Vereidigung eines Zeugen trotz Tatbeteiligungsverdachts: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/66
- Datum
- 15.08.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn ein entfernter Verdacht seiner Beteiligung an der verhandelten Tat besteht; bereits dieser geringe Verdacht erfordert Prüfung und Erörterung aller wesentlichen Verdachtsmomente.
Der Tatrichter hat bei Zweifeln an der Unverdächtigkeit eines Zeugen auch einschlägige, noch nicht abgeschlossene Ermittlungsakten heranzuziehen und zu würdigen; das Unterlassen kann einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO und § 244 Abs. 2 StPO bedeuten.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Überzeugungsbildung nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Rechtsfehler beeinflusst ist; bleibt die Begründung lückenhaft, ist eine auf diese Aussagen gestützte Verurteilung nicht tragfähig.
Erweist sich die Möglichkeit einer Tatbeteiligung des vereideten Zeugen als gegeben, ist eine auf seiner beeideten Aussage mitbegründete Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
die kaufmännische Angestellte Maria R. aus ███, geboren am ██████ 1939 in ██████, den Gipser Wolfgang R. aus ███, geboren am ██████ in ██████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Wolfgang und Maria R. werden verworfen. Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. ██████ 1966 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Maria R. wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit ███████ Taten Diebstahl sowie wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu 1.400,-- DM Geldstrafe verurteilt; es hat ferner gegen sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Eidesunfähigkeit erkannt. Das Urteil legt ihr zur Last, sie habe sich als Lohnbuchhalterin der Lederfabrik ██ GmbH in der Zeit von November 1959 bis zum 10. ████ 1965 mit Hilfe von Falschbuchungen insgesamt einen Betrag von 204.900,-- DM aus dem Vermögen ihrer Arbeitgeberin angeeignet und bei Ableistung des Offenbarungseids über den Verbleib der veruntreuten Gelder eids falsche Angaben gemacht und diese beschworen.
Gegen ihren mitangeklagten Ehemann Wolfgang R. richtet sich der Vorwurf, wesentliche Teile des ██████████ten Betrages wissentlich an sich gebracht zu haben. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Sachhehlerei zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Das Urteil ist schon deshalb nicht aufrechtzuerhalten, weil eine Verfahrensrüge durchgreift. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Landgericht habe den als Zeugen vernommenen Geschäftsführer Albert ██ ██████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigen und seine beeidete Aussage nicht als solche verwerten dürfen, da er nach dem Ergebnis der Ermittlungen – im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer – der Beteiligung an der Untreue zum Nachteil der GmbH dringend verdächtig gewesen sei. Hierzu legt die Revisionsbegründung nach Aufführung einer Anzahl belastender Einzelheiten aus dem festgestellten Sachverhalt u. a. dar, dass das Landgericht unter Verletzung seiner ███████████████████ davon abgesehen habe, die Akten eines gegen ██ █████ geleiteten und noch nicht endgültig abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens wegen Unterschlagung und Untreue beizuziehen und zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis begründet.
Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge verdächtig ist, sich an der den Untersuchungsgegenstand bildenden Tat beteiligt zu haben, liegt zwar – was die tatsächliche Seite angeht – im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ist dieser, wie hier, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beteiligungsverdacht ausscheide, so kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die dahingehende Überzeugungsbildung von Rechtsfehlern beeinflusst ist (BGH NJW 1952, 1103; BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 72). ██████ Bei Prüfung aber halten die tatrichterlichen Erwägungen, die zur Vereidigung des Zeugen ██ █████ und zur uneingeschränkten Verwertung seiner beeideten Aussagen geführt haben, nicht stand.
