Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Spurenbeseitigung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beseitigung von Tatspuren zur Verhinderung der Strafverfolgung ist für sich genommen kein Grund zur Erhöhung der Strafe; eine strafschärfende Wirkung setzt vorliegend eine darüber hinausgehende schuldhafte, schimpfliche Behandlung der Leiche voraus.
Erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, ist er aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei rechtfehlerfreier Würdigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann sich auf den Strafausspruch beschränken; verbleiben die Feststellungen zur Schuld tragfähig, bleibt der Schuldspruch unbeanstandet.
Bei der Strafzumessung sind Nachtatverhalten und Tatfolgen gesondert zu würdigen; reine Verfolgungsvermeidungsmaßnahmen dürfen nicht als Ersatz für sonstige strafschärfende Gründe herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 14. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 660/95 vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am █████████, Otto Adolf Q., geboren am ██ 1935 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Juli 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg; hinsichtlich des Schuldspruches ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe ca. 2 Stunden nach der Tat beschlossen, „um keine Scherereien zu bekommen, die Leiche zu verscharren“ und sie – „weil sie zu schwer war“ – zu zerteilen. Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten, dass er durch das Wegschaffen der Leichenteile, deren Vergrabung und den dabei unternommenen Versuch, alle Grabespuren zu verwischen, „auch eine beträchtliche kriminelle Energie bewiesen“ habe. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, laufen sie doch auf eine Strafverschärfung wegen Beseitigung von Tatspuren hinaus.
Es ist einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Eine über die Spurenbeseitigung hinausgehende schuldhafte schimpfliche Behandlung der Leiche hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. jeweils BGH NStZ 1985, 259 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11, 13, 17; StV 1990, 21; mit weiteren Nachweisen).
Der Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruches, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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