Revision: Tateinheit und fehlerhafte Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/91
- Datum
- 14.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Teilakte, die in engem zeitlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang als zusammengehörig erkennbar sind, sind als tateinheitlich zu werten.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn dadurch keine Verteidigungsnachteile für den Angeklagten entstehen; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders verteidigen musste.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 176 StGB darf das Tatgericht die Milderung nicht allein davon abhängig machen, dass die Handlung nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegt; es ist eine umfassende wertende Betrachtung vorzunehmen.
Nimmt das Tatgericht besonders schwere Fälle an oder bemisst die Strafe ohne Würdigung möglicher verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), sind Strafausspruch, Gesamtstrafe und daraus folgende Nebenfolgen (z. B. Einziehung) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 19. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 660/91 in der Strafsache gegen Heimo Friedrich Mee aus ████████, geboren am █████ in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. November 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juni 1991
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wohnmobils mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die fortgesetzten Taten II. 4 und 6 der Urteilsgründe sind im Verhältnis zueinander keine selbständigen Handlungen; vielmehr treffen sie tateinheitlich zusammen, weil bei je einem Teilakt der beiden fortgesetzten Taten ‘Daut ████’ gemeinsam mit ‘Ferit █████’ den Angeklagten befriedigte’ (UA Seite 17).
Ebenso liegt es im Verhältnis der Taten II. 2., 3. und 4. zueinander; denn in mehreren Fällen ‘rieb Ozcan ████ am Glied des Angeklagten’, während gleichzeitig ‘Habip und Daut ████ die Hoden und den Rücken des Angeklagten massierten’ (UA Seite 16). Zwar sind diese von Habip und Daut ███ an dem Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen bei den Feststellungen zu den Taten II. 2. und 4. nicht ausdrücklich erwähnt. Sie bilden aber ersichtlich Teilakte der fortgesetzten Taten zum Nachteil von Habip und Daut ████.
Die Fälle II. 2., 3., 4. und 6. sind daher insgesamt tateinheitlich begangen.“
Der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils war daher entsprechend zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben. Das Landgericht hat in den weiteren Einzelfällen II. 1., 5., 7., 9., aber auch II. 8. den Regelstrafrahmen des § 176 StGB angewendet, minder schwere Fälle aber schon deshalb verneint, weil es sich nicht um relativ harmlose, knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegende Manipulationen gehandelt habe (UA S. 38). Dies läuft auf die rechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, dass ein minder schwerer Fall nur gegeben sei, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Januar 1988 – 1 StR 678/87). Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen können daher keinen Bestand haben. Nicht auszuschließen ist, dass sich der aufgezeigte Bewertungsfehler auch auf die in den Fällen II. 10., 11. verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat; zudem hat das Landgericht insoweit besonders schwere Fälle des § 176 Abs. 3 StGB angenommen, ohne darauf einzugehen, dass hinsichtlich dieser Taten beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Damit entfallen auch die Gesamtstrafe und die Einziehungsanordnung. Nicht berührt von den aufgezeigten Mängeln ist dagegen die Anordnung gemäß § 69 StGB.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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