BGH: Verurteilung wegen Gewaltunzucht entfällt; Tat fällt unter §177 StGB (Versuch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 660/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verdrängt der Täter gewaltsame unzüchtige Handlungen, die auf die Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs gerichtet sind, den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.1 StGB, so findet stattdessen §177 StGB Anwendung auch im Falle des Versuchs.
Bei Tateinheit konkurrierender Sexualdelikte ist auf den einschlägigen spezielleren bzw. vorrangigen Straftatbestand abzustellen; §177 geht insoweit vor §176.
Die Mindeststrafe des §176 Abs.2 StGB darf bei der Strafzumessung nicht unterschritten werden; eine fehlerhafte Annahme von Tateinheit rechtfertigt nur dann eine Aufhebung, wenn sie zu einer verschlechternden Wirkung für den Angeklagten beim Strafmaß geführt hat.
Erfolgt der teilweise Erfolg des Rechtsmittels, kann die Gerichtsgebühr für den Revisionsrechtszug entsprechend gemindert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 16. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ dort geboren am ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Pr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Oktober 1958 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wegfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Gerichtsgebühr für den Revisionsrechtszug wird um ein Drittel ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die sich nach ihrer Begründung in Wirklichkeit nur gegen die Verurteilung wegen Gewaltunzucht und gegen das Strafmaß richtet, hat teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die unzüchtigen Handlungen an der Hausgehilfin ███ gewaltsam – nachdem er die Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkannt hatte – allein zu dem Zwecke vornahm, um mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. In einem solchen Falle verdrängt § 177 StGB den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auch im Falle des Versuchs (BGHSt 1, 152; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Es enthält keinen Rechtsfehler, dass die Strafkammer – wie die Revision meint – sich bei der Strafzumessung von der Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB von sechs Monaten Gefängnis hat beeinflussen lassen; denn diese Strafe darf keinesfalls unterschritten werden, auch nicht bei Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152). Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass die irrige Annahme von Tateinheit sich nicht zu Ungunsten des Angeklagten auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.
Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat (BGH LM Nr. 1 zu § 473 StPO), hat der Senat die Gerichtsgebühr für den Revisionsrechtszug um ein Drittel ermäßigt.
| Martin | Dr. Geier | Willms | |||
| Dr. Peetz | Hübner |