Die Strafkammer hatte, wie die Revisionen zutreffend darlegen, davon auszugehen, dass für das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO ein entfernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 10. Juli 1962 – 1 StR 208/62 –). Zur Ausräumung eines solchen Verdachts war es daher erforderlich, alle wesentlichen Umstände, aus denen sich auch nur die Annahme der greifbaren Möglichkeit einer Tatbeteiligung hätte ergeben können, zu prüfen und zu erörtern. Ob das geschehen ist, lässt sich jedoch nicht erkennen, weil das Urteil keine Ausführungen über die Ergebnisse des gegen ███ eingeleiteten und offensichtlich noch nicht beendeten Ermittlungsverfahrens enthält. Die Strafkammer hat die Akten dieses Verfahrens (2 Js 5037/65 StA Mosbach) nicht einmal beigezogen, obwohl das besonders nahelag, nachdem ein Polizeibericht vom 4. Februar 1966 auf sie Bezug genommen (GA 95), die Anklageschrift sie mehrfach als Beweismittel bezeichnet (GA 178, 179) und der Verteidiger der Angeklagten unter Hinweis auf eine ausführlich begründete Einstellungsbeschwerde wiederholt Antrag auf Aufhebung des anberaumten Hauptverhandlungstermins gestellt hatte (GA 223, 225). In alledem tritt bei gleichzeitiger Verletzung der dem Tatrichter auch insoweit nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO zutage.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils einschließlich der ihm zugrundeliegenden Feststellungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbeeidete Aussage des Zeugen ███ ███ ███████████ hinsichtlich der Belastung der Angeklagten Maria █ wegen seiner Tatbeteiligung nicht ███████████ hätte. Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil die Darstellung dieser Angeklagten schon in sich für unglaubwürdig hält (UA 11); denn das Landgericht hat seine Überzeugung jedenfalls auch auf die beeideten Angaben des Zeugen ███ gestützt (UA 6).
Ist hiernach aber eine Beteiligung des Zeugen ███ an der Untreuehandlung als möglich zu unterstellen, dann ist sowohl der Verurteilung der Angeklagten Maria ████ █████████ als auch derjenigen des Mitangeklagten Wolfgang ██ ██ ████ die Grundlage entzogen. Soweit nämlich die Einlassung der angeklagten Ehefrau an Gewicht gewinnt, dass sie mit ██ ██████████ Sache gemacht und nur den kleineren Teil des veruntreuten Geldes behalten habe, ist nicht nur der vom Tatrichter angenommene Schuldumfang der Untreue und des damit in Tateinheit stehenden Diebstahls, sondern schon wegen eidlicher unwahrer Angaben über den Verbleib der Geldbeträge auch der Schuldumfang des Meineids (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO, 26. Aufl., § 353 Anm. 2) in Frage gestellt. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Verurteilung des angeklagten Ehemanns wegen Sachhehlerei. Hier kommt noch hinzu, dass die Strafkammer im Falle der Abführung des größten Teils der veruntreuten Gelder an █████████ die Erkennbarkeit des unredlichen Erwerbs der Ehefrau möglicherweise anders beurteilt hätte und dass dadurch die Anwendung des Hehlereitatbestandes aus subjektiven Gründen überhaupt zweifelhaft geworden wäre.
Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
II.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Bei erneuter Erörterung der Frage, ob gegen den Zeugen ███ der Verdacht der Tatbeteiligung besteht oder nicht, wird auf eine mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung im Einklang stehende, klare und lückenlose Würdigung der in Betracht kommenden Verdachtsmomente zu achten sein. In dieser Hinsicht geben die bisherigen Feststellungen zu Zweifeln Anlass. Das Urteil führt z. B. an, dass ██ ██████ nach Bekanntwerden der veruntreuten Summe einen Herzinfarkt erlitten und etwa einen Monat nach Aufdeckung der von der Angeklagten Maria R. begangenen Verfehlungen sein Haus schenkweise seiner Tochter übertragen habe. Die Strafkammer hält die Angabe des Zeugen für „glaubhaft“, diese Vermögensverschiebung sei als Anerkennung für das von der Tochter 1 1/2 Jahre zuvor nach einigen Schwierigkeiten dann doch bestandene Abitur erfolgt (UA 10). Diese Ausführungen wären mit der allgemeinen Erfahrung dann vereinbar, wenn ██ ████████ in so guten Verhältnissen gelebt hätte, dass ein Geschenk dieser Größenordnung für ihn bei Berücksichtigung des nicht gerade außergewöhnlichen und dazu noch längere Zeit zurückliegenden Anlasses nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar gewesen wäre. Feststellungen in dieser Richtung enthält das Urteil jedoch nicht; es geht vielmehr davon aus, dass ██ ██████ ein bescheidenes Einkommen hatte (UA 13). Die Beweiswürdigung erscheint daher in diesem Punkte unvollständig und unklar (vgl. BGHSt 3, 213, 215). Eine weitere Unstimmigkeit ähnlicher Art könnte darin gefunden werden, dass die Strafkammer es als „verständlich“ bezeichnet, wenn ██ eine Überprüfung der von der Angeklagten Maria ██ ███ geführten Lohnlisten im Rahmen des auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Familienbetriebes für überflüssig gehalten habe (UA 8), obwohl der Betrieb, wie die festgestellte monatliche Gesamtlohnsumme (15.000,-- bis 30.000,-- DM) ausweist, einen nicht unbeträchtlichen personellen Umfang gehabt haben muss und offenbar dem wirtschaftlichen Ruin zusteuerte (UA 10, 24).
