Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsentscheidung bei Betäubungsmittelimport bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 660/92
Datum
10.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafhöhe und die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des § 56 StGB, insbesondere die Verteidigung der Rechtsordnung, eine Bewährung ausschließen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Gesamtwürdigung; Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG und die gute Sozialprognose rechtfertigen die Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) ist eine günstige Sozialprognose erforderlich.

2

Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB können trotz erheblichen Unrechts und hoher Strafhöhe die Strafaussetzung rechtfertigen; dabei kann insbesondere geleistete Aufklärungshilfe (§ 31 Nr. 1 BtMG) berücksichtigt werden.

3

Die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB ist durch umfassende Würdigung von Tat und Täter zu prüfen; eine generelle Ausschließung ganzer Deliktsgruppen (z. B. BtMG-Verstöße) von der Bewährung ist unzulässig.

4

Die tatrichterliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ist vom Revisionsgericht grundsätzlich zu respektieren, sofern sie nicht erkennbar rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 660/92 vom 10. November 1992 in der Strafsache gegen ████, geboren ██ ███████ ██, Erik, 1968 in [REDACTED] (MC), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Oktober 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Mag die verhängte Strafe auch milde sein, so weist sie doch keinen Rechtsfehler auf.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Die günstige Sozialprognose ist hinreichend dargetan (§ 56 Abs. 1 StGB).

b) Ferner nimmt die Strafkammer auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten an, dass besondere Umstände i. S. v. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen. Hierbei durfte sie insbesondere berücksichtigen, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe i. S. v. § 31 Nr. 1 BtMG geleistet hat (vgl. BGH NStZ 1983, 218).

c) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB; zu diesem Begriff vgl. BGHSt 24, 40).

Bei der Prüfung dieser Frage genügt es nicht, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben. Vielmehr ist sie unter umfassender Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH StV 1991, 19, 20; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Diesen Anforderungen werden die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils insgesamt gesehen – noch gerecht.

Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht sei von der – unzutreffenden – Ansicht ausgegangen, „dass bei Betäubungsmitteldelikten eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht auf Gründe zur Verteidigung der Rechtsordnung gestützt werden kann“.

Es hat – zu Recht – ausgeführt, es sei unzulässig, wegen lediglich der Gefahrlichkeit von Rauschgiften eine ganze Deliktsgruppe (Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung gemäß § 56 StGB auszuschließen (vgl. dazu BGH StV 1989, 548, 549; 1990, 150; BGH NStZ 1990, 84 f.; zum Abdruck in BGHSt bestimmtes Senatsurteil vom 25. August 1992 – 1 StR 362/92).

Wie die Erwägung der Strafkammer zeigt, „trotz der Gefahrlichkeit von Rauschgiften“ bedürfe die Verteidigung der Rechtsordnung „im vorliegenden Fall“ nicht der Vollstreckung der verhängten Strafe, hat sie erkannt, dass es auch unter dem Blickwinkel des § 56 Abs. 3 StGB auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt.

Für die Annahme, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Strafvollstreckung, spricht, wie der Revision einzuräumen ist, allerdings, dass der Angeklagte, der kein Drogenkonsument ist, allein zur Gewinnerzielung eine große Menge Haschisch ins Inland verbrachte, um es zusammen mit seinen Mittätern weiterverkaufen zu können.

Indes sind diese Erschwerungsgründe im angefochtenen Urteil nicht außer Betracht geblieben. Zutreffend legt die Strafkammer bei Bemessung der Strafe dar, es müsse der Anschein vermieden werden, dass der Umgang mit größeren Mengen von Cannabisprodukten bagatellisiert werde (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 84 f. zum Abdruck in BGHSt bestimmtes Senatsurteil vom 25. August 1992 – 1 StR 362/92).

Sie hebt aber hervor, der noch junge Angeklagte – der nicht vorbestraft sei und den die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft beeindruckt habe – habe sich in einer persönlichen Umbruchssituation befunden, als er sich zur Tat entschloss. Er habe nicht nur ein reumütiges Geständnis abgelegt, sondern auch die Namen seiner Mittäter preisgegeben (die den überwiegenden Teil des zum Einkauf des Rauschgifts benötigten Geldes aufbrachten).

Bei dieser Sachlage hat der Senat die tatrichterliche Wertung hinzunehmen, mag auch eine andere Würdigung möglich gewesen sein (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 53).

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
Revision verworfen: Bewährungsentscheidung bei Betäubungsmittelimport bestätigt — Themis