Revision der StA: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Nothilfe (§34 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 658/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtfertigung nach §34 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann; die Möglichkeit rechtzeitiger behördlicher Hilfe ist nach objektiven Kriterien zu prüfen.
Kommt das Tatgericht der gebotenen Auseinandersetzung mit der Frage, ob staatliche Hilfe rechtzeitig verfügbar war, nicht nach, ist die Feststellung der Rechtfertigung unzureichend und kann Grund für Aufhebung des Urteils sein.
Werden freisprechende Feststellungen vom Revisionsgericht aufgehoben, dürfen in aller Regel solche Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, nicht als Grundlage einer Verurteilung verbleiben.
Erweist sich bei neuer Entscheidung, dass objektiv keine Nothilfesituation vorlag, kommt ein Verbotsirrtum nach §17 StGB in Betracht; das Gericht hat sowohl dessen Vorliegen als auch dessen Vermeidbarkeit zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 4. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 658/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl,
Staatsanwältin [REDACTED] in der Verhandlung vom 13. Januar 1998, Staatsanwalt [REDACTED] in der Sitzung am 14. Januar 1998 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 4. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der in Griechenland eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verbüßte Bruder des Angeklagten, N. D., nutzte einen Hafturlaub zur Flucht nach Recife in Brasilien. Es gelang ihm, seinen Verteidiger, Rechtsanwalt I., von Griechenland nach Recife zu locken, wo er ihn unter Einsatz einer Waffe in dem von ihm, N. D., bewohnten Appartement „unter Arrest“ stellte und von ihm „zur Wiedergutmachung“ 25 Millionen Drachmen forderte. Rechtsanwalt I. konnte fernmündlich griechische Polizeibeamte sowie Angehörige von seiner Lage unterrichten. Letztlich kam es zur Zahlung von Lösegeld, wobei N. D. nunmehr den Angeklagten vom gesamten Geschehen (möglicherweise allerdings nicht vom Einsatz der Waffe) informierte und ihn in die Lösegeldzahlung einschaltete. Auf ein Konto des Angeklagten bei einer Bank in B. wurden in zwei Raten knapp 100.000,- DM als Lösegeld überwiesen. Diesen Betrag hob der Angeklagte ab. 50.000,- DM überbrachte er seinem Bruder in die Wohnung in Recife. Den Rest – möglicherweise auf Anweisung seines Bruders – barg er an einem unbekannten Ort. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten wahrheitswidrig nach Brasilien mitgeteilt hatte, eine weitere Rate des Lösegeldes sei inzwischen eingetroffen, wurde Rechtsanwalt I. freigelassen.
In der Folgezeit fragte der Angeklagte noch mehrfach bei der Bank nach dem Eingang der letzten Rate nach. Er hatte die Absicht, diese abzuheben und zu seinem Bruder nach Brasilien zu bringen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub freigesprochen. Sie kommt nach eingehender Würdigung der Indizien, die auf die subjektive Seite des Angeklagten Rückschlüsse zulassen, zu dem Ergebnis, möglicherweise sei es dem Angeklagten nur um die Rettung des Lebens von Rechtsanwalt I. gegangen. Dementsprechend sei der Angeklagte „bei nicht auszuschließender Notstandshilfeabsicht in dubio pro reo gemäß § 34 StGB gerechtfertigt“ gewesen. Soweit der Angeklagte nach der Freilassung von Rechtsanwalt I. sich noch um die letzte Rate bemüht habe, seien zwar die Voraussetzungen von § 34 StGB nicht mehr gegeben gewesen, jedoch liege insoweit nur straflose versuchte Beihilfe vor.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
a) § 34 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, greift also nicht ein, wenn „obrigkeitliche Hilfe“ rechtzeitig herbeigerufen werden kann (BGHSt 39, 133, 137 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 34 Rdn. 18).
Auf diesen Gesichtspunkt geht die Strafkammer weder ausdrücklich ein, noch ist den Urteilsausführungen sonst zu entnehmen, dass das Leben von Rechtsanwalt I. auch durch polizeiliche Hilfe hätte gerettet werden können. Zwar hatte Rechtsanwalt I. griechische Polizeibeamte von seiner Lage informiert, dies belegt jedoch nicht, dass diese die brasilianische Polizei informiert hatten. Zu der Frage, ob die griechische Polizei den genauen Ort kannte, an dem Rechtsanwalt I. in der Millionenstadt Recife festgehalten wurde, äußert sich das Urteil nicht. Ebensowenig ergibt sich dies daraus, dass dessen Angehörige vor der Einschaltung des Angeklagten ursprünglich aufgefordert worden waren, das Lösegeld zugunsten des N. D. auf ein näher bezeichnetes Konto einer Bank in Recife zu überweisen.
Demgegenüber hat der Angeklagte, nachdem er von seinem Bruder informiert worden war, das Geld in die Wohnung gebracht, in der Rechtsanwalt I. festgehalten wurde. Es erscheint zumindest möglich, dass Rechtsanwalt I. hätte befreit werden können, wenn die brasilianische Polizei, gegebenenfalls unter Einschaltung der deutschen und/oder griechischen Polizei, vom Angeklagten über den genauen Aufenthaltsort des Rechtsanwalts I. informiert worden wäre. Eine gegenteilige Annahme hätte jedenfalls einer konkreten Begründung bedurft.
b) Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht vom Revisionsgericht überprüfen lassen konnte, in aller Regel nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (Senatsurteil vom 7. August 1997 – 1 StR 319/97 m. w. Nachw.; für den demgegenüber hier nicht vorliegenden Fall, dass die Feststellungen auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen, vgl. BGH NStZ 1992, 382, 384).
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob – so die Beschwerdeführerin – die Strafkammer die gegen eine Nothilfeabsicht des Angeklagten sprechenden Indizien nicht der gebotenen Gesamtschau unterzogen hat, obwohl sie zu ihrem Ergebnis ausdrücklich „nach umfassender Würdigung aller relevanten Beweisaspekte“ gekommen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 1997 – 1 StR 481/97
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass keine Nothilfesituation vorlag, könnte dem Angeklagten allenfalls ein entsprechender Irrtum zugute kommen. Die Vorstellung, eine Tat sei i. S. d. § 34 StGB erforderlich, obwohl sie dies objektiv nicht ist, stellt einen Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB dar (vgl. schon BGHSt 3, 7, 12 f.; Lenckner aaO Rdn. 31 m. w. Nachw.). Bisher führt die Strafkammer, ohne auf die Irrtumsproblematik einzugehen, lediglich aus, die Nichteinschaltung der Polizei sei im Hinblick auf die Gesamtumstände „nachvollziehbar“. Für das Vorliegen eines Verbotsirrtums und insbesondere dessen Vermeidbarkeit ergibt sich hieraus aber nichts.
VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deswegen an der Unterschriftsleistung verhindert.
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| Maul | Wahl |