Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Totschlags: Aufhebung wegen unklarer Vorsatzwürdigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 658/80
Datum
04.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Zentrale Frage war, ob er mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur fahrlässig gehandelt hat. Der BGH bemängelt widersprüchliche und tatsachenarme Feststellungen zur Vorstellungsbildung des Täters (u. a. Lage der Ehefrau) und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt und dessen Eintritt zumindest billigend in Kauf nimmt.

2

Formulierungen in der Beweiswürdigung, die nur von einem »Rechnen« mit dem Tod sprechen, sind nicht ohne ausdrückliche Feststellung auszulegen, dass der Täter die sich aufdrängenden Schlussfolgerungen tatsächlich gezogen hat.

3

Fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen zur Vorstellung des Täters (z. B. zur Lage oder Wahrnehmung des Opfers), ist die Beweiswürdigung lückenhaft und damit revisionsrechtlich zu beanstanden.

4

Bei neuer Verhandlung ist insbesondere zu prüfen, welches Ziel dem Täter so wichtig war, dass er den Tod des Opfers in Kauf nahm, damit zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit abgegrenzt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 658/80 4 Ad 80

in der Strafsache gegen den Wagner Karl-Heinz, geboren am [REDACTED] 1935 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte handelte nur dann mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er, als er den Griff mit dem Arm um den Hals seiner Ehefrau nicht lockerte, erkannte, könne den Tod seiner Frau herbeiführen. Hierzu stellt das Landgericht im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts (UA S. 7/8) zwar fest, dass der Angeklagte *„damit rechnete, dass seine Ehefrau sterben würde“* und billigend in Kauf nahm. Demgegenüber enthält die Beweiswürdigung die Erwägung (UA S. 21): *„Wenn der Angeklagte jetzt weiterdrückte, ... so musste er zumindest damit rechnen, dass ein weiterer Druck gegen den Hals seiner Ehefrau zum Tode führte.“* Das deutet nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit hin. Zwar können sich unter solchen Formulierungen, im Rahmen der Beweiswürdigung verwendet, bloße Fassungsver-

wenn das Gericht es unterlässt, zu erwinschen, verbergen, dass der Angeklagte die Schlussfolgerungen, die sich ihm aufdrängen mussten, auch tatsächlich zog. Doch versteht sich eine solche Auslegung nicht von selbst; im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Strafkammer an dieser Stelle der Beweiswürdigung davon ausgeht, die Ehefrau des Angeklagten sei, als sie bewusstlos wurde, infolge der Bewusstlosigkeit – zusammengesackt (UA S. 21). Das habe der Angeklagte bemerkt. Indes ist im Urteil nirgends festgestellt, dass die Ehefrau in diesem Augenblick stand. Die Schilderung der Tat (UA S. 7) lässt eher an ein Liegen oder Hocken denken. Der Angeklagte spricht zudem von einem „Schleifen“ und glaubt die Kammer seiner Schilderung (UA S. 12). So fehlt den Erwägungen der Kammer zur Vorstellung des Angeklagten über die Folgen seines Handelns die sichere tatsächliche Grundlage. – falls wiederun-Bei der neuen Verhandlung wird besonders zu achten kommen – eingehender als bisher zu prüfen sein, welches Ziel dem Angeklagten so wichtig war, dass er – den Tod seiner Frau in Kauf nahm. Bisher wird das nicht hinreichend deutlich.

PikartUlsamerFoth
WoesnerMaul
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