Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung wegen nachträglicher Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 660/71
Datum
21.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs verurteilt; der BGH prüfte die Revisionen. Den Schuldsprüchen konnten keine Rechtsfehler festgestellt werden. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil eine nachträgliche Milderung der Strafdrohung (§ 316 StGB) eine geringere Strafe möglich macht. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine nachträgliche Änderung der Strafdrohung zu einer niedrigeren Strafmindestmaßgabe, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Strafbemessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geänderte Rechtslage zu einem milderen Ergebnis geführt hätte.

2

Bei Würdigung der Tat am unteren Rand des Tatbestands muss das Gericht bei nachträglicher Strafmilderung prüfen, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist und dies die Strafzumessung beeinflussen kann.

3

Ein revisionsgerichtlicher Mangel im Strafausspruch steht neben dem Schuldspruch; die Schuldfeststellungen bleiben bestehen, wenn die Revision keine Rechtsfehler im Schuldspruch nachweist.

4

Revisionsangriffe, die im Schuldspruch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegen, sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 30. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeughandwerker Peter █████ ██ aus ██████, dort geboren am ██ 1948, den Kraftfahrer Klaus-Dieter Me███

2. aus ███, dort geboren ███████ 1948,

den Kellner Leonhard ███ aus ████████, geboren am ██ ███████, den Arbeiter Dieter K███████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ ████ in ███, sämtliche zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die der Strafbemessung zugrundegelegte Strafdrohung des § 316 StGB inzwischen durch das StrAG vom 16. Dezember 1971 in der Weise gemildert worden ist, dass die Mindeststrafe in minder schweren Fällen nur noch ein Jahr beträgt (§ 316 Abs. 1 Satz 2 n. F. StGB). Da die Strafkammer ausgeführt hat, dass „die Tatbestandsverwirklichung des Autostraßenraubs an der unteren Grenze der vorstellbaren Möglichkeiten bei diesem Delikt“ liege (UA S. 25), lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei Berücksichtigung der neuen Gesetzesfassung einen minder schweren Fall angenommen und deshalb bei allen Angeklagten auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

LoesdauPikartZiptel
PfeifferWoesner
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