Treffer
BGH Urteil

Kuppelei-Verurteilung teilaufgehoben; Freispruch weiterer Fälle, Rückverweisung wegen §239 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 659/51
Datum
01.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal betreffen Verurteilungen wegen Kuppelei und Diebstahls. Der BGH bestätigt Teile der Verurteilung (Diebstahl) und hebt die Kuppelei-Verurteilung in einem Fall auf, weil das Landgericht nicht auf den Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung (§239 StGB) eingegangen ist. Weitere in der Anklage enthaltene Kuppelei-Vorwürfe wurden freigesprochen; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kuppelei (§180 StGB) erfordert Eigennutz; dieser kann sich bereits aus dem Bestreben ergeben, an einem vom Gast nicht bestellten entgeltlichen Genussmittel zu verdienen, ohne dass Menge oder Preis das Übliche überschreiten müssen.

2

Bei Anklage wegen fortgesetzter Kuppelei ist für jeden in der Anklage bezeichneten Einzelfall dessen gesonderter Nachweis erforderlich; sind nur einzelne Fälle bewiesen, sind die übrigen freizusprechen und das Revisionsgericht kann einen unterlassenen Freispruch nachholen.

3

Hinterlistige Kunstgriffe setzen das Verdecken der wahren Absicht und die Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers voraus; das bloße Verschließen einer Tür gegenüber einer nicht vollständig unvorbereiteten Person ist dafür nicht notwendigerweise ausreichend.

4

Die Wegnahme der Freiheit der Ortsveränderung (z. B. das von außen Verschließen einer Zimmertür) kann unabhängig von der Kuppelei den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§239 StGB) erfüllen und ist vom Gericht gesondert zu prüfen; eine Unterlassung dieser Prüfung führt zur Aufhebung der Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 3. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Wirtin Berta F ███ gesch. ██████ aus ██████ a. d. ██████straße, geboren am █████ in ███ wegen Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 3. Juli 1951 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagte im Fall Sch██████ wegen Kuppelei verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass die Angeklagte von der Anklage der Kuppelei in den weiteren Fällen freigesprochen wird und dass die insoweit entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zur Revision der Angeklagten

1.) Kuppelei

Die Revision bemängelt die Feststellung, die Angeklagte habe aus Eigennutz gehandelt. Allerdings belegt das Urteil das „Streben der Angeklagten, an dem zahlungsfähigen Gast gut zu verdienen“, nur damit, dass er den teuren Likör habe bezahlen müssen. Das ist aber wohl nur als Beispiel angeführt.

Wenn sich das Gewinstreben der Angeklagten hierin erschöpft hatte, wäre ihr Eigennutz ausreichend dargetan. Denn die Angeklagte stellte, wie der Zusammenhang ergibt, mit dem Getränk die Gesellschaft zwischen dem Gast und der Kellnerin ██████████ her. Schon das war Kuppelei, weil die Angeklagte mit Unzucht zwischen den beiden rechnete und sie billigte.

Diese Kuppelei beruht nach der Überzeugung des Landgerichts auf der Absicht der Angeklagten, zumindest an dem von dem Gast nicht bestellten Likör zu verdienen. Das ist auch dann ein Handeln aus Eigennutz, wenn Menge und Preis des Likörs das Maß des „Üblichen“ nicht überschritten; denn die Angeklagte hätte den Likör sonst nicht verkauft.

Dass die Strafkammer nicht festgestellt hat, ob der Gast den Likör auch bezahlte, verletzt weder das sachliche Recht noch die Aufklärungspflicht; für den Tatbestand der Kuppelei kommt es nur auf den eigennützigen Beweggrund der Angeklagten an.

Die Verurteilung wegen Kuppelei im Fall ██████ nach § 180 StGB zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler, der die Angeklagte beschweren könnte.

Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht die Angeklagte nicht von der weiteren Anklage der Kuppelei freigesprochen hat. Nach der Anklage sollte sich die Angeklagte in zahlreichen Einzelfällen der fortgesetzten Kuppelei schuldig gemacht haben. Davon ist in der Hauptverhandlung nur der Fall Sch██████, der für sich allein keine fortgesetzte Tat darstellt, erwiesen worden.

