Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben wegen fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/91
Datum
04.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach Einbeziehung früherer Einzelstrafen. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung zurück, weil die Strafkammer die Möglichkeit der gesonderten Fortgeltung der Geldstrafe nach §53 Abs.2 Satz2 StGB nicht geprüft bzw. nicht begründet hat. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe ist eine Korrektur rechtskräftiger Einzelstrafen nicht zulässig.

2

Die Kammer kann bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen lassen und nur Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenrechnen.

3

Unterbleibt die Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, so ist dies von der Strafkammer zu begründen; eine Begründungspflicht besteht jedenfalls, wenn andernfalls die Freiheitsstrafe möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.

4

Erkennt das Revisionsgericht substanzielle Unklarheiten dahingehend, ob die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB das Urteil beeinflussen konnte, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 659/91 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus MC, geboren am [REDACTED::<2>]

a) Thomas [REDACTED::<3>], geboren 1945 in MC, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1991 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 1989 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen – auch unter Berücksichtigung des dagegen gerichteten Vorbringens im Schriftsatz vom 30. Januar 1992 – erfolglos.

2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die für die hier abgeurteilte Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Ausspruch über die nachträgliche Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass die hier verhängte Strafe mit den dem Urteil des Amtsgerichts München zugrundeliegenden Einzelstrafen gesamtstrafenfähig ist. Ebenso zutreffend hat sie die vom Amtsgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aufgelöst. Damit wurden die vom Amtsgericht verhängten Einzelstrafen – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen – wieder selbstständig.

b) Bei der von ihr vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hatte die Strafkammer allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht zu prüfen, ob das Amtsgericht von zutreffenden Strafrahmen ausgegangen war. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist eine – auch indirekte – „Korrektur“ rechtskräftiger Einzelstrafen nicht zulässig (vgl. Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe 1987 Rdn. 273, 355; w. Nachw. a. a. O. Rdn. 273 Fußn. 217).

c) Die Strafkammer war jedoch von den Erwägungen unabhängig, die das Amtsgericht seiner Gesamtstrafenbildung zugrundegelegt hatte. Sie hatte daher die Möglichkeit gehabt, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und nur aus der von ihr verhängten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. Bringewat a. a. O. Rdn. 266), ohne dass es darauf ankam, dass das Amtsgericht, das die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, von der Möglichkeit, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hatte.

Es ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer sich der genannten Möglichkeit bewusst gewesen wäre, da sie die unterbliebene Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht begründet hat. Eine Begründung hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann erforderlich, wenn andernfalls die Freiheitsstrafe möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt worden wäre (vgl. BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Senatsbeschluss vom 14. November 1991 – 1 StR 662/91 m. w. Nachw.).

d) Es ist möglich, dass es sich hier so verhält:

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer dann, wenn sie die Geldstrafe gesondert hätte bestehen lassen, eine zwei Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Ebensowenig kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer eine solche Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

Die Strafkammer geht davon aus, dass künftig vom Angeklagten keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen mehr zu erwarten sind. Darüber hinaus hat er sich offenbar vom Alkohol gelöst, hat eine berufliche Perspektive, hat Schulden abgetragen und hat begonnen, den von ihm sowohl in der einbezogenen Sache als auch im vorliegenden Fall angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

Über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung muss nach alldem neu entschieden werden.

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
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