Revision: Aufhebung von Freiheitsstrafen wegen falschem Mindestmaß (§29a BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/98
- Datum
- 18.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme eines minder schweren Falls nach §29a Abs. 2 BtMG ist das im Gesetz bestimmte Mindestmaß (drei Monate Freiheitsstrafe) bei der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Weicht das Gericht bei der Strafzumessung von dem gesetzlichen Mindestmaß ab, führt dies zu einem Rechtsfehler, der den Strafausspruch aufzuheben macht.
Fehler bei der Strafzumessung in einer Tat können, sofern ein enger Zusammenhang zwischen abgeurteilten Taten besteht, die Strafzumessung für andere Taten beeinflussen und die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen.
Eine Maßregel nach §64 StGB kann bestehen bleiben, wenn die hierfür maßgeblichen Feststellungen (z. B. schwere Betäubungsmittelabhängigkeit) rechtsfehlerfrei getroffen sind, auch wenn der Strafausspruch aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 13. August 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 660/98 vom 18. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. August 1998 in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. November 1998 ausgeführt:
*"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat für die Tat II 2 einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. Bei der Strafzumessung hat sie jedoch nicht das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten, sondern ein Mindestmaß von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zugrunde gelegt (UA S. 11/12). Dies führt die Revision zutreffend aus. Darauf kann die Höhe der im Fall II 2 verhängten Freiheitsstrafe beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer in diesem Fall eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wäre sie von einem Mindestmaß von drei Monaten und nicht von einem solchen von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen. Wegen des engen Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten ist auch nicht auszuschließen, dass die Höhe der für die Tat II 2 verhängten Strafe die Strafzumessung im Fall II 1 beeinflusst hat. Deshalb ist die Aufhebung auch auf die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe zu erstrecken.
Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen, insbesondere diejenigen zu § 21 StGB, können bestehen bleiben. Deshalb bedarf es auch nicht der Aufhebung der auf § 64 StGB gestützten, rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelanordnung. Das Landgericht hat ersichtlich wegen der schweren Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten eine sofortige Behandlung in einer Entziehungsanstalt für geboten erachtet. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer es bei der die Regel bildenden Vollzugsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB belassen hat."*
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG nicht eine beträchtliche Rauschgiftmenge zu Lasten der Angeklagten angeführt werden kann, wenn – wie hier – der Grenzwert der nicht geringen Menge nur um mehr als das Dreifache überschritten ist.
| Schafer | Granderath | Boetticher | |||
| Maul | Brüning |