Treffer
BGH Urteil

Anrechnung der Untersuchungshaft bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/70
Datum
16.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen Untreue; der BGH gab der Revision teilweise statt. Beanstandet wurde, dass das Landgericht nicht entschieden hat, ob und auf welche der mehreren verhängten Strafen die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der BGH stellt klar: nach Neufassung des § 60 StGB erfolgt grundsätzlich kraft Gesetzes Anrechnung, bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe muss das Urteil jedoch die Art und Zuordnung der Anrechnung sowie die Erwägungen dazu enthalten; die Umrechnung auf Geldstrafe richtet sich nach § 29 StGB und bedarf keiner gesonderten Umrechnungsangabe im Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe muss das Urteil angeben, ob die Untersuchungshaft auf Freiheits- oder Geldstrafe anzurechnen ist und welche der verhängten Strafen hiervon betroffen sind.

2

Nach der Neufassung des § 60 StGB ist Untersuchungshaft grundsätzlich kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen; hiervon abweichende Entscheidungen des Gerichts sind im Urteilsspruch zu treffen und zu begründen.

3

Die Umrechnung der Untersuchungshaft, soweit sie auf eine Geldstrafe anzurechnen ist, erfolgt nach dem Ersatzfreiheitsstrafenmaßstab des § 29 StGB; deshalb ist eine gesonderte Angabe des Umrechnungsmaßstabs im Tenor entbehrlich.

4

Es ist unzulässig, die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft der späteren Beschlussfassung nach § 458 StPO zu überlassen; die Art der Anrechnung ist Teil des Urteilsspruchs und in den Urteilsgründen darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. August 1970

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 659/70 Abz. in der Strafsache gegen die Rechtsanwältin Maria ██████ aus ██████, geboren am ███████ 1920 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Dr. Pfeiffer, Senatspräsident als Vorsitzender,

Dr. Mosl, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Dr. Woesner, Bundesrichter,

Zipfel, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

pr. ██, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Freiherr ████████ aus ████████, Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 1970 aufgehoben, soweit nicht über die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft entschieden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue unter Einbeziehung einer gegen sie durch das Schöffengericht Nürnberg am 12. Mai 1970 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Gesamtgeldstrafe von 1.800 DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 2.250 DM, ersatzweise 90 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Strafkammer hat die Angeklagte der Untreue in zwei weiteren Fällen schuldig befunden und deshalb gegen sie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 2.250 DM, ersatzweise 90 Tagen Freiheitsstrafe, verhängt. Die bisher von der Angeklagten entrichteten Geldstrafen hat das Landgericht auf die erstgenannte Gesamtgeldstrafe angerechnet. Über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verschiedenen Strafen hat es nicht entschieden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungserwägungen einschließlich der Bildung der beiden Gesamtfreiheits- und Gesamtgeldstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Der ausdrücklichen Feststellung der Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft und ihrer Einwirkung auf die Angeklagte bedarf es nicht. Dagegen ist zu beanstanden, dass die Strafkammer keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die erlittene Untersuchungshaft auf eine Freiheits- oder eine Geldstrafe anzurechnen ist und auf welche der vier Gesamtstrafen sich die Anrechnung beziehen soll.

Nach der Neufassung des § 60 StGB durch das 1. StrRG ist zwar im Grundsatz ein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich, weil eine aus Anlass der abgeurteilten Tat verhängte Freiheitsentziehung nunmehr kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen ist (BGH NJW 1971, 290 Nr. 8; Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts BT-Drucks. V/4094 S. 24 zu Nr. 24). Ausnahmen sind jedoch gegeben, wenn das Gericht von der Möglichkeit des § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, Gebrauch macht oder wenn es auf Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander erkennt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1969 – 3 StR 227/69 bei Dallinger MDR 1970, 196; BGH NJW 1971, 290 Nr. 8). Bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen kann Unklarheit darüber entstehen, auf welche der beiden Strafarten und in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Die Art der Anrechnung muss deshalb in einem solchen Falle in den Urteilsspruch aufgenommen werden. Die für sie maßgebenden Gesichtspunkte sind in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen. Es ist unstatthaft, die Entscheidung dem Beschlussverfahren nach § 458 StPO zu überlassen.

Den Umrechnungsmaßstab für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe ergibt nunmehr ohne weiteres die nach § 29 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Der Gesetzgeber wollte, worauf der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat (NJW 1971, 290 Nr. 8), den bisher vorhandenen Ermessensspielraum des Richters bei der Umrechnung einschränken und insoweit eine feste Richtlinie schaffen. Da die Anrechnungsweise feststeht, ist ein Hinweis auf den Umrechnungsmaßstab und den Teil der Geldstrafe, der als entrichtet gilt, im Urteilssatz entbehrlich. Die eindeutige Entscheidung darüber, ob auf Freiheits- oder Geldstrafe anzurechnen ist und auf welche von mehreren verhängten Strafen sich die Anrechnung beziehen soll, darf jedoch nicht fehlen.

PfeifferPikartZipfel
MoslWoesner
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