichkeit einer Schadensvergütung auch für Wertminderung und Verdienstausfall hin und „bot sich an, bei der Zusammenstellung der Unterlagen und der Ergänzung des Antrags behilflich zu sein“. Er erwartete ein Entgelt für seine Hilfe, gab das auch den Angeklagten zu verstehen. Diese erkannten sein Ansinnen, gingen stillschweigend darauf ein und zahlten an ihn, der Ehemann 50,– DM, die Ehefrau mindestens 300,– DM.

In diesem Sachverhalt ist der Tatbestand des § 333 StGB nicht nachgewiesen. Nach den bisherigen Feststellungen gehörte nur die Bearbeitung von Schadensanmeldungen und die Vorbereitung der Entscheidung über sie zu den dienstlichen Obliegenheiten ███████████, nicht auch eine Verpflichtung, Gesuchstellern durch rechtliche Belehrung oder sonst bei der Abfassung ihrer Anträge zur Hand zu gehen. Lag dies jedoch außerhalb seiner Amtspflichten, so waren die Angeklagten keiner Bestechung schuldig, wenn sie ihm nur sachgerechte und rechtlich einwandfreie Beratung oder Hilfe entlohnen wollten. Anders (vgl. RGSt 72, 70; BGH LM Nr. 5 zu § 332 StGB) dann, wenn sie ihn durch das (stillschweigende) Versprechen und spätere Gewähren geldlicher Vorteile zu Winkelzügen bei der Antragstellung und – wie in der Natur der Sache liegt – als zuständigen Sachbearbeiter zugleich zu solcher Bearbeitung des Schadensfalles bestimmen wollten, dass er dabei seine Amtspflichten verletzte, etwa durch den Vorschlag einer ungerechtfertigt hohen Entschädigungssumme oder einer höheren Abschlagzahlung als sonst üblich oder durch eine bevorzugt rasche Erledigung des Antrags zum Nachteil anderer (BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960 = 16 KMs 8/60 LG Koblenz und 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961 = 16 KMs 10/60 LG Koblenz). Hierüber fehlen jedoch bisher ausreichende Feststellungen.

Erst recht könnten die Angeklagten den Tatbestand der Bestechung verwirklicht haben, wenn es überhaupt zu den Amtspflichten ████████s gehörte, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken oder sie gar selbst zur amtlichen Niederschrift aufzunehmen, und wenn ihn die Beschwerdeführer durch geldliche Vorteile zu Pflichtwidrigkeiten schon dabei bestimmen wollten, etwa den Schaden zu überhöhen – eine Möglichkeit, die gerade bei Wertminderungsansprüchen und Forderungen auf Ersatz von Verdienstausfall naheliegt. In diese Richtung weist zwar die Behauptung der Revision, es habe eine dienstliche Anweisung des Landesentschädigungsamts bestanden, wonach die Sachbearbeiter den Antragstellern behilflich sein sollten, alle ihnen rechtlich zustehenden Ansprüche zu erheben. Im Urteil ist jedoch nichts dergleichen festgestellt.

II. Im Übrigen weist der Senat auf folgendes hin:

1. Zum Urteilsinhalt.

a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass ████████ den Betrag von 50,– DM als Ersatz seiner Fahrtauslagen erhielt. Im Widerspruch dazu hat sie die entsprechende Einlassung des angeklagten Ehemannes als eine bloße Schutzbehauptung gewertet.

██████ hatte die Angeklagten tatsächlich zur Vervollständigung ihres Schadensantrags aufgesucht. Falls diese ihm mit dem Betrag von 50,– DM nur die wirklichen Fahrtauslagen vergüteten, liegt die Annahme fern, dass sie ihm einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB gewährten, zumal dann, wenn sie auf diese Weise die Kosten einer sonst notwendigen eigenen Reise sparten.

b) Das Landgericht hat aus der Höhe der Zuwendung gefolgert, dass es sich um ein ████████ zuvor versprochenes Entgelt, nicht um eine nachträgliche Belohnung aus Dankbarkeit handelte. Das könnte nur für die von der Ehefrau gezahlte Summe von mindestens 300,– DM zutreffen, nicht jedoch auch für den ████████ vom Ehemann vergüteten geringen Betrag von 50,– DM. Dieser kann daher nicht ohne weitere Feststellungen der Ehefrau als Mittäterin zugerechnet werden.

Umgekehrt ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Zahlung der Summe von 300,– DM als von beiden Eheleuten versprochen auch dem angeklagten Ehemann zugerechnet hat. Da er nach seiner eigenen Einlassung erkannte, dass ████████ „sich etwas nebenbei verdienen wolle“, kann er nicht gemeint haben, es habe sein Bewenden dabei, wenn er ██████████ die Fahrtauslagen erstattete.

2. Zur Revisionsbegründung.

Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer ██████ als Ermessensbeamten angesehen. Auch wer amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann Ermessen ausüben. Dass er dabei tatsächlich pflichtwidrig handelt, gehört nicht zum Tatbestand der Bestechung (vgl. BGHSt 15, 88, 92 zu § 332 StGB). Richtig ist die Ausführung der Revision, dass im Falle des § 333 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren des Vorteils der Amtshandlung vorausgehen muss.

So kann es sich jedoch hier verhalten haben. Die Berechnung der Vorauszahlung und die abschließende Sachbearbeitung des Schadensersatzantrags folgte zeitlich dem Besuch ██████████ bei den Angeklagten und dabei ihrem (nach der bisherigen Annahme des Landgerichts) abgegebenen Vorteilsversprechen nach.

Bundesrichter Dr. Seibert Dr. Peetz Dr. Geier Dr. Willms Dr. Hübner

Dr. Geier befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Justizangestellter
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