Die Verurteilung nur wegen dieses Vorganges erschöpft daher nicht den Eröffnungsbeschluss (Urteil des Senats vom 23. Januar 1951 – 1 StR 35/51 –, NJW 1951, 411/412). Das Revisionsgericht konnte den unterlassenen Freispruch nachholen.

2.) Diebstahl

§ 242 StGB ist richtig angewandt. Die Aussagen der Zeugin Andre durfte das Gericht verwerten, auch wenn sie bei der Tat nicht zugegen war (§ 261 StPO). Welche weiteren Ermittlungen das Gericht hätte anstellen sollen, gibt die Revision selbst nicht an; die Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO muss deshalb erfolglos bleiben.

Neue Tatsachen, wie sie die Angeklagte in der Revisionsverhandlung vorgebracht hat, kann der Senat nach dem Gesetz nicht berücksichtigen.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Fall Sch████████

Die Revision rügt Nichtanwendung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Damit kann sie nicht durchdringen. Mittels hinterlistiger Kunstgriffe begeht Kuppelei, wer, seine wahre Absicht geflissentlich verdeckend, die Arglosigkeit eines anderen durch geschickte Vorkehrungen oder schlaue Benutzung gegebener Verhältnisse für seine kupplerischen Pläne ausnutzt (vgl. RGSt 22, 311; ferner 65, 65 und 17, 90). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht verkannt.

Es verneint sie hier mit der Begründung, Frau Sch████████████ sei nicht ganz unvorbereitet gewesen und habe den Plan der Angeklagten erkannt. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb diese Feststellung mit der weiteren nicht vereinbar sein sollte, dass Frau ████████████, als der Gast anfing, zudringlich zu werden, das Zimmer zu verlassen suchte.

Die Angeklagte hat allerdings, als sie das Paar nach dem Einschenken des Likörs verließ, die Zimmertür von außen verschlossen, ohne dass Frau Sch████████████ es gemerkt hatte; diese wurde dadurch gezwungen, mit dem Gast im Zimmer zu bleiben, ohne dass es übrigens, soweit feststellbar, zu Unzuchtshandlungen kam. Allein auch das Verschließen der Tür kann gegenüber einer Person, die sich bewusst selbst in eine höchst verfängliche Lage gebracht hat, nicht als ein hinterlistiger Kunstgriff angesehen werden; denn ihre kupplerische Absicht hat die Angeklagte nicht verdeckt.

Der zusätzliche Unrechtsgehalt dieser Tatausführung liegt nicht in einer Hinterlist der Angeklagten, sondern darin, dass sie Frau ███████████ die Freiheit der Ortsveränderung genommen hat.

Die Strafkammer hätte die Tat deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des § 239 StGB würdigen müssen. Da sie das unterlassen hat, muss die Revision der Staatsanwaltschaft im Fall ████████ Erfolg haben. Die Aufhebung dieser Verurteilung hat auch die der Gesamtstrafe zur Folge.

2.) Fall H█████

Dass die Feststellungen gegen zwingende und ausnahmslos geltende Erfahrungssätze verstoßen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Richtig ist, dass das Urteil drei verschiedene Möglichkeiten erwägt, wie das Verhalten der Angeklagten gedeutet werden könnte (UA S. 5), und dass davon jedenfalls zwei zur Bejahung einer Kuppelei genügt hätten.

Bei der abschließenden Würdigung der Tat (UA S. 7) kommt das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht einwandfrei feststellen, dass die Angeklagte damit rechnete oder in Kauf nahm, die beiden Männer würden mit der Kellnerin █████ Unzucht treiben. Diese Würdigung des Beweisergebnisses durch den Tatrichter trägt die Verneinung einer strafbaren Handlung.

3.) Soweit ein Freispruch nachzuholen war (oben I 1), musste das auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft geschehen (§ 301 StPO).

Der Oberbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.

Dr. GeierRichterGlanzmann
MantelJagusch
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