Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung wegen nachträglicher Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/71
- Datum
- 21.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine nachträgliche Änderung der Strafdrohung zu einer niedrigeren Strafmindestmaßgabe, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Strafbemessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geänderte Rechtslage zu einem milderen Ergebnis geführt hätte.
Bei Würdigung der Tat am unteren Rand des Tatbestands muss das Gericht bei nachträglicher Strafmilderung prüfen, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist und dies die Strafzumessung beeinflussen kann.
Ein revisionsgerichtlicher Mangel im Strafausspruch steht neben dem Schuldspruch; die Schuldfeststellungen bleiben bestehen, wenn die Revision keine Rechtsfehler im Schuldspruch nachweist.
Revisionsangriffe, die im Schuldspruch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegen, sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 30. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrzeughandwerker Peter █████ ██ aus ██████, dort geboren am ██ 1948, den Kraftfahrer Klaus-Dieter Me███
2. aus ███, dort geboren ███████ 1948,
den Kellner Leonhard ███ aus ████████, geboren am ██ ███████, den Arbeiter Dieter K███████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ ████ in ███, sämtliche zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. März 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die der Strafbemessung zugrundegelegte Strafdrohung des § 316 StGB inzwischen durch das StrAG vom 16. Dezember 1971 in der Weise gemildert worden ist, dass die Mindeststrafe in minder schweren Fällen nur noch ein Jahr beträgt (§ 316 Abs. 1 Satz 2 n. F. StGB). Da die Strafkammer ausgeführt hat, dass „die Tatbestandsverwirklichung des Autostraßenraubs an der unteren Grenze der vorstellbaren Möglichkeiten bei diesem Delikt“ liege (UA S. 25), lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei Berücksichtigung der neuen Gesetzesfassung einen minder schweren Fall angenommen und deshalb bei allen Angeklagten auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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