Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/67
Datum
13.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen Mordes und Notzucht sowie mehrere Verfahrensentscheidungen des Schwurgerichts. Streitgegenstände waren die Ablehnung eines Obergutachtens, die Verweigerung eines Alkoholtests und die Zurückweisung bestimmter Zeugenvernehmungen. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Verfahrensentscheidungen für nicht rechtsfehlerhaft und bestätigt die Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn keine Anhaltspunkte für Unfähigkeit oder rechnerische bzw. methodische Mängel des beigezogenen Sachverständigen vorliegen.

2

Ein Antrag auf Vornahme von Versuchen oder Experimenten (z. B. Alkoholtest) ist ein Beweiserhebungsantrag, der keiner gesonderten Beschlussfassung bedarf; eine nachträgliche Trinkprobe hat grundsätzlich keinen Beweiswert für den Zustand zur Tatzeit.

3

Die Wahrunterstellung behaupteter Tatsachen ist zulässig; sie bindet den Tatrichter nicht an die von der Verteidigung gezogenen Schlussfolgerungen, da die Beweiswürdigung dem Gericht obliegt (§261 StPO).

4

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist auf das zielgerichtete Verhalten und die Erinnerungsfähigkeit des Täters abzustellen: Das Vorliegen bloßer Alkoholisierung schließt eine erhebliche alkoholbedingte Enthem-mung i.S.v. §51 Abs.1 StGB aus, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB kann jedoch bejaht werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 11. Juli 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Plattenleger Konrad ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in ██ Kreis KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 11. Juli 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm auf Lebenszeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Der Angeklagte hat nach einer Zechtour eine Nachbarin in seine Wohnung gelockt und sie dort gewaltsam zum Geschlechtsverkehr missbraucht. Um diese Tat zu verdecken, erwürgte er dabei die Frau. Der Tatrichter hat dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugestanden, jedoch von einer Strafmilderung abgesehen.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung des Antrages der Verteidigung, ein neues Gutachten über die seelische und körperliche Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit einzuholen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. Henck, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, den Antrag auf „Erholung eines Obergutachtens“ (Bl. 577 d. H. A.). Die Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Behauptung der Revision, der Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, ein wissenschaftliches Gutachten zu erstatten, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige den Blutalkoholgehalt fehlerhaft berechnet habe und von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.

2. Das Schwurgericht hat über den Antrag des Verteidigers, der Angeklagte solle einem „Alkoholtest“ unterzogen werden, nicht durch Beschluss entschieden. Dies war auch nicht erforderlich; denn bei einem Antrag auf Vornahme von Versuchen oder Experimenten, wozu auch ein „Alkoholtest“ zu rechnen ist, handelt es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag, der nicht durch besonderen Beschluss beschieden zu werden braucht (vgl. BGH LM § 244 Abs. 2 StPO Nr. 29; BGHSt 6, 128). Der Alkoholtest war auch im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht geboten. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass eine nachträgliche Trinkprobe ohne Beweiswert ist, da die psychische und physische Konstitution des Angeklagten zur Tatzeit nicht nachträglich wieder hergestellt werden kann.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Klever und Schreier abgelehnt. Der Tatrichter hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass das Gericht dieser Wahrunterstellung zuwider gehandelt hat. Die als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen der freien Beweiswürdigung. Der Tatrichter war daher nicht verpflichtet, die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Verteidiger oder der Angeklagte (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212). In dieser verfahrensrechtlich zulässigen Wahrunterstellung liegt entgegen der Ansicht der Revision auch keine Beschränkung der Verteidigung.

4. Das Schwurgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugin M. D. abgelehnt. Es hat nach dem Wortlaut des Beschlusses als wahr unterstellt, dass die Zeugin die gleichen Angaben wie bei der Vernehmung vor der Polizei machen werde. Der Antrag ging allerdings erkennbar dahin, dass die Zeugin (Bardame) Anzeichen von Trunkenheit beim Angeklagten festgestellt habe. Das Gericht wollte aber auch das als wahr unterstellen und hat es ausweislich des Urteils auch getan (UA S. 13).

II. Sachrüge

Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand, insbesondere auch bezüglich der Darlegungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Schwurgericht hat nach Anhörung eines Sachverständigen dem Angeklagten wegen seiner Übermüdung und wegen des Alkoholgenusses verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zugestanden. Es hat aber wegen des zielgerechten Verhaltens des Angeklagten und seiner genauen Erinnerung eine im Sinne des § 51 StGB erhebliche alkoholische Beeinflussung, einen pathologischen oder „komplizierten“ Rausch mit Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 14). Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass der Tatrichter zu dieser Überzeugung auf Grund der Aussagen der Zeugen gelangt ist, die den Angeklagten wenige Stunden nach der Tat gesehen haben, und vor allem aus der Aussage des Taxifahrers F. D. Dieser hat den Angeklagten von der ████████████ in ██ ████ ████ zum Tatort gefahren. Der Zeuge ließ sich erst nach Zureden durch den Angeklagten bewegen, die Fahrt für nur 17,– DM auszuführen. In ██ erklärte der Angeklagte dem Taxifahrer den Weg zur Wohnung (UA S. 5). Aus dem gesamten Verhalten hatte der Zeuge – die Fahrt dauerte etwa 1/2 Stunde – den Eindruck gewonnen, der Angeklagte sei angetrunken oder leicht trunken (UA S. 13). Zur gleichen Auffassung war der Zeuge ██ (Geschäftsführer der Bar) gelangt, mit dem der Angeklagte kurz vorher wegen einer teilweisen Stundung der Zechschuld unter Verpfändung der Armbanduhr und des Ausweises verhandeln musste (UA S. 5, 13). Hinzu kommt ferner die Aussage der Zeugin H. L. (Bardame), die sich mit dem Angeklagten in der ██ █████ unterhalten hat; sie war zu einem ähnlichen Eindruck gekommen (UA S. 13). Bereits auf Grund dieser Umstände konnte der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ohne Rechtsirrtum ausschließen. Die Ablehnung einer Strafmilderung (UA S. 16) ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar.

SeibertLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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