Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 657/91
- Datum
- 08.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung im Strafverfahren bedarf tragfähiger, hinreichend konkret bestätigter tatsächlicher Feststellungen; sind wesentliche Feststellungen (z. B. zur Zeitwirtschaft einer Tat) unklar oder unzureichend begründet, ist das Urteil aufzuheben.
Bei der Rekonstruktion von Fahrstrecken und -zeiten muss das Tatgericht Umstände wie Streckenbeschaffenheit, Baustellen, Geschwindigkeitsbeschränkungen und sonstige Verkehrsbehinderungen berücksichtigen oder die Einholung eines Verkehrssachverständigen in Erwägung ziehen.
Sind für den Tatplan die Kenntnis bestimmter Termine oder Informationen entscheidend, muss das Gericht darlegen, wie der Angeklagte diese Kenntnis erlangt haben soll; bloße Vermutungen oder Allgemeinwissen über Marktgewohnheiten genügen nicht.
Bei vorprozessualen Identifikationsverfahren (z. B. Lichtbildvorlage, Wahlgegenüberstellung) hat das Gericht die Möglichkeit einer Beeinflussung der späteren Hauptverhandlungsidentifizierung zu prüfen und in seine Würdigung einzubeziehen.
Hat die Beweiswürdigung erhebliche Zweifel an der Täterschaft zur Folge, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 8. Juli 1991
Rubrum
BESCHLUSS
1 StR 657/91
in der Strafsache gegen Reimer ██████ aus ███████, geboren am ████████ 1951 in █████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 22. Juli 1989 um 13.40 Uhr in █████████ bei ███ die Eheleute █████ und zwang sie mit vorgehaltener Waffe zur Ausgabe des kurz zuvor durch den Verkauf ihres Mercedes-Jahreswagens erzielten Erlöses von 31.700 DM. Um diese Tat auszuführen, war der Angeklagte am Tattag um 9.30 Uhr in ███ mit seinem Pkw Mercedes 190 E abgefahren und wenige Minuten vor 13.00 Uhr am Bahnhof in ███ eingetroffen; nach der Tat fuhr er um 13.45 Uhr in █████████ und traf um 17.00 Uhr wieder in ███████ ein.
Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu diesen Feststellungen gekommen ist, unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken.
1. a) Der Angeklagte hat auf der Hinfahrt 488 km, davon ca. 482 km Autobahn, auf der Rückfahrt 495 km, wiederum ca. 482 km Autobahn zurückgelegt. Das Landgericht hat zutreffend errechnet, dass er, um in den vorgegebenen Zeiten seine Ziele zu erreichen, auf der Hinfahrt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 139,42 km/h, auf der Rückfahrt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 152,30 km/h fahren musste. Es ist sich bewusst, dass diese Fahrleistungen nur bei günstigen Verkehrsbedingungen erreichbar waren; es hebt deshalb hervor, dass am Tattag der Schwerlastverkehr – grundsätzlich – nicht erlaubt war und Staus bei der zentralen Polizeidienststelle nicht gemeldet waren. Das genügt jedoch nicht, denn bereits eine kleine Zahl von Baustellen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen konnte die erforderliche sehr hohe Durchschnittsgeschwindigkeit unmöglich machen. Das Landgericht hätte sich daher zumindest auch damit auseinandersetzen müssen, welche Baustellen an der gefahrenen Strecke eingerichtet und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet waren; soweit davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte die Geschwindigkeitsbeschränkungen missachtete, wäre zu prüfen, inwieweit in diesen Bereichen der Strecke ein sehr schnelles Fortkommen durch die überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrer behindert worden wäre, die die Geschwindigkeitsbeschränkungen beachteten. Es dürfte sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung – wie bereits vom Angeklagten vor dem Landgericht beantragt – einen Verkehrssachverständigen zu den angesprochenen Fragen zu hören.
Hinzu kommt in diesem Zusammenhang: Auch wenn der Angeklagte damit rechnete, in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit sein Ziel zu erreichen, musste ihm andererseits bewusst sein, dass er nur geringen Spielraum besaß; jeder Stau, wie er auf Grund eines Unfalls oder vor einer Baustelle jederzeit entstehen konnte, konnte seinen Plan, kurz vor 13.00 Uhr am Bahnhof in ███████ zu sein, zunichte machen. Das Landgericht wird sich auch mit dieser Frage in der neuen Hauptverhandlung auseinandersetzen müssen.
2. Diese Einwände wären nicht stichhaltig, wenn der Angeklagte früher in ███████████ abgefahren und später dorthin zurückgekehrt wäre, als vom Landgericht in seinen Berechnungen angenommen. Das Landgericht stützt sich hinsichtlich der Abfahrts- und Ankunftszeit auf die Angaben der Ehefrau des Angeklagten, die bekundet hat, er habe zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr das Haus verlassen und sei zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr zurückgekehrt; allerdings könne sie nicht ausschließen, dass er etwas früher als 9.30 Uhr und erst nach 17.00 Uhr zurückgekehrt sei (UA S. 25, 26). Das Landgericht meint, jedenfalls bei Berücksichtigung letzterer Angaben hätte der Angeklagte die zurückzulegenden Fahrstrecken bewältigen können, doch ist insbesondere die Angabe etwas früher zu unsicher, als dass sie geeignet wäre, die bestehenden Bedenken auszuräumen. Letztlich lässt das Landgericht offen, ob der Angeklagte wesentlich früher abgefahren und wesentlich später zurückgekommen ist, als es in seinen Berechnungen angenommen hat. Insoweit waren jedoch, um die vom Landgericht zugrunde gelegten Fahrleistungen überprüfen zu können, klare Feststellungen unumgänglich.
b) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass sich der Geschädigte am Tattag um 13.00 Uhr mit dem Käufer am Bahnhof in ███████ treffen wollte (UA S. 6, 32). Diese Kenntnis, die für den gesamten Tatplan entscheidend war, ist nicht ausreichend belegt. Daraus, dass der Angeklagte die „Gewohnheiten der ███ Jahreswagenverkaufsszene“ kannte, dass der Geschädigte mehrfach in der ██████████ Zeitung inseriert hatte und dass es durch einen Anruf möglich gewesen wäre, den Namen des Verkäufers, den Standort des Fahrzeugs und den frühestmöglichen Verkaufstermin zu erfahren, konnte der Angeklagte nicht zu der Kenntnis gelangen, dass sich der Geschädigte mit dem Käufer gerade am 22. Juli 1989 um 13.00 Uhr treffen wollte. Daran ändert auch nichts, dass die Aufkäufer meist an Samstagen anreisen (UA S. 32). Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug bereits mehrfach inseriert, zuletzt ersichtlich ohne Erfolg. Schlussfolgerungen auf einen bevorstehenden Verkauf waren daher auch aus der letzten Anzeige nicht zu ziehen. Zudem ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte den Geschädigten überhaupt angerufen hat. Der Hinweis auf den Anruf eines „Norddeutschen“ Interessenten aus der ██████████ Zeitung hat keine Beweiskraft. Der Geschädigte selbst hat nicht bekundet, dass er dem – unbekannt gebliebenen – Anrufer nähere Informationen über den bevorstehenden Verkauf erteilt hätte; auch dies liegt fern. Den Verkaufstermin hatte der Angeklagte nur erfahren können, wenn er Verbindung zu dem Aufkäufer oder dessen Mitarbeitern gehabt hätte. Dazu äußert sich das Landgericht aber nicht. Sollte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht zu klären sein, wie der Angeklagte den Verkaufstermin erfahren haben konnte, könnte dies ein Indiz gegen seine Schuld sein.
c) Den Zeugen Hans und Marianne █████ war im Wege der polizeilichen Ermittlungen zunächst jeweils nur ein Polaroidfoto des Angeklagten im Wege der Lichtbildvorlage vorgelegt worden; beide waren sich nicht sicher, ob der Abgebildete der Täter war. Diese Unsicherheit der Zeugen bestand auch noch bei der späteren Wahlgegenüberstellung. Erst in der Hauptverhandlung haben beide Zeugen den Angeklagten mit Sicherheit – Hans █████ mit kleinen Einschränkungen – als den Täter bezeichnet. Das Landgericht hat die sich daraus ergebende Problematik gesehen, stützt sich jedoch bei seiner positiven Beurteilung auf die beeindruckende Reaktion der Zeugen beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, wenn dieses Wiedererkennen für sich allein auch nicht die notwendige Sicherheit von der Täterschaft des Angeklagten geben könne (UA S. 18, 19). Unerörtert bleibt jedoch, dass die Zeugen sich beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an der Lichtbildvorlage und der Wahlgegenüberstellung orientiert haben könnten, weil sie sich dabei das Gesicht des Angeklagten eingeprägt haben könnten, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 5; Identifizierung 1 und 3). Hinsichtlich des Zeugen ██████ gelten diese Bedenken nicht in gleichem Maße, doch war auch ihm gegenüber zunächst nur eine Einzellichtbildvorlage erfolgt (UA S. 16).
d) Das Landgericht stützt sein Beweisergebnis wesentlich darauf, dass der Zeuge ██████ das Kennzeichen des vom Täter benutzten Fahrzeugs im Wesentlichen richtig angegeben hat. Der Zeuge hat bekundet, das Fahrzeug habe ein █████████ Kennzeichen (S) sowie die Ziffernfolge 965 gehabt. Dazwischen sei eine zweibuchstabige Kombination gewesen, ein Buchstabe davon – sei es an erster oder zweiter Stelle – sei ein J gewesen. Auf Grund dieser Angaben wurde das Kennzeichen █████████ ermittelt, das bei allen möglichen Buchstabenkombinationen als einziges für einen Mercedes der 190er Baureihe ausgegeben war (UA S. 19, 20). Das Landgericht hielt danach einen Irrtum des Zeugen hinsichtlich der Zahlenkombination ersichtlich für ausgeschlossen; da er sich aber bei der Buchstabenfolge unsicher war, bedarf auch die Frage seiner Sicherheit hinsichtlich der vierstelligen Zahlenkombination in der neuen Hauptverhandlung näherer Erörterung.
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