Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Untreue und Konkursantragspflicht, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 659/87
- Datum
- 29.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Untreue (§ 266 StGB) ist ein Vermögensschaden zu verneinen, soweit durch Zahlung oder Rechtsgeschäft das geschädigte Vermögen von der Haftung für die begleichenden Verbindlichkeiten befreit wird.
Bei der Bemessung des Schadens nach Untreue hat das Gericht zu klären, ob eine Vermögensübernahme i.S.v. § 419 BGB vorliegt oder ob eine Mithaftung nach § 419 Abs. 2 BGB nur in beschränktem Umfang besteht; diese Fragen dürfen nicht offengelassen werden.
Für eine Verurteilung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht sind darlegungs‑ und entscheidungserhebliche Feststellungen über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum relevanten Zeitpunkt erforderlich; bloße Einlassungen des Angeklagten genügen hierfür nicht.
Die Aufhebung wesentlicher Einzelverurteilungen entzieht einer Gesamtstrafe ihre Grundlage; auch einzelne Freiheitsstrafen sind aufzuheben oder neu zu bemessen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ohne die anderen Verurteilungen milder ausgefallen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 659/87 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Untreue und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht und Verletzung der Konkursantragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
Der Generalbundesanwalt führt aus:
„Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, dass er die der Firma C-neu zustehenden Schecks deshalb in Höhe von 354.221,61 DM (UA S. 25) der Firma C-alt gutgebracht hat, weil er eine Inanspruchnahme der Firma C-alt aus dem Gesichtspunkt des § 419 BGB durch Gläubiger der Firma C-neu habe verhindern wollen (UA S. 29/30, 38, 44, 49). Dabei hat die Strafkammer aber völlig offen gelassen, ob die Firma C-alt im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB Vermögen der Firma C-neu übernommen hat. Außerdem ist offen geblieben, ob die Firma C-alt deswegen gegebenenfalls in Höhe des gesamten Betrages von 354.221,61 DM für die Schulden der Firma C-neu miteinstehen musste oder ob die Mithaft der Firma C-alt aus dem Gesichtspunkt des § 419 Abs. 2 BGB auf einen Teilbetrag hätte beschränken können. Diese Fragen hätte die Strafkammer nicht offenlassen dürfen. Außerdem hätte sie nachprüfen müssen, ob der Angeklagte die der Firma C-neu gutgebrachten Schecks tatsächlich in der gesamten Höhe von 354.221,61 DM dazu benutzt hat, Forderungen der Gläubiger der Firma C-alt zu tilgen. Denn wenn und soweit der Angeklagte Schecks für die Tilgung von Schulden der Firma C-alt verwandt hat, für die die Firma C-neu mithaften musste, ist die Firma C-neu durch die Schuldentilgung von ihrer Mithaft befreit und deshalb nicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geschädigt worden. Der Schadensumfang ist aus diesem Grund möglicherweise weit geringer, als das die Strafkammer angenommen hat. Die Verurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Hinzu kommt noch ein weiterer Mangel. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass die Firma C-neu am 24. Juli 1981 durch die sicherungshalber erfolgte Abtretung der Hälfte der Geschäftsanteile der Firma C-alt und durch eine Sicherungsgrundschuld nicht nur eine Sicherung für den bis dahin vom Angeklagten angerichteten Schaden, sondern auch eine Absicherung für die künftigen Schäden erlangt hat. Wenn die Firma C-neu aber seit dem 24. Juli 1981 für alle etwaigen Schäden durch Treuwidrigkeiten des Angeklagten ausreichend abgesichert war, dann ist sie seitdem nicht mehr im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geschädigt worden (BGHSt 15, 342, 344; BGH bei Holtz MDR 1983, 281). Das betrifft – ohne Berücksichtigung der oben erwähnten Scheckumleitungen zugunsten der Firma C-alt – weitere treuwidrige Scheckverbuchungen in Höhe von insgesamt 159.754,63 DM. Der dem Angeklagten im Rahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzulastende Schaden beläuft sich demnach möglicherweise nicht auf 668.220,98 DM, sondern nur auf 154.244,74 DM.
Daneben kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Konkursantragspflicht nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dazu lediglich festgestellt, der Angeklagte habe eingestanden, dass die Firma C-alt spätestens am 28. September 1981 zahlungsunfähig gewesen sei und dass ihn sein Rechtsanwalt über seine Verpflichtung belehrt habe, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen (UA S. 26, 28). Das genügt nicht. Auch wenn der Angeklagte geständig war, hätte die Strafkammer gleichwohl die Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der Firma C-alt zu dem angegebenen Zeitpunkt ergab (vgl. BGH StV 1987, 343).
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Daneben muss auch die Einzelstrafe wegen Verletzung der Buchführungspflicht aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass diese Einzelstrafe ohne die beiden anderen Verurteilungen milder ausgefallen wäre. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.“
Dem tritt der Senat bei.
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