Revisionen verworfen: Freisprüche bei Steuerhinterziehung und Bandenschmuggel bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 658/53
- Datum
- 01.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf einen Angeklagten nicht verurteilen, solange bei der Würdigung der Beweislage auch nur ein begründeter Zweifel an seiner Schuld verbleibt; die Verurteilung erfordert die richterliche Überzeugung von Schuld ohne jeden berechtigten Zweifel.
Hilfsvorschriften treten zurück, wenn das Verhalten den Tatbestand einer anderen Straf- oder Steuervorschrift erfüllt und diese vorrangig anwendbar ist.
Die Anwendung von Straf- oder Abgabenvorschriften auf Amts- oder Verfahrenspersonen ist nur möglich, wenn der Begriff des ‚Steuerpflichtigen‘ die Amtsträgerschaft umfasst; sonst bleiben bestimmte RAbgO-Bestimmungen unangebracht.
Bei unklaren zollamtlichen Richtlinien und einer oberbehördlich akzeptierten Praxis begründet das Unterlassen weiterer Erkundigungen nicht zwingend fahrlässiges Verhalten des Handelnden.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene, neue Überprüfungen ersetzen, sofern die Urteilsgründe eine nachvollziehbare und rechtlich tragfähige Beweiswürdigung enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███ █████████ ██████ L ████ aus ██, geboren am ████████████, den █████████████ ██████ ██ aus ███, geboren am ████,
wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in ██ als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1953 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten Alfred und Karl L. haben Handelsgeschenksendungen nach der JEIA-Anweisung Nr. 15 (Öffentl. Anzeiger 1948 Nr. 10 I und Nr. 18 I) teils auf Grund ihnen selbst erteilter, teils unter Benutzung fremder Einfuhrbewilligungen aus der Schweiz eingeführt und nach abgabenfreier Zollabfertigung zum freien Verkehr an die Empfänger, meist Angehörige von DP-Lagern oder jüdischen Vereinigungen, zu Händen von deren Vertretern im ganzen ausgeliefert. Der Angeklagte E., in dessen Aufgabenbereich beim Hauptzollamt ███ die Schlussabfertigung fiel, hat die Sendungen, soweit sie über dieses Hauptzollamt geführt wurden, bis zur Aushändigung begleitet, die Empfangsberechtigung der Einzelempfänger geprüft und beurkundet, dass er die Zollbeschau vorgenommen habe.
Die Angeklagten L. sind von der Anklage wegen Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, der Angeklagte ████ von der Anklage wegen Beihilfe dazu und wegen Falschbeurkundung freigesprochen worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts ████████ sind unbegründet.
I. Die Angeklagten Alfred und Karl L.
1. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung erlangt, dass diese Angeklagten die Geschenksendungen vorsätzlich im bewussten Zusammenwirken mit den ausländischen Lieferern und den mit der Zollabfertigung befassten Beamten dem Schwarzmarkt zugeführt haben. In der Begründung dafür tritt kein Rechtsfehler hervor; insoweit erheben die Revisionen auch keine Beanstandung.
2. Fehl geht aber auch ihre Rüge, das Landgericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt und deshalb § 402 RAbgO zu Unrecht nicht angewendet. Soweit sie nicht bloß die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise angreifen (§ 337 StPO), übersehen die Beschwerdeführer, dass nach den Feststellungen über die zollamtlichen Richtlinien zur Behandlung der Geschenksendungen bei den damit befassten Beamten weitgehende Unklarheit bestand und dass die von diesen geübte Handhabung der Richtlinien höherorts für zulässig gehalten wurde. Weder die Tatsache, dass den Angeklagten die ihnen ursprünglich unbekannten Richtlinien schließlich mitgeteilt wurden, noch der Umstand, dass sie sich über die Zulässigkeit des geübten Verfahrens nicht bei höheren Dienststellen erkundigten, kann daher diese Revisionsrüge stützen.
3. Nicht erörtert hat das Landgericht, ob auf den Sachverhalt die Vorschriften des § 413 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RAbgO anzuwenden sind. Die auf die Sachrüge hin gebotene Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt, dass dies nicht zutrifft. Beide Straftatbestände sind Hilfsvorschriften. Sie treten zurück, wenn das durch sie mit Strafe bedrohte Verhalten den Tatbestand eines anderen Steuervergehens (Nr. 1) oder einer anderen strafbaren Handlung (Nr. 2) erfüllt und bei danach vorausgesetztem Verschulden der Ahndung nach dem anderen Strafgesetz unterläge (vgl. RGSt 61, 81, 87). Hier wird § 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO demnach durch die §§ 396, 402 und § 413 Abs. 1 Nr. 2 RAbgO durch die besatzungsrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr von Waren (MRG Nr. 16, MRG Nr. 53 n. F. Artt. I 2, VIII, XII 3; ABKG Nr. 33 Art. 1, Art. 5 Abs. c) von der Anwendung ausgeschlossen.
4. Zu der Frage, ob die Angeklagten durch Benutzung fremder Einfuhrbewilligungen gegen das MRG Nr. 16 und das MRG Nr. 53 n. F. verstoßen haben, enthält das Urteil keine ausführlichen Feststellungen. Ersichtlich geht aber die Beweisannahme des Landgerichts dahin, dass die Angeklagten die Benutzung für zulässig gehalten haben, weil sie insoweit nur als Spediteure der Inhaber der Einfuhrerlaubnis tätig geworden seien, und dass dieser Irrtum entschuldbar ist, weil die Zollbeamten die Einfuhr jeweils ohne Einwendungen abfertigten. Durchgreifende Bedenken sind dagegen nicht zu erheben (AHKG Nr. 33, Art. 5 Abs. 2 b, § 31 WiStrG 1949).
II. Zum Freispruch des Angeklagten E.
Rügen die Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts und verfahrensrechtlich, dass das Landgericht die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt habe (§ 261 StPO). Auch sie führen nicht zum Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge wäre begründet, wenn der Tatrichter zwar persönlich von der Schuld des Angeklagten überzeugt wäre, aber gleichwohl geglaubt hätte, ihn nicht verurteilen zu können, weil ihm die Schuld nicht (in mathematischem Sinne) genau nachgewiesen werden könne und immerhin die Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Sachverhalts bestehe (z. B. RGSt 66, 164; BGH NJW 1951, 83). Davon kann nach den Urteilsgründen keine Rede sein. Sie ergeben einwandfrei, dass und warum die Strafkammer trotz schwerwiegender Verdachtsgründe, die gegen den Angeklagten sprachen und mit denen sie sich des Näheren auseinandersetzt, die richterliche Überzeugung von seiner Schuld nicht gewonnen hat und dass sie sich durch tatsächlich bestehende eigene, nicht bloß durch denkgesetzlich mögliche Zweifel an der Verurteilung gehindert sah. Dass der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldüberzeugung hätte erlangen müssen, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Vielmehr darf er den Angeklagten nicht verurteilen, wenn er noch irgend einen Zweifel an seiner Schuld hat (BGH 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952; 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953).
2. Damit erledigt sich zugleich die Sachrüge, dass die §§ 396, 401 b RAbgO rechtsirrig nicht angewendet worden seien.
3. Der Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe die Geschenksendungen nach Prüfung der Empfängerlisten stets ordnungsmäßig übergeben, und der anderen, er habe in zwei Fällen (III 5 und 7) mehr Pakete ausgeliefert, als der Zahl der durch die Namensliste nachgewiesenen Empfänger entsprach, er habe ferner in einem dritten Fall (III 8) die Sendung überhaupt nicht übergeben, ist nur scheinbar. Teils ausdrücklich, teils nach dem Urteilszusammenhang sieht das Landgericht die Mehrlieferungen als Ausgleich für Fehlmengen bei früheren Sendungen und ferner die Nichtüberwachung der Auslieferung in dem dritten Fall als dadurch hinreichend geklärt an, dass es sich um eine Sendung an die IRO handelte, die ohnehin der Einfuhrbewilligung nach der JEIA-Anweisung Nr. 15 nicht bedurfte und der deutschen Zollüberwachung nicht unterlag. Dagegen ist bei Berücksichtigung der damaligen Zeitverhältnisse durchgreifendes nicht einzuwenden.
4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Rechtsbegriff der Zollbeschau in die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge auflösen müssen, erscheint unbegründet. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von Zollbeamten als Zeugen gehört und einen Sachverständigen zugezogen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, sie sei sich über den Rechtsbegriff der Zollbeschau bei der Entscheidung nicht klar gewesen.
5. Die Vorschriften der §§ 402, 413 RAbgO sind auf den Angeklagten nicht anwendbar, da er nach der DVO vom 17. August 1940 (RStBl. S. 772) als Amtsträger nicht unter den Begriff des „Steuerpflichtigen“ im Sinne dieser Vorschriften fällt (§ 22 Abs. 3 RAbgO).
III. Den Anträgen der Angeklagten entsprechend, die ihnen im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht keinerlei Anlass. Das Verfahren hat den nach den Feststellungen des Tatrichters in starkem Maße begründeten Verdacht gegen sie nicht ausgeräumt, geschweige denn ihre Unschuld dargetan (§ 467 Abs. 2 StPO).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
| Dr. Hirchner | Mantel | Hübner | |||
| Martin | Dr. Mannzen |