Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 658/89
Datum
23.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen Mordes zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision ist gegen den Schuldspruch unbegründet, hat aber hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der BGH bemängelt, dass die Auswirkungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auf die Strafzumessung nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 21 StGB sind die Auswirkungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf die Strafzumessung vom Tatrichter nachvollziehbar darzulegen.

2

Eine bloße Feststellung einer verminderten Steuerungsfähigkeit genügt nicht; der Tatrichter muss darlegen, in welcher Weise diese Verminderung die Strafhöhe beeinflusst.

3

Erfolgt keine hinreichende Begründung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Revision kann in Bezug auf den Schuldspruch unbegründet, zugleich aber hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein, wenn Verfahrensfehler oder Begründungsmängel die Strafzumessung betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 658/89

vom 23. Januar 1990

in der Strafsache gegen ███, geboren am 19. Juni 1969 in [REDACTED], wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Mai 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet, hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Der Angeklagte [REDACTED] war nach den Feststellungen (UA S. 43, 196/197) infolge eines affektiven Zustandes, hervorgerufen durch das Eingreifen des Opfers, bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Das Landgericht sah keine Veranlassung, die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung ‚in gravierender Weise‘ zu Buche schlagen zu lassen. Nach den Urteilsausführungen lag die dem Angeklagten [REDACTED] zugebilligte Beschränkung der Steuerungsfähigkeit ‚immerhin innerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 StGB zwischen den Grenzen zur vollen Schuldfähigkeit und zur vollen Aufhebung der Schuldfähigkeit eher im unteren Bereich, die Einsichtsfähigkeit war überhaupt nicht beeinträchtigt‘ (UA S. 206).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob im Rahmen der Anwendung des § 21 StGB verschiedene Grade der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen können, ist zweifelhaft (vgl. BGHR StGB, § 21 Strafrahmenverschiebung 2). Eine – denkbare – differenzierte Bestimmung des Umfanges und eine Begrenzung der Auswirkungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit für die Bemessung der Tatschuld würden jedenfalls entsprechende, vom Revisionsgericht nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraussetzen (BGH, Beschluss vom 11. August 1989, 2 StR 386/89). Daran fehlt es hier. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.“

Dem schließt sich der Senat an.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

KuhnMaul
UlsamerGerlach
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