Revision wegen fehlerhafter Wahrunterstellung bei Beweiswürdigung - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 659/89
- Datum
- 30.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das Tatgericht bei der Darstellung oder Unterstellung einer vom Angeklagten behaupteten Tatsache von deren tatsächlichem Inhalt ab, kann dies einen Rechtsfehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Eine fehlerhafte Wahrunterstellung ist dann wesentlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen oder die Bestimmung des Schuldumfangs beeinflusst hat.
Bei Zweifeln darüber, ob ein Beweiswürdigungsfehler für das Urteilsergebnis kausal geworden ist, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Tatgericht darf zur Stützung seiner Überzeugung keine Tatsachendarstellung verwenden, die nicht dem Gehalt der tatsächlich bestrittenen oder behaupteten Beweisbehauptung entspricht.\n
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 10. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 659/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Selahattin ██ █████ aus █████████, geboren am ██████ in ████ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beweisbehauptung des Angeklagten als wahr unterstellt, der Zeuge █████████ habe bei einem Zusammentreffen mit dem Angeklagten einen gewissen ████████ in der Türkei angerufen und, nachdem er zunächst selbst mit ihm gesprochen habe, den Hörer an den Angeklagten weitergegeben.
Im Urteil ist das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen, der Angeklagte habe bei dieser Gelegenheit im Beisein ███████ in der Türkei angerufen, mit ████████ gesprochen und den Hörer dann an █████████ weitergereicht. Dass diese – möglicherweise aus Versehen unterlaufene – Umstellung des Beweisthemas fehlerhaft ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Der Zeuge ██████████ u. a. hat ausgesagt, er habe den Angeklagten (weil dieser nur das kleinere von zwei Heroinpäckchen mitgebracht habe) „zur Rede gestellt und der Angeklagte habe hierauf zwecks Rechtfertigung in der Türkei angerufen“ (UA S. 10). Die Strafkammer beendet den dieses Zusammentreffen behandelnden Abschnitt mit dem Schluss:
„Damit bleibt auch in diesem Bereich die Schilderung des Zeugen ████████ plausibel und nach Überzeugung der Kammer zutreffend“ (UA S. 10).
Es ist nicht auszuschließen, dass diese Folgerung sich auch auf die Schilderung stützt, wer in der Türkei angerufen und zuerst gesprochen hat, nicht nur auf den Umstand, dass überhaupt ein Ferngespräch mit █████████ geführt wurde. Dann diente aber die fehlerhafte Wahrunterstellung möglicherweise dazu, die Glaubwürdigkeit des Zeugen ████████ zu stützen, dessen Aussage im Hinblick auf das weitgehende Geständnis des Angeklagten zwar nicht die Grundlage der Verurteilung des Angeklagten war, aber doch Bedeutung für die (mehr oder weniger gewichtige) Rolle des Angeklagten bei dem in Frage stehenden Rauschgiftgeschäft und damit für den Schuldumfang hatte.
Die Sache muss insgesamt neu verhandelt werden.
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