Revision teils stattgegeben – Aufhebung der Betrugsverurteilung, Bestätigung der Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 65/85
- Datum
- 02.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurechnung tatbestandsbegründenden Verhaltens von Mitarbeitern auf mittelbare Täter setzt voraus, dass dieses Verhalten dem allgemeinen Auftrag und Verantwortungsbereich der Mitarbeiter eindeutig zuzurechnen ist; überschreitet es diesen Rahmen (Exzess), kann es für die Kausalität der Täterschaft unberücksichtigt bleiben.
Schlüssiges Verhalten reicht nicht zur Täuschung, wenn der Geschäftspartner die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens kannte; in solchen Fällen sind ausdrückliche Zusicherungen oder Versprechungen kausal für den Vertragsschluss.
Für die Annahme bedingten Schädigungsvorsatzes sind nicht nur Kenntnisse über Zahlungsunfähigkeit, sondern auch Tatsachen wie teilweise Begleichung von Forderungen und erhebliche Schuldentilgung zu berücksichtigen; solche Umstände können gegen bedingten Vorsatz sprechen und bedürfen gründlicher Darlegung.
Wenn die Täuschung durch positives Tun der Mitarbeiter (z. B. Zahlungszusagen, zusätzliche Bestellungen) erfolgt, ist vorrangig zu prüfen, ob dieses positive Verhalten den Angeklagten zuzurechnen ist; eine Rückgriffsprüfung auf Unterlassungspflichten ist dann nicht leitend.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 16. Oktober 1984
Rubrum
LS █████████████████
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 65/85 in der Strafsache gegen ███ ████████████ Manfred █, geboren am ████████ ███████ 1940 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath, Dr. ██████ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ und Rechtsanwalt ███ ██ ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten LC wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten ██ ██████ wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt worden ist (Fall A III 1 der Urteilsgründe);
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Hof hat den Angeklagten ██████ wegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten K. wegen Betrugs und Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit der Revision; der Angeklagte LC hat gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils außerdem sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Rechtsmittel haben in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang Erfolg.
I. Die Sachbeschwerde beider Angeklagter führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs (Fall A III 1 der Urteilsgründe). Die Verfahrensrügen des Angeklagten LC bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
1. Nach den Feststellungen hat die Firma ███████ KG im Tatzeitraum Januar bis August 1981 zahlreiche Geschäftspartner dadurch geschädigt, dass sie in wirtschaftlich desolater Lage zur Fortführung des Geschäftsbetriebs Verträge schloss und Leistungen entgegennahm, ohne die geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Die Firma ██ ██ handelte hierbei im Außenverhältnis durch „zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung“; diese wurden „im generellen Auftrag“, mit Wissen und Billigung der beiden Angeklagten tätig, die das Unternehmen im gemeinschaftlichen Zusammenwirken „hauptverantwortlich“ leiteten.
Welchen Inhalt dieser generelle Auftrag hatte und ob er die Mitarbeiter bösgläubig machte, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Jedenfalls wird den Angeklagten – als mittelbaren Tätern – das tatbestandsbegründende Verhalten der Mitarbeiter nur im beschränkten Umfang zugerechnet. Soweit es nämlich den Bereich der im Eingehen der Verpflichtung selbst liegenden schlüssigen Vorspiegelung von Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit überschritt, soll es – nach Meinung des Tatrichters – gewissermaßen als Exzess des Werkzeugs zu Gunsten der Angeklagten außer Betracht bleiben (UA S. 41).
Diese Einschränkung ist geeignet, die Kausalität des Verhaltens der Angeklagten für den Eintritt des Betrugsschadens in Frage zu stellen.
a) Aus dem Urteil ergibt sich, dass die „meisten Lieferanten“ die kritische Lage der Firma █████ KG kannten und nur durch besondere Zusicherungen zum Vertragsschluss zu bewegen waren (UA S. 16); entsprechende Feststellungen finden sich in den Einzelfällen Nr. 1 betr. Firma Almetha ████████ Co (UA S. 24, 39), Nr. 2 betr. Firma ████████ GmbH (UA S. 25, 39) und Nr. 3 betr. Firma Vincenz W. GmbH & Co KG (UA S. 25). Schlüssiges Verhalten allein konnte also in diesen Fällen nicht zur Täuschung führen; für den Vertragsschluss waren die ausdrücklichen Zusicherungen kausal.
b) Andere Einzelfälle erstrecken sich über einen längeren Zeitraum, sodass selbst einem zunächst uninformierten Geschäftspartner die kritische Lage der Firma ████████ nicht „bis zum Schluss“ (UA S. 40) unbekannt geblieben sein konnte. Dies gilt für Fall Nr. 5 betr. Firma ███████ (11 unbezahlte Rechnungen im Zeitraum 30.4.–30.6.1981, UA S. 26/27), Fall Nr. 7 betr. Firma ███ ███████ (nicht ausreichend konkretisierte Lieferungen von März bis August 1981, UA S. 28) und Fall Nr. 8 betr. Firma Johann █████ KG (18 unbezahlte Rechnungen im Zeitraum 30.4.–8.8.1981, UA S. 28/29). Warum sich der Lieferant trotz offener Rechnungen von zum Teil beträchtlicher Höhe zu neuen Lieferungen bereitfand, bedarf der Klärung. Es liegt nahe, kann zumindest nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass auch hierfür besondere Zusagen oder Versprechungen der Mitarbeiter ursächlich waren.
2. In den Einzelfällen Nr. 1 (Firma Almetha ████████ & Co KG) und Nr. 6 (Firma █████ & ███████████) sind die Bestellungen – zum Teil vor dem 1. Januar 1981 – erfolgt, die Lieferungen erst im Jahr 1981. Das Landgericht meint, dass sich für die Firma H. KG nach Treu und Glauben die Rechtspflicht ergeben hatte, den vorleistungspflichtigen Vertragspartnern die nach Vertragsschluss eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten zu offenbaren (UA S. 42).
Hierbei wird übersehen, dass die die Lieferung auslösende Täuschung in beiden Fällen nicht durch ein Unterlassen, sondern durch positives Tun erfolgt ist: im Fall Nr. 1 durch Zahlungszusagen des Einkaufsleiters Schultz (UA S. 24, 39), im Fall Nr. 6 durch die zusätzliche Bestellung vom 12.2.1981, deren nähere Umstände bisher nicht geklärt sind (UA S. 27). Es wird zu prüfen sein, inwieweit dieses Verhalten der Mitarbeiter den Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. oben 1).
3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten spätestens ab Beginn des Jahres 1981 damit rechneten und billigend in Kauf nahmen, dass die Firma H. KG nicht mehr sämtliche Gläubiger befriedigen konnte (vgl. im Einzelnen UA S. 23, 39, 42/43).
Andererseits gelang es den Angeklagten im gleichen Zeitraum 1981, die fälligen Forderungen „überwiegend“ zu bezahlen (UA S. 23), die gesamten Schulden des Unternehmens „erheblich“ zu verringern (UA S. 19, 45), insbesondere die Lieferantenforderungen „generell“ zurückzuführen und „erheblich mehr“ Lieferantenforderungen zu bezahlen als ausgefallen sind (UA S. 43). Das sind wesentliche Umstände, die gegen die Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes sprechen können und deshalb genauer Darlegung und gründlicher Erörterung bedürfen (vgl. BGH, Urteile vom 4.11.1980 – 1 StR 470/80 – und vom 7.7.1983 – 1 StR 168/83).
II. Die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Unterschlagung (Fall A III 2 der Urteilsgründe) ist nicht zu beanstanden. Sie wird von den im Fall A III 1 festgestellten Mängeln nicht betroffen und auch vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen.
III. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten █████ wird seine Kostenbeschwerde gegenstandslos.
| Herdegen | Kuhn | Granderath | |||
| Schikora | Foth |