Auch sonst wird die Strafkammer gut tun, die Einwände der Revision gegen die Vereidigung des Zeugen █ ███ zu berücksichtigen.
2. Für den Fall eines erneuten Ausschlusses jeder Tatbeteiligung des Zeugen ██ ████ wird bei Würdigung des strafbaren Verhaltens der Angeklagten Maria R. rechtlich zu bedenken sein, dass eine Verletzung der Wahrheitspflicht bei Ableistung des Offenbarungseids hinsichtlich des Verbleibs der angeblich an ███ weitergeleiteten Gelder nur unter dem Gesichtspunkt wahrheitswidrigen Verschweigens noch vorhandener Geldmittel (§ 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder der unentgeltlichen Verfügung über vorhanden gewesene (§ 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO) in Betracht kommen kann. Die bisherigen Feststellungen reichen zur Bejahung dieser Voraussetzungen nicht aus; insbesondere liegt keine unentgeltliche Verfügung im Teilen der Beute. Die Annahme eines mit der Untreuehandlung in Tateinheit stehenden fortgesetzten Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden: Eine von vornherein geplante Aneignung der durch Untreue erworbenen Gelder kann nur dann als straflose Nachtat gewertet werden, wenn sie kein neues Rechtsgut verletzt; der Diebstahl ist jedoch außer einem Eigentumsvergehen auch Gewahrsamsbruch (vgl. RGSt 69, 58, 64; BGHSt 8, 254; BGH, Urteil vom 26. November 1960 – 1 StR 426/60 –; BGH GA 1955, 271). Dagegen wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich nicht außerdem eines fortgesetzten Betruges dadurch schuldig gemacht hat, dass sie ihre Arbeitgeberin durch täuschende Angaben bestimmte, über zu hohe Beträge auszustellende Schecks auszustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1967 – 1 StR 625/66 –). In den Erwägungen zur Straffrage (§ 105 JGG) sind die Angaben über das Alter der Angeklagten bei Beginn der ██████████████ nicht fehlerfrei (vgl. einerseits UA 21, andererseits UA 24).
3. Zum Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Wolfgang R. wegen Sachhehlerei wird gegebenenfalls der Tatzeitraum nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch nach der Höhe der Beträge zu begrenzen sein, die der Angeklagte während des maßgebenden Zeitabschnitts nachweisbar an sich gebracht hat (vgl. BGH NJW 1958, 1244). Nicht ausreichend begründet erscheint die Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns. Ein solches wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass seine Voraussetzungen erst im Laufe einer hier zutreffend angenommenen fortgesetzten Tat eintreten (RGSt 72, 285/63; vgl. BGHSt 1, 117). Dann erfasst die Gewohnheitsmäßigkeit jedoch nur die folgenden Einzelhandlungen (vgl. BGHSt 15, 377, 380). Für die Annahme, dass sich bei dem Angeklagten ein auf das ganze Tatgeschehen bezogener Hang zur Hehlerei herausgebildet hat, hätte es näherer Feststellungen bedurft.
Bundesrichter Mai Fischer ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
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