Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/86
Datum
09.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers den Verzicht auf Rechtsmittel, legte jedoch dennoch Revision ein. Streitgegenstand war, ob die Verzichtserklärung wegen möglicher Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit unwirksam ist. Der BGH sah keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit und verwirft die Revision als unzulässig. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Hauptverhandlung erklärte Verzichtserklärung des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit vorliegen.

2

Zur Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung sind konkrete, substantielle Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

3

Wurde wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet, ist ein nachfolgend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und kann vom Revisionsgericht verworfen werden.

4

Bei wirksamen Verzichtserklärungen kann das Revisionsgericht die Kosten des Rechtsmittels dem Verzichtenden auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 16. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 659/86 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Jorge Francisco aus █, geboren am ██ 1962 in ██ (Spanien), wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte unter Mitwirkung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet. Dafür, der Angeklagte könne bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein, besteht kein Anhalt. Die trotzdem eingelegte Revision ist daher unzulässig.

FothSchauenburgSchimansky
MaulGerlach
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