Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision teilw. stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Betrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 660/78
Datum
23.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, als der Schuldspruch den Zeitraum vor dem tatsächlichen Vorsatzbeginn umfasste, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Eine formale Begründungslücke bei der Ablehnung eines Beweisantrags sah der Senat als nicht entscheidungserheblich an. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags durch pauschale Bezeichnung als "unerheblich" erfüllt nicht die Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO; Art und Grund der Ablehnung müssen erkennbar sein.

2

Ein Verfahrensmangel bei der Ablehnung von Beweisanträgen führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Ergebnis beeinflusst hat.

3

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei Betrug ist zulässig, wenn die Kammer die fortdauernde einheitliche Willensrichtung und die tatrelevanten Zusammenhänge hinreichend darlegt, zeitliche Abstände und verschiedene Geschädigte stehen dem nicht pauschal entgegen.

4

Zur Begrenzung des Schuldspruchs ist der Beginn des Schädigungsvorsatzes maßgeblich; liegen bestimmte Einzahlungen vor, die vor diesem Vorsatzdatum erfolgen, können sie den Umfang der Verurteilung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 24. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 660/78 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ████ aus ███ geboren am ███ ███ 1932 in ███, Kreis █████ wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Mai 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen den Strafausspruch; es bleibt erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Der Beschwerdeführer stellte den Hilfsantrag, „zum Nachweis dafür, dass die stillen Reserven Mitte 1973 von der Firma ████ infolge geleisteter Entwicklungsarbeiten in den Jahren 1966–1971 und sonstiger Wertsteigerung des Firmenvermögens auf insgesamt 2,8 Millionen DM angewachsen sind, die Einholung geeigneter Sachverständigengutachten – für Konstruktions- und Planungsergebnisse an Hand der vorhandenen Planungsunterlagen – durch einen vom Gericht zu benennenden branchenkundigen Sachverständigen zu veranlassen“.

Diesen Antrag lehnte das Landgericht in den Urteilsgründen ab, weil die darin aufgestellten Behauptungen „für die Entscheidung unerheblich“ seien (UA S. 27, 28). Das beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO und als Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

a) Die Ablehnung eines Beweisantrags als „unerheblich“ entspricht, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht dem Wortlaut des § 244 Abs. 3 StPO. Auch die Auslegung führt zu keinem Ergebnis, das die Ablehnungsbegründung stützen könnte. Die am nächsten liegende Annahme, das Landgericht habe die Beweisbehauptung als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, trägt die Ablehnung nicht, weil sich der Tatrichter zur Begründung auf anderweitige Beweisergebnisse (Bekundung des Zeugen ███) beruft. Eine solche Bezugnahme wäre nur zulässig, wenn man die Begründung als auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützt betrachten wollte. Das Landgericht bezieht sich aber nicht ausdrücklich auf seine eigene, durch die Beweisaufnahme gewonnene Sachkunde. Hiernach genügt die im Urteil gegebene Begründung nicht den Verfahrensvorschriften.

b) Indessen kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 244 StPO beruht. Einerseits hat die Strafkammer über die Entwicklungspläne und ihre Verwertbarkeit eingehend Beweis erhoben (UA S. 6 bis 8, 22 bis 26), andererseits war es für die Frage, ob ein Betrugsschaden vorlag, in objektiver und subjektiver Hinsicht ausschließlich von Bedeutung, dass Mitte 1973 (dem im Hilfsantrag angegebenen Zeitpunkt) seit einem halben Jahr Zahlungsunfähigkeit bestand, der im Juli 1973 die Zahlungseinstellung und am 4. Oktober 1973 die Konkurseröffnung folgten (UA S. 6). Auf die Zahlungsfähigkeit oder allenfalls auf eine Verwertbarkeit der Entwicklungspläne kam es aber – wie dem Angeklagten klar war – seinen Geschäftspartnern an. Dass beides Mitte 1973 nicht gegeben war, wird auch von der im Hilfsantrag aufgestellten Behauptung nicht in Frage gestellt.

Aus diesen Gründen hat das Landgericht durch die Ablehnung des Antrags auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt.

2. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer ihre Annahme einer fortgesetzten Handlung hinreichend begründet (UA S. 10, 29). Der Umstand, dass sich die Straftat gegen verschiedene Geschäftspartner richtete und zeitliche Abstände bis zu drei Monaten zwischen den einzelnen Teilakten lagen, steht nicht entgegen.

Im Übrigen ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Denn auch wenn das Landgericht die Einzelakte als selbständige Taten angesehen hätte, wären diese nicht verjährt gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung trat nicht erst, wie die Revision meint, durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 3. März 1978, sondern schon durch die Durchsuchungsbeschlüsse vom 29. April 1974 (SA Bd. I Bl. 198, 199) und vom 14. Mai 1974 (SA Bd. I Bl. 160, 161) sowie durch die Beschuldigtenvernehmung des Staatsanwalts vom 10. Juni 1975 (SA Bd. II Bl. 233) ein (§ 68 aF, § 78 Abs. 1 Nr. 1 nF StGB, Art. 309 Abs. 1, 2 EGStGB).

3. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, dem Angeklagten sei spätestens seit Ende 1971 klar gewesen, „dass die finanzielle Lage unverbesserlich war und er mit dem Zusammenbruch des Unternehmens über kurz oder lang zu rechnen hatte“. Dennoch habe er versucht, weiterhin neue Geldgeber zu finden (UA S. 9). Der insgesamt festgestellte eventuelle Schädigungsvorsatz konnte sich demnach nur auf Handlungen beziehen, die der Angeklagte von Anfang 1972 ab vornahm. Diese Voraussetzung fehlt im Fall ██████ insgesamt (II 2 der Urteilsgründe, UA S. 12) und in den Fällen Kilian (II 7, UA S. 16, 17) und ███████ (II 11, UA S. 19, 20) insoweit, als ███ am 5. November 1971 und ███ am 19. Oktober 1971 Einlagen leisteten. Der Schuldspruch kann deshalb nicht in dem vom Tatrichter angenommenen Umfang aufrechterhalten werden.

Es ist nicht zu erwarten, dass insoweit weitere Feststellungen zu Lasten des Angeklagten getroffen werden können. Die Beschränkung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs, der im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt. Auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nach den bisherigen Feststellungen rechtlich unbedenklich; der Tatrichter wird jedoch auch über diese Frage neu entscheiden müssen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Das Landgericht führt zwar nur an, dass kein besonders schwerer Fall vorliege, ohne in den Urteilsgründen nähere Ausführungen zu machen. Der Urteilswendung ist aber zu entnehmen, dass die Strafkammer die Frage geprüft hat. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB geboten ist. Das zu beurteilen, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens. Ein Ermessensfehler ist hier nicht erkennbar.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen alle Umstände erörtert, die von der Staatsanwaltschaft als besonders schwerwiegend angeführt werden, nämlich die Höhe des Schadens und die Zahl der Geschädigten. Der Tatrichter kann auch nicht übersehen haben, dass einzelne Geschäftspartner mehrfach geschädigt wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der als besonders gravierend angesehene Fall ████ als Teilakt der fortgesetzten Handlung wegfällt (vgl. oben Abschnitt I 3) und deshalb als Strafzumessungsgrund nicht mehr zu berücksichtigen ist.

MayrPikartHerdegen
LoesdauZipfel
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