Revision: Ausschluss bei V-Mann‑Vernehmung und Unterrichtung vor Vereidigung verletzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 657/84
- Datum
- 08.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit aus Gründen der Gefährdung oder Enttarnungsgefahr die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines verdeckten Ermittlers gerechtfertigt ist, kann dies auch den Ausschluss bei dessen Vereidigung umfassen, wenn andernfalls der Zweck