Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafzumessung: Aufhebung der Rechtsfolgen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/78
Datum
20.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil wegen räuberischer Erpressung. Der BGH hob den Ausspruch über die Rechtsfolgen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil eine Einzelstrafe die nach den angewendeten Vorschriften mögliche Höchststrafe überschritt und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dies andere Strafen beeinflusste. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übersteigt die verhängte Einzelstrafe die sich aus den angewendeten Strafvorschriften ergebende Höchststrafe, so ist der Ausspruch über die Rechtsfolgen aufzuheben.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtsfehlerhaft bestimmte Einsatzstrafe das Verhältnis zu anderen Einzelstrafen beeinflusst hat, ist das gesamte Rechtsfolgenurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Wird bei der Nachprüfung festgestellt, dass kein den Schuldspruch betreffender Rechtsfehler vorliegt, ist die weitergehende Revision insoweit zu verwerfen.

4

Bei Aufhebung ganz oder teilweise kann die Sache einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 659/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Dursun E., geboren am ███ ██ 1955 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, weil die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Schuldspruch betreffenden Rechtsfehler ergeben hat.

Gründe

Die Strafkammer hat im Falle I. b) der Urteilsgründe eine Strafe von vier Jahren verhängt (UA S. 20), obwohl nach dem Strafrahmen, der sich aus den angewendeten Vorschriften (§§ 250 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB) ergibt, höchstens eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten in Betracht gekommen wäre. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Falle I. a) verhängte Einzelstrafe auch auf Erwägungen beruht, die das Verhältnis dieser Strafe zur rechtsfehlerhaft bestimmten Einsatzstrafe betreffen, hat der Senat den gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben.

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