Revision der Staatsanwaltschaft zu Strafzumessung bei schwerem Raub verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 65/87
- Datum
- 07.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist eingeschränkt; ein Eingreifen kommt nur in Betracht, wenn die Strafkammer bei der Würdigung der Umstände die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreitet.
Bei der Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB obliegt dem Tatrichter die Gewichtung mildernder persönlicher Umstände; dies ist vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler prüfbar.
Die vergleichsweise geringe absolute Höhe der erlangten Beute kann strafmildernd berücksichtigt werden, begründet aber nicht generell einen strafmildernden Umstand, wenn dem schwere Gewaltanwendung gegenübersteht.
Die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; das Revisionsgericht muss nur eingreifen, wenn die gesetzlich niedergelegten Regeln der Gesamtstrafenbildung verkannt sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 65/87 in der Strafsache gegen H ██████ aus ████, geboren am ████, Thomas █████ in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schauvenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuhn, Dr. Maul, Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom November 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
In einem ersten Urteil hatte das Landgericht Traunstein den Angeklagten u. a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, hatte in diesem Fall die Einzelstrafe (zugleich Einsatzstrafe) auf vier Jahre bemessen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verhängt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat diesen Einzelstrafausspruch und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Strafe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf vier Jahre sechs Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre neun Monate festgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft – die wiederum strengere Bestrafung erstrebt – bleibt ohne Erfolg.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Wertung der Strafkammer bei Prüfung und Bejahung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB, die mildernden Faktoren übermäßig gewichtet, an der Grenze des Vertretbaren liegt. Wenn der Senat diese Grenze dann deshalb nicht überschritten hält, weil das Landgericht erkennbar den mildernden Faktoren in den persönlichen Umständen des Angeklagten besonderes, ja ausschlaggebendes Gewicht beimißt; dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Erörterung bedarf die Erwägung der Strafkammer, zu Gunsten des Angeklagten wirke „das krasse Missverhältnis zwischen Tat und Beute (300,– DM). Wer um eines solchen Zieles willen einen anderen, wie der Angeklagte dies hier getan hat, handelt und schwer verletzt, wird in der Regel daraus keinen strafmildernden Umstand herleiten können.“ Doch ist der Satz verständlich. Weniger das Verhältnis zwischen Tat und Beute als vielmehr die – vergleichsweise geringe – absolute Höhe der vom Angeklagten erstrebten und auch erlangten Beute hatte das Landgericht im Auge. Deshalb liegt auch insoweit kein Rechtsfehler vor.
Bei den Ausführungen zur Zumessung der Gesamtstrafe fällt auf, dass die Strafkammer „eine hohe und strenge Bestrafung des Angeklagten“ für erforderlich hält, dann aber die Gesamtfreiheitsstrafe vergleichsweise milde bildet, indem sie bei einer Einsatzstrafe von vier Jahren sechs Monaten und einer Summe der sonstigen Strafen von sechs Jahren fünf Monaten nur auf fünf Jahre neun Monate erkennt. Indes sind die zu berücksichtigenden Umstände und ihre Umsetzung in eine bestimmte Strafhöhe Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht müßte eingreifen, wenn der Verdacht bestünde, die Strafkammer habe die in § 54 StGB niedergelegten Regeln der Gesamtstrafenbildung verkannt. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden.
Dr. Maul RiBGH
Kuhn Schauvenburg in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Dr. von Gerlach
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