Richterliche Mitwirkung trotz eigener Zeugennennung – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/58
- Datum
- 11.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter ist nicht von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er lediglich als Zeuge benannt, aber nicht in der Sache bereits vernommen worden ist; § 22 Nr. 5 StPO greift erst nach der Vernehmung als Zeuge.
Die Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen kann die Kammer aus eigener Sachkunde treffen, soweit keine eigentümlichen Umstände vorliegen, die Fachwissen erfordern.
Ein Beweisantrag muss konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen bezeichnen; pauschale oder bildhafte Vorwürfe (z. B. ‚Aufschneiden‘) genügen nicht.
Schriftliche Urteilsgründe sind maßgeblich; das Urteil muss nicht jede einzelne Beweistatsache wiedergeben, sondern sich auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände beschränken.
Bei neuerlichen Verhandlungen ist das Ergebnis der letzten Verhandlung gemäß § 261 StPO zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. September 1957
Rubrum
Aktenzeichen: 1 StR 6/58
Urteil des BGH vom 11. Februar 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postassistenten Fritz W. aus ████, geboren am ████ 1928 in S. (Landkreis ████), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO § 22 Nr. 5, § 244 Abs. 6. Rechtssatz: Ein Richter ist auch dann befugt, an der Entscheidung über Beweisanträge mitzuwirken, wenn er selbst als Zeuge benannt worden ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Hilfsantrag des Angeklagten abgelehnt hat, über die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zehnjährigen Zeugin Margit ██ ████ ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Angeklagte wollte ihre Glaubwürdigkeit nachweisen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, „weil es sich auf Grund eigener Sachkunde über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und damit über die Verwertbarkeit ihrer Bekundungen selbst ein Urteil bilden“ könne. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn nach den Urteilsgründen sind bei ihr keine Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die eine Jugendkammer nur mit Hilfe eines Sachverständigen zuverlässig beurteilen könnte (BGHSt 3, 52). Die Ansicht der Verteidigung, die Jugendkammer hätte nicht allein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung die Aussage der Zeugin ██████ als unglaubwürdig abtun dürfen, trifft nicht den Sachverhalt. Das Landgericht hat ihrer Aussage keine Bedeutung beigemessen, nicht weil sie unglaubwürdig sei, sondern weil sie überhaupt keine genauen Angaben mehr machen konnte. Der Beweisantrag lag deshalb neben der Sache.
2. Die Revision rügt, dass das Urteil die Aussage der Zeugin ██████████ nicht in allen Einzelheiten wiedergibt. Darin liegt kein Verfahrensverstoß, weil dies die Strafprozessordnung nicht vorschreibt.
3. Der Beschwerdeführer greift die Ablehnung seines Antrages an, „die Zeuginnen Gerlinde L. und Helma S. zum Beweis dafür zu hören, dass die Zeugin Anita K. aufschneide und immer mehr wissen wolle als die anderen, so dass man ihr nicht alles glauben könne.“
Die Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil er ein Beweisermittlungsantrag sei. Die Revision meint, er sei „hinsichtlich des Beweisthemas Aufschneiden genügend konkretisiert“. Das trifft indessen nicht zu. Es handelt sich bei dem Vorwurf des Aufschneidens mehr um eine Redensart als um eine dem Beweise zugängliche Tatsache.
Es liegt nach dem Urteil und dem Gang des Verfahrens kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Beweisanerbieten des Angeklagten den Sinn gehabt hätte, die genannten Zeuginnen sollten bestimmte Vorgänge schildern, aus denen die Unglaubwürdigkeit der Anita K. zu folgern sei. Denn die zu der gleichen Beweistatsache vernommene Zeugin ██████████████ hat zu ihrer Aussage, Anita K. schneide auf, nach den Feststellungen „keinerlei nähere Umstände angegeben, die diese Behauptung auch nur im geringsten gerechtfertigt hätten“. Die weiteren Versuche des Verteidigers, Nachteile über den Charakter der Anita K. und ihren Lebenswandel zu erweisen, waren gescheitert. Nicht einmal die Revision kann Vorfälle anführen, welche die Zeuginnen L. und ███ in diesem Zusammenhang hätten bekunden sollen. Die Ablehnung des Beweisantrages ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4. Die Rüge, das Urteil gehe nicht auf als wahr unterstellte Tatsachen ein, ist unbegründet, weil keine gesetzliche Bestimmung vorschreibt, dass alle Beweistatsachen im Urteil zu erörtern seien. Das gilt insbesondere von Umständen, die wie hier für die Entscheidung nicht bedeutsam sind.
5. Die Revision hält es für unzulässig, dass Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Entscheidung über einen Beweisantrag mitgewirkt hat, in dem der Beschwerdeführer ihn als Zeugen angegeben hatte. Hierzu war dieser Richter jedoch als Mitglied der erkennenden Kammer dienstlich verpflichtet. Nur wenn ein Richter in der Sache als Zeuge bereits vernommen worden ist, schließt ihn § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes aus. Sonst muss er bei Entscheidungen über Beweisanträge mitwirken, auch wenn sie ihn selbst berühren.
In BGHSt 7, 330 ist nicht ausgesprochen, dass der als Zeuge benannte Richter an der Entscheidung über den Beweisantrag nur mitwirken dürfe, wenn er dienstlich erklärt, zu der Beweistatsache nichts bekunden zu können. Der Hinweis, das Reichsgericht habe es in einem solchen Falle auch für zulässig gehalten, dass der als Zeuge benannte Richter mitwirke, besagt vielmehr nur, dass der Richter nicht etwa nach § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen sei. Der 2. Strafsenat hat ersichtlich nicht von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichen wollen, nach der ein Richter befugt ist, über Beweisanträge zu entscheiden, auch wenn er als Zeuge benannt worden ist.
Soweit sich die Revision gegen einen bei der mündlichen Urteilsbegründung angeführten Strafzumessungsgrund wendet, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend sind.
Die Revision weist schließlich darauf hin, dass das neue Urteil zum Teil von den Feststellungen des aufgehobenen abweiche. Soweit sie hierauf Beanstandungen stützt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, denn die Jugendkammer musste nach § 261 StPO das Ergebnis der letzten Verhandlung zugrunde legen. Im Übrigen greift die Revision in diesem Zusammenhang nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.
II. Sachbeschwerde Sie ist offensichtlich unbegründet. Da die Revision keine ausdrücklichen Angriffe gegen die Anwendung des Gesetzes erhebt, erübrigen sich weitere Ausführungen.
| Martin | Dr. Werner | Hübner | |||
| Peetz | Dr. Hengsberger |