Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Meuterei, Mittäterschaft und gesonderte Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 658/72
Datum
20.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei (§122 Abs.1,3 StGB) und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hielt den Schuldspruch im Wesentlichen für tragfähig, kritisierte jedoch die Strafzumessung: die Verhängung einer gesonderten Jugendstrafe nach §31 Abs.2 JGG war unzureichend begründet. Strafausspruch für den Angeklagten und einen Mitangeklagten wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des §122 Abs.3 StGB kann die Gewalttat eines Mitmeuters einem anderen Beteiligten als eigene zugerechnet werden, wenn eine derart enge arbeitsteilige Zusammenarbeit vorliegt, daß sich die Gewaltanwendung als eigene zurechnen läßt.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt von der Mittäterschaft setzt voraus, daß der Täter seinen Beitrag so beseitigt, daß er nicht mehr ursächlich für das weitere Tatgeschehen wirkt und auch keine bloße geistige Förderung verbleibt; ein wortloses Entfernen nach Beginn der Gewalttätigkeiten genügt nicht.

3

Die Verhängung einer gesonderten Jugendstrafe nach §31 Abs.2 JGG ist die Ausnahme; der Tatrichter hat die erzieherischen Zweckwirkungen einer gesonderten Jugendstrafe und einer Gesamtstrafe konkret zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.

4

Erweist sich ein materieller Rechtsfehler bei der Strafzumessung als aufhebungsreif, können die Wirkungen einer erfolgreichen Revision auch auf mitverurteilte Mitangeklagte erstrecken, selbst wenn diese nicht selbst revidieren.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 5. Juli 1972

Rubrum

URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Harald ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██████ 1951 in Mall, zur Zeit in Haft, ███████ u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Juli 1972 im Strafausspruch, soweit dieser den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ███ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitere Revision wird verworfen.

Gründe

Am 1. vor 1971 beteiligte sich der Angeklagte mit drei Mittätern an einem Ausbruchsversuch in der Vollzugsanstalt ██ ███, in der am 20. Juli 1970 erkannte Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zwischen 2 Jahren 9 Monaten und 4 Jahren vollstreckt wurde. Dabei kam es zu Gewalttätigkeiten gegen den Gefangenverwalter ███, in deren Verlauf dieser erhebliche Verletzungen erlitt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Vorfalls wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit gefahrlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer gesonderten Jugendstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.

1.) Der Schuldspruch hält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß der Angeklagte sich nach § 122 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, räumt die Revision – zu Recht – selbst ein. Sie wendet sich lediglich gegen die Annahme der erschwerenden Voraussetzungen des § 122 Abs. 3 StGB. Dabei geht der Beschwerdeführer von der Auffassung aus, daß zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift die eigenhändige Gewalttat eines Meuterers nicht erforderlich sei, sofern er nur die Gewaltanwendung eines anderen billige und sie als eigene wolle. Er meint jedoch, die Feststellungen des Landgerichts reichten nicht aus, die Annahme einer solchen Billigung zu belegen.

Ob der rechtliche Ausgangspunkt der Revision zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Das RG hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Ansicht vertreten, daß nach § 122 Abs. 3 Täterschaft nur – abweichend von allgemeinen Regeln der Teilnahme – derjenige von mehreren Meuterern bestraft werden kann, der eigenhändig Gewalttaten verübt (RGSt 28, 289). Der BGH hat sich dieser Auffassung zunächst angeschlossen (BGHSt 3, 344, 345). Später ergaben sich Meinungsunterschiede in Fällen der Teilnahme: Während einerseits auch die Strafbarkeit der Beihilfe zur gewalttätigen Gefangenenmeuterei von der Verübung eigenhändiger Gewalttaten abhängig gemacht wurde (BGHSt 9, 119, 120), gelangte man andererseits zu der Ansicht, daß einer Bestrafung des Anstifters nach § 122 Abs. 3 StGB nichts im Wege stehe. Der 5. Strafsenat hat sich dafür ausgesprochen, daß der erschwerten Strafdrohung des § 122 Abs. 3 StGB auch derjenige unterfalle, aber mit einem anderen Meuterer bei dessen körperlichen Angriffen auf Anstaltsbeamte so eng zusammenwirke, daß er sich die Gewaltanwendung als eigene zurechnen lassen müsse (BGHSt 42, 129). Hieraus wird man nicht ohne weiteres entnehmen können, daß die allgemeinen Grundsätze über die täterschaftlichen und subjektiven Voraussetzungen der Täterschaft, welche unter geringfügiger Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen auch bloße geistige Förderung genügen lassen (vgl. BGHSt 11, 268, 277; 14, 123; RGSt 12, 123), auf die gewalttätige Gefangenenmeuterei übertragbar seien.

Eine andere Frage ist, ob das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen für die Heranziehung des § 122 Abs. 3 StGB als gegeben erachtet hat. Die Revision ist insoweit zuzugeben, daß der Angeklagte ████████ nur verhältnismäßig geringe objektive Tatbeiträge geleistet hat. Er war zwar in alle Einzelheiten des Tatplans, der ein Niederschlagen des Anstaltsbeamten ███ einschloß, eingeweiht und billigte ihn. Außerdem spielte er eine erhebliche Rolle beim Holen des Revolvers, der bei der Ausführung der Tat eins körperlich nicht an dem gegen den Beamten gerichteteten Angriff teil; er beteiligte sich erst, als sich bereits ein Handgemenge zwischen dem ████████ und den Mitgefangenen ████████ und ███████ entwickelt hatte, an der Kampfgruppe vorbei und zog sich auf sein Zimmer zurück (UA S. 21). Immerhin befand sich der Angeklagte in der Zelle, in welcher der Angriff gegen ███ begann; ihm war dabei die Aufgabe zugewiesen, während ███ den Verwalter niederschlug, im Hintergrund zu bleiben.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, er sei von der Mittäterschaft „zurückgetreten“. Ein strafbefreiender Rücktritt von einer zunächst mit Täterwillen begonnenen Mitwirkung an einer Straftat ist – entsprechend den Regeln über den Rücktritt vom Versuch – nur in Betracht zu ziehen, wenn der Täter seinen Tatbeitrag so aufgehoben hat, daß er nicht mehr – auch nicht im Sinne einer bloßen geistigen Förderung – des Unternehmens der Mittäter weiterwirkt (RGSt 54, 405; 59, 412; BGH, Urteil vom 25. September 1953 – 1 StR 254/53; Urteil vom 14. November 1967 – 5 StR 487/67). Von einer derartigen Beseitigung der Ursächlichkeit des vom Angeklagten geleisteten Beitrags kann hier keine Rede sein. Als der Angeklagte sich wortlos entfernte, waren Gewalttätigkeiten gegen den Anstaltsbeamten schon begangen worden. Diese sind ihm daher unter allen Umständen zuzurechnen. Vor der Verantwortung für alles, was nachher geschah, hätte sich der Angeklagte nur befreien können, daß er sich in einer für alle Mittäter deutlich erkennbaren Weise von der Fortsetzung des Tatgeschehens distanzierte und Hilfe für den Überfallenen herbeiholte. Das ist jedoch nicht geschehen.

Damit hat die Strafkammer nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen einer in Tateinheit mit einer in gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 3 StGB), sondern auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) einwandfrei begründet.

2.) Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Verhängung einer gesonderten Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG lediglich mit der Erwägung begründet, daß diese Maßnahme „aus erzieherischen Gründen wie bei dem Angeklagten erforderlich sei“ (UA S. 23). Bei dem Mitangeklagten ███ sei das nach ihrer Ansicht erforderliche „Nebeneinander“ beider Jugendstrafen insbesondere aus den unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die vorangegangenen Straftaten zur Verurteilung geführt wurden (UA S. 33). Diese Begründung reicht nicht aus. Eine gesonderte Jugendstrafe darf nur ausnahmsweise aus erzieherischen Gründen verhängt werden. Der Tatrichter hat daher – abgesehen von der Vortat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1972 – 1 StR 252/72) – die Möglichkeiten der Jugendstrafe einerseits und der Bildung einer Gesamtstrafe andererseits hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den künftigen Werdegang des Angeklagten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen, wenn sich dabei ergibt, daß aus bestimmten Gründen der Verhängung einer gesonderten neuen Strafe der Vorzug zu geben ist, ein Ausnahmesfall im Sinne des § 31 Abs. 2 JGG angenommen werden kann.

Daß die Strafkammer bei dem Mitangeklagten ███ zu einer gesonderten Jugendstrafe gelangt ist, kann auch nicht aufrechterhalten werden, obwohl von ihm keine Revision eingelegt worden ist (§ 357 StPO). Daß die Wirkungen einer Revision auch dann auf Mitangeklagte zu erstrecken sind, wenn das Urteil wegen eines materiellen Rechtsfehlers bei der Strafzumessung aufgehoben werden soll und die gleiche Rechtsverletzung auch bei den mitverurte ilten nichtrevidierenden vorliegt, ist anerkanntes Recht (vgl. bereits RGSt 64, 417, 420 zu § 397 StPO sowie RG DR 1935, 125 und OGHSt 3, 357).

Nach alledem ist die Sache zur Neufestsetzung der Strafe bei dem Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ██ zurückzuverweisen, während die weitergehende Revision des Angeklagten ██ zu verwerfen ist.

Pfeiffer Loesdau Pikart Zipfel Herdegen, der wegen Urlaubs abwesend und daher gehindert war, ist zustimmend unterzeichnet.

Revision teilweise stattgegeben: Meuterei, Mittäterschaft und gesonderte Jugendstrafe — Themis