Revision verworfen: Prüfung von §247a StPO bei ausländischer Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 657/99
- Datum
- 23.03.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§247a StPO eröffnet die Möglichkeit, einen im Ausland befindlichen Zeugen mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung in der deutschen Hauptverhandlung zu vernehmen, sofern die Rechtshilfe des ersuchten Staates die für die Hauptverhandlung wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleistet.
Ein Antrag auf Ladung eines ausländischen Zeugen erfordert keinen ausdrücklich auf eine Vernehmung per Videokonferenz gerichteten Antrag; der erweiterte Erreichbarkeitsbegriff erfasst auch Vernehmungsformen, die der Tatrichter nicht für wertlos hält.
Die Nichtprüfung der Möglichkeit einer Vernehmung nach §247a StPO stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden ist, wenn dadurch ein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt.
Die Weigerung oder Unfähigkeit des ersuchten Staates, die für eine Videovernehmung notwendigen Rechtshilfeleistungen zu erbringen, ist im Rahmen der staatlichen Souveränität zu akzeptieren und kann ein Begründungsdefizit des Tatrichters zum Nachteil des Angeklagten entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 23. Juli 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Der Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der in Tschechien aufhältlichen Geschädigten als Zeugin wegen deren Unerreichbarkeit leidet an dem Mangel, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung nach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser durch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufhältlicher Zeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhandlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen werden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muss im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozessgericht nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich jedes Weniger umfasst, das der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ 2000, 158).
Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch auf diesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag eingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justizministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt der Senat, dass sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht in der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu leisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der Staaten hinzunehmen.
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