Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 658/86
- Datum
- 08.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Vormundschaftsgericht beschränkt die elterliche Gewalt und macht dessen Vertreter zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der betroffenen Kinder befugt; das Strafgericht ist an diese Entscheidung gebunden.
Eine Rüge gegen die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nur überprüfbar, wenn die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts im Revisionsvorbringen mitgeteilt oder vorgelegt wird; fehlt diese Mitteilung, ist die Rüge unzulässig.
Die Berufung auf schuldmindernde oder -ausschließende Affektlagen scheitert, wenn der Täter wegen früherer tätlicher Angriffe und Drohungen sowie vorhersehbarer weiterer Auseinandersetzungen schuldhaft das Mitführen einer Waffe oder eines Messers in Kauf genommen hat.
Selbst wenn die Bestellung eines Ergänzungspflegers formell zu beanstanden wäre, bleibt sie gegenüber dem Strafgericht wirksam, solange sie nicht aufgehoben ist, sodass das Strafgericht an die bestehende Anordnung gebunden ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 658/86 in der Strafsache gegen ██ ███ den Kraftfahrer Eleftherios aus ███████, geboren am ███████ 1942 in ██████████████████████, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner zum Tatzeitpunkt von ihm getrennt lebenden Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich an der Vernehmung der beiden acht und zehn Jahre alten Töchter des Angeklagten gehindert gesehen, weil die Vertreterin des Stadtjugendamtes einer Vernehmung nicht zugestimmt hatte. Das Stadtjugendamt war auf Anregung der Schwurgerichtskammer für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts als Ergänzungspfleger der Zeuginnen, denen die erforderliche Reife für das Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts fehlte, bestellt worden. Die Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO; da die Ehefrau des Angeklagten allein das Sorgerecht für die Zeuginnen besaß, sei sie und nicht das Stadtjugendamt zur Entscheidung berufen gewesen, ob die Zeuginnen aussagen sollten. Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO komme entgegen der Meinung des Landgerichts nicht in Frage. In der Delegation der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht liege darüber hinaus ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
a) Die Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Dadurch, dass das Vormundschaftsgericht das Stadtjugendamt zum Ergänzungspfleger für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bestellt hatte, war die elterliche Gewalt der Ehefrau des Angeklagten insoweit eingeschränkt worden (§ 1630 Abs. 1 BGB; vgl. Gernhuber in Münchener Kommentar zum BGB, § 1909 Rdn. 55); die Vertreterin des Stadtjugendamts war damit zur Entscheidung darüber berufen, ob der Vernehmung der Zeuginnen zuzustimmen war. Selbst wenn das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Pflegschaft zu Unrecht angenommen haben sollte, war diese wirksam; die Schwurgerichtskammer war daran gebunden (vgl. BGHZ 33, 201; 41, 303, 309; Gernhuber a. a. O.).
b) Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe dadurch, dass es auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers hinwirkte, anstatt die Mutter wegen einer Zustimmung zur Vernehmung ihrer Kinder zu hören, seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil der Beschwerdeführer die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung des Ergänzungspflegers nicht mitteilt. Das wäre erforderlich gewesen, weil diese Entscheidung, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Frage käme (Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn. 20; für eine analoge Anwendung: Pelchen in KK § 52 Rdn. 29; Paulus in KMR 7. Aufl. § 52 Rdn. 25; Rieß NJW 1975, 83 Fußn. 42), nicht notwendig rechtsfehlerhaft wäre; das Vormundschaftsgericht konnte die Pflegschaft auch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1629 Abs. 2, 1796 Abs. 2, 1909 BGB wegen erheblichen Interessengegensatzes angeordnet haben. Um das überprüfen zu können, war eine Mitteilung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
2. Soweit sich der Angeklagte mit der Sachrüge gegen die Annahme seiner unbeschränkten Schuldfähigkeit wendet, ist diese Beanstandung jedenfalls im Ergebnis nicht begründet. Grundsätzlich ist von einem geistig gesunden Menschen wie dem Angeklagten (UA S. 13, 26) zu erwarten, dass er seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht; daher kann er vom Vorwurf schuldhaften Handelns dann nicht freigestellt werden, wenn er den zur Tatzeit schuldausschließenden oder schuldmindernden Affekt schuldhaft nicht durch entsprechendes vorhergehendes Verhalten vermieden hat (BGH bei Holtz MDR 1977, 458, 459; BGH StV 1984, 240, 241; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Rdn. 15; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 20 Rdn. 10). Der Angeklagte, der schon in den vergangenen Jahren gegen seine Ehefrau tätlich geworden war und sie mit dem Messer bedroht hatte, war mit ihr am Morgen des Tattages bereits in ein erregtes Streitgespräch geraten. Als er sie am Abend erneut aufsuchte, musste er mit weiteren Auseinandersetzungen rechnen, denn es gab für ihn keine Anhaltspunkte, dass seine Frau nun in der strittigen Frage des Urlaubs der Kinder nachgeben würde. Er durfte daher unter diesen Umständen keinesfalls ein Messer in der Absicht mitführen, es gegebenenfalls gegen seine Frau einzusetzen (UA S. 11).
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Schauenburg | Gerlach | Ve |