Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung nach §154a StPO; Strafausspruch aufgehoben wegen Zweifel am Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 658/90
Datum
20.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten wegen Untreue wird teilweise stattgegeben. Der BGH beschränkt das Verfahren nach §154a StPO auf seit dem 13. Juni 1984 begangene Einzelakte, weil erhebliche Zweifel an der Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen (unbestimmte Zahl von Schecks, längerer Zeitraum). Wegen des Wegfalls wesentlicher Einzelakte hebt der Senat den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a StPO kommt in Betracht, wenn dies die Wahrung der Rechte der Angeklagten fördert und Unklarheiten über den Tatumfang beseitigt.

2

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist erforderlich, dass die Zahl der Taten und der Zeitraum hinreichend bestimmt sind; unspezifische Angaben sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang.

3

Führt die Beschränkung der Verfolgung zum Wegfall erheblicher Einzelakte, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen, weil die Strafzumessung anders hätte ausfallen können.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht zwingend die Feststellungen; diese bleiben bestehen, wenn die Nachprüfung keine revisionsrechtlichen Fehler zugunsten der Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 658/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dagmar B. C. –––––––––––– aus █████████ geboren am ███████ 1944 in ████ wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 4 auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154a StPO auf die seit 13. Juni 1984 begangenen Einzelakte beschränkt.

Auf die Revision der Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1990 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 3. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Hinblick darauf, dass sich der Entschluss der Angeklagten auf „beliebig viele Schecks“ und einen „längeren Zeitraum“ bezog, ohne dass die Zahl der Schecks und der Zeitraum, in dem die Angeklagte die ihrem Arbeitgeber zustehenden Schecks für sich verwenden wollte, irgendwie bezeichnet und eingegrenzt war – so dass auch der Gesamterfolg im Ungewissen blieb –, bestehen erhebliche Bedenken, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, wie das Landgericht das getan hat. Auch der bei der Angeklagten zwischendurch auftauchende (wieder verdrängte) Gedanke, mit dem Strafbaren Tun aufzuhören, spricht gegen einen Fortsetzungszusammenhang.

Doch bedarf das keiner abschließenden Entscheidung.

Nach der Beschränkung der Strafverfolgung auf die seit 13. Juni 1984 begangenen Einzelakte kann ausgeschlossen werden, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung die Angeklagte beschwert.

Die Beschränkung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil angesichts des Umfangs der wegfallenden Einzelakte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer die Strafe anders bemessen hätte.

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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FothBrüningVv
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