Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung wegen Erwürgens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/90
Datum
19.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Streitgegenstände waren Tötungsvorsatz beim mindestens drei Minuten andauernden Würgevorgang, die Bedeutung eines beigefügten Knebels, die Frage eines sonst minder schweren Falls (§213 StGB) und die Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen rechtfertigen Vorsatz; Beleidigungen und ein Fußtritt genügen nicht für §213; die Schuldfähigkeits- und Strafzumessungswürdigungen sind fehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein über mindestens drei Minuten andauernder Würgevorgang, der zu zentraler Lähmung und Tod führt, rechtfertigt die Annahme des direkten Tötungsvorsatzes.

2

Das nachträgliche Einführen eines Knebelmittels, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Würgen steht und allenfalls eine unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf bewirkt, schließt die Annahme vorsätzlicher Tötung nicht aus.

3

Bei der Feststellung der Schuldfähigkeit kann das Tatgericht psychiatrische und psychologische Gutachten heranziehen und ist nicht verpflichtet, der Darstellung des Angeklagten zu folgen, wenn objektive Befunde dagegen sprechen.

4

Die Voraussetzungen des sonst minder schweren Falls des § 213 StGB (erste bzw. zweite Alternative) setzen objektiv erhebliche Beleidigungen oder Misshandlungen voraus; flüchtige Äußerungen oder geringe Körperverletzungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Juli 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 659/90 JF 2.44

in der Strafsache gegen Gerhard B. C. W. – aus ████, geboren am ██████ 1951 in █████████████████, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED], als Verteidiger,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

Der Schuldspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch für die Annahme einer vollendeten Tat mit direktem Tötungsvorsatz auf Grund eines mindestens drei Minuten dauernden Würgevorganges, der zu zentraler Lähmung führte. Diese vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen so festgestellte Todesursache wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte seinem Opfer möglicherweise bereits vor dem Würgen Papiertaschentücher in den Mund gesteckt hat. Das Einführen des Knebels stand dann in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Töten durch Erwürgen. Wenn, was der Sachverständige für möglich hält, zur festgestellten Todesursache ein Erstickungsvorgang infolge Knebelung hinzutrat, so handelte es sich dabei lediglich um eine unwesentliche Abweichung vom gewollten, zum Tode führenden Kausalverlauf.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen, der auch die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung einbezog, zu Rate gezogen. Auf einen Hilfsbeweisantrag zur Anhörung eines Psychologen hat es als wahr unterstellt, „dass die Schilderung des Angeklagten – Tötung in einer affektiven, provokativen Situation – auch nach den Grundsätzen der Verhaltenspsychologie in sich schlüssig und psychologisch nachvollziehbar“ sei. Damit war das Landgericht, das von einer solchen Situation ausgegangen ist, jedoch nicht gezwungen, auch entgegen objektiven Befunden den Darstellungen des Angeklagten zum Tathergang in allen Einzelheiten zu folgen.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht durch eine „schwere“ Beleidigung oder Misshandlung von der Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden (§ 213 erste Alternative StGB), ist entgegen dem Revisionsvorbringen und der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen hatte sich der 38 Jahre alte Angeklagte seit Jahren anderen Frauen zugewandt und dadurch die Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse verursacht. Das

Tatopfer suchte sich deshalb, einhergehend mit vergeblichem Bemühen, die Ehe zu retten, einen neuen Freundeskreis. Die Trennung der Ehegatten war für die nächsten Tage festgesetzt. Das war dem Angeklagten, unter dessen Druck (Sorgerecht für die Kinder) die finanziellen Verhältnisse und die Hausratsauseinandersetzung bereits durch notariellen Vertrag geregelt waren, allerdings jetzt nicht mehr recht. Zur Tat kam es, als die Ehefrau spät nachts nach Hause kam, mit dem Angeklagten zusammentraf und daraus ein Streit entstand, „in welchem der Angeklagte (seiner Ehefrau) Vorhaltungen wegen ihres späten Heimkommens machte und diese dem Angeklagten sagte, wie schön der Abend gewesen sei und sie ihm empfehle, in den Spiegel zu schauen, um festzustellen, wie er aussehe mit Glatze und Falten“; zusätzlich entgegnete sie möglicherweise, „jetzt stotterst Du Dir wieder etwas vor“. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen wird unterstellt, dass sie dem Angeklagten im Anschluss an diese Worte einen heftigen Tritt gegen den Unterschenkel gab mit der Aufforderung, „wegzugehen und sie reinzulassen.“

a) Die Vorwürfe durch den Angeklagten hat das Landgericht nicht – so will es der Generalbundesanwalt auslegen – als bloßen Vorhalt wegen nächtlicher Störung, sondern als Beanstandung der Lebensführung der Ehefrau angesehen. Eine solche Beurteilung bewegt sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung; sie lag hier außerdem nahe, weil der Angeklagte seiner Frau immer wieder vorgeworfen hatte, sie gehe zu viel aus.

b) Ob die als Kränkung gewerteten Äußerungen des Tatopfers als schwere Beleidigung anzusehen sind, ist Sache tatrichterlicher Würdigung (Senatsentscheidung vom 22. September 1981, NStZ 1982, 27). Das Revisionsgericht prüft, ob der Tatrichter dabei von rechtlich gebotenen Maßstäben ausgegangen ist. Das ist hier der Fall.

Bei seiner Entscheidung, die Äußerungen stellten keine „schwere“ Beleidigung dar, hat sich das Landgericht zutreffend nicht auf das Verhalten von Täter und Opfer beschränkt, wie es sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH StV 1982, 251). Es hat sich vielmehr ein Urteil gebildet auf der Grundlage aller Umstände, die über Entstehung und Auslösung des Tatentschlusses Aufschluss geben konnten (BGH bei Holtz MDR 1978, 110, 111; BGH StV 1983, 198, 199; BGHR StGB § 213 1. Alternative, Beleidigung 5 m.w.Nachw.), und hat das Verhalten von Täter und Opfer unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen herangezogen (BGH StV 1988, 428; BGHR aaO 2, 4 m.Nachw.). Die Entgegnung der Ehefrau durfte demgemäß vor dem Hintergrund jahrelanger schwerer ehelicher Auseinandersetzungen, auch mit massiven Tätlichkeiten durch den Angeklagten, bewertet werden. Das Landgericht hat auch berticksichtigt, dass der geschäftlich wie privat sehr erfolgreiche Angeklagte nicht etwa unter seiner Sprachstörung litt, sondern sie „eher kokettierend einsetzte“.

Bei der Gewichtung der Entgegnung kam es auf die Verhältnismäßigkeit von Kränkung und im Zorn verübtem Totschlag zwar nicht an (BGH GA 1970, 214; BGH NStZ 1982, 27). Jedoch gebieten es der Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB gebotene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen

Lebens, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung nicht niedrig anzusetzen (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 213 Rdn. 2 b; Jahnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 34, 37, 38, 39). Den Voraussetzungen des § 213 erste Alternative StGB genügen nur solche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung der Personlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH StV 1981, 234). Diesen notwendig strengen Anforderungen konnten die Äußerungen des Tatopfers nicht genügen.

c) Ein heftiger Fußtritt gegen den Unterschenkel kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Misshandlung darstellen. Nach den vorstehenden Erörterungen können allerdings nur erhebliche Beeinträchtigungen als Misshandlung i.S. des § 213 erste Alternative StGB gewertet werden. Das Landgericht hat den Fußtritt nicht so beurteilt. Das lässt bei dieser dem Tatrichter zustehenden Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Angeklagte selber weder eine Schmerzzufügung noch eine Verletzung behauptet hatte.

Im Ergebnis das gleiche gilt für die Erwägung des Landgerichts, der Fußtritt habe auch in Kumulation mit den krankenden Äußerungen die Voraussetzungen des § 213 erste Alternative StGB nicht erfüllt.

d) Die Erörterungen, mit denen das Landgericht einen sonst minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 zweite Alternative StGB) ausschließt, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Granderath Foth Maul Brünning Gerlach V.

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