Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 659/86
- Datum
- 09.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Hauptverhandlung erklärte Verzichtserklärung des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit vorliegen.
Zur Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Wurde wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet, ist ein nachfolgend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und kann vom Revisionsgericht verworfen werden.
Bei wirksamen Verzichtserklärungen kann das Revisionsgericht die Kosten des Rechtsmittels dem Verzichtenden auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 16. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 659/86 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Jorge Francisco aus █, geboren am ██ 1962 in ██ (Spanien), wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte unter Mitwirkung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet. Dafür, der Angeklagte könne bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein, besteht kein Anhalt. Die trotzdem eingelegte Revision ist daher unzulässig.
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