Revision gegen Mordverurteilung: Verlesung von Vernehmungen und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 658/76
- Datum
- 13.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unbeachtlich, wenn sie nicht der konkretisierenden Darlegungspflicht des § 344 Abs. 2 StPO genügen; pauschale oder unsubstantiierte Beanstandungen sind unzulässig.
Die Verlesung früherer polizeilicher oder richterlicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 StPO ist zulässig, wenn das Erscheinen des Zeugen wegen Unzumutbarkeit (z. B. große Entfernung) nicht verlangt werden kann; das Vorliegen oder die fehlende Offenlegung von Begleitunterlagen begründet nicht automatisch einen Verlesungsverstoß.
Die Ergänzung der Beweisaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) begründet keinen generellen Anspruch auf Vernehmung bestimmter Zeugen oder Sachverständiger; ein Unterlassen ist nur rechtsfehlerhaft, wenn konkrete Umstände die Vernehmung zwingend erscheinen lassen.
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verpflichtet nicht zwingend zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn bei Gesamtwürdigung schuld- oder tatbezogene erschwerende Umstände die Regelstrafe als noch schuldangemessen erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 658/76 URTEIL
in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Werner aus ██, dort geboren am ██, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Moesl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ███████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ██ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
II. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet, das Landgericht habe gegen die §§ 250, 251 StPO verstoßen, indem es die Protokolle über die polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen der Zeugen S███, ███ M████, ████ P███, W███, F███ und ███ verlesen habe.
a) Bezüglich der Zeugen M████, F███ und W███ gibt die Revision nicht an, aus welchen Tatsachen sich ergeben soll, dass die Verlesung der Aussagen rechtsfehlerhaft gewesen sei; die Rüge entspricht insoweit nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
b) Zum Zeugen S███ gibt die Revision lediglich einen Beweisantrag wieder, diesen Zeugen „zusätzlich“ zu einem bestimmten Beweisthema durch das erkennende Gericht oder im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen; da weitere Ausführungen dazu nicht gemacht werden, fehlt es überhaupt an der Darstellung eines Verfahrensmangels.
c) Für die Zeugen S███, B███ und W███ macht die Revision geltend, das Schwurgericht habe aus zwei Fernschreiben des Bayer. Landeskriminalamtes die Anschriften dieser Zeugen in den USA erfahren; es habe diese Fernschreiben nicht der Verteidigung bekanntgegeben und damit die Stellung sachdienlicher Anträge verhindert. Dadurch sei gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen worden, die Verlesung der Aussagen habe § 251 StPO verletzt, ferner sei die Verteidigung behindert worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
aa) Die Bekanntgabe der genannten Fernschreiben gehört nicht zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten; auf sie bezieht sich die negative Beweiskraft des Protokolls nicht (§ 274 StPO), so dass für das Revisionsgericht nicht erwiesen ist, die Fernschreiben seien nicht in irgendeiner Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Unabhängig davon ergibt sich für die einzelnen Zeugen folgendes:
bb) Für den Zeugen ██ teilt die Revision selbst mit, dass dessen Anschrift bekanntgegeben wurde und dass das Schwurgericht dementsprechend den zunächst auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gegründeten Verlesungsbeschluss nunmehr auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt hat. Dass dies rechtlich unzulässig gewesen wäre, legt die Revision nicht dar.
cc) Der Beschluss, die Aussage des Zeugen S███ zu verlesen, war von vornherein auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gegründet, weil das Erscheinen in der Hauptverhandlung dem Zeugen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden konnte. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
dd) Für den Zeugen B███ hat sich zwar nachträglich herausgestellt, dass die Voraussetzung des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die Verlesung seiner Aussage nicht mehr vorlag, da sein Aufenthalt in den USA nunmehr bekannt war. Darauf kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen. Nach seiner Aussage (Bl. 328/329 d.A.) hat Brown lediglich beobachtet, dass Elisabeth ██████ – das Tatopfer – vor dem Lokal ██████ ██ in einen orangefarbenen VW-Käfer eingestiegen ist. Der Angeklagte hat aber selbst eingeräumt, dass er zur fraglichen Zeit mit Elisabeth ████ in einem solchen Wagen von dem genannten Lokal weggefahren ist.
d) Cecil ███ endlich war als Zeuge nicht vorgesehen, eine Vernehmungsniederschrift wurde nicht verlesen, Anträge auf seine Vernehmung wurden nicht gestellt. Welche Umstände den Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hätten dazu drängen müssen, Reeves als Zeugen zu hören, vermag die Revision nicht darzulegen.
2. Damit, dass das Urteil Angaben von R███ in den Gründen anführt (UA S. 38), ist kein Verstoß gegen § 261 StPO bewiesen, auch wenn Reeves weder als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen noch eine Niederschrift über eine frühere Vernehmung verlesen worden ist. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass die Angaben von Reeves durch den Kriminalbeamten ███ als Zeugen in die Verhandlung eingeführt worden sein können, dem die Verteidigung sogar Vorhalte aus den Ermittlungsakten gegen R███ – der zu Beginn der Ermittlungen der Tat verdächtigt worden war – gemacht hat (Prot. S. 103 = Bl. 1194 d.A.).
3. Die Revision sieht die §§ 244, 261 StPO als verletzt an, weil nicht ersichtlich sei, woher die Feststellung stamme, zu welchen Zeiten die beiden Fernsehprogramme am Tattage die Spätnachrichten gesendet haben. Die Rüge überzieht, dass das Sitzungsprotokoll bei der Feststellung des Vorsitzenden über die betreffenden Sendezeiten auf Bl. 1085 und 1089 d.A. verweist (Prot. S. 62 = Bl. 1153 d.A.); bei diesen Aktenblättern handelt es sich aber um den Tagesbericht der ARD und das Sendeprotokoll des ZDF vom 30. August 1973.
Soweit die Revision im Zusammenhang damit die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Alibis angreift, überzieht sie, dass nur das erwiesene Alibi von Einfluss auf die Entscheidung sein kann (BGHSt 25, 285, 287). Das Schwurgericht hat umgekehrt auch nicht das Scheitern des Alibibeweises allein als Beweiszeichen für die Schuld des Angeklagten angesehen.
4. Der Antrag, den Diplompsychologen S███ – der bereits ein testpsychologisches Gutachten über den Angeklagten erstellt hatte – auch für die Dauer der Hauptverhandlung beizuziehen, konnte mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Auch die Aufklärungspflicht gebot es nicht, diesem Verlangen der Verteidigung nachzukommen.
5. Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Antrag auf Vernehmung einer Diplompsychologin abgelehnt worden ist, wonach „der Angeklagte bei seinen Vernehmungen am 1. und 7. September 1973 unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sich völlig kongruent mit seiner von Anfang an die Tat bestreitenden Einlassung psychologisch nachvollziehen lässt“ (Prot. S. 109/110 = Bl. 1200/1201 d.A.).
6. Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem es unzulässig gewesen wäre, Frau S███ als Zeugin über einen früheren Vorfall zu vernehmen, bei dem der Angeklagte gegen sie gewalttätig geworden sein soll; dass ein deshalb gegen den Angeklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hinderte das Gericht nicht daran, jenes Verhalten indiziell zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 – 1 StR 42/74; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgem. Teil 2. Aufl. § 80 III-1 S. 656).
7. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
III. Die Sache zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht hat in einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung alle Beweisanzeichen gewertet und daraus die Überzeugung gewonnen, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestehen können. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht erkennbar.
Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; soweit sie eine andere, vom Landgericht angeblich rechtsirrig nicht in Betracht gezogene Möglichkeit des Tatgeschehens aufzuzeigen versucht – der Angeklagte habe das Fahrzeug, in dem er mit dem Tatopfer vom Lokal weggefahren sei, anschließend einem ihm unbekannten Neger überlassen, beim Aussteigen habe er seinen Blazer im Wagen vergessen, der Neger habe sodann Elisabeth ████ getötet und zur Ablenkung mit dem am nackten Oberkörper des Angeklagten Faserspuren auf dem Gebiet der Toten angebracht –, bewegt sie sich auf dem Gebiet lebensfremder Spekulation, auf das ihr das Revisionsgericht nicht folgen kann.
2. Auch der Strafaussprach ist rechtlich nicht angreifbar.
a) Die Revision wendet sich insbesondere dagegen, dass das Schwurgericht dem Angeklagten zwar verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt, die Strafe für den Mord aber nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert hat.
Das ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die dieses Verhalten nach der Schuldseite als mehr oder minder leicht oder schwer erkennen lassen (BGHSt 7, 28, 31). So entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass die Unterschreitung des Regelstrafrahmens unterbleiben darf, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGH, Urteile vom 13. Juli 1976 – 1 StR 379/76 – und vom 24. Juli 1973 – 1 StR 140/73); das kann insbesondere bei der absolut bestimmten Strafdrohung des § 211 StGB zutreffen, unter der Straftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefasst sind, deren graduelle Abstufungen in der Strafe keinen Ausdruck finden können (BGH, Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 230/73).
Hier hat der Tatrichter die nach diesen Grundsätzen gebotene Abwägung vorgenommen. Er hat (UA S. 59) eine Reihe von schulderhöhenden Umständen festgestellt, durch welche die zugunsten des Angeklagten (UA S. 53) angenommene verminderte Schuldfähigkeit ausgeglichen wird. Dass er dabei die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten hätte, ist keinesfalls ersichtlich.
b) Dass die Freiheitsstrafe von vier Jahren für die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene versuchte Vergewaltigung nicht in der Urteilsformel erscheint – was die Revision beanstandet –, beruht auf § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO.
IV. Nach allem ist, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen lässt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Moesl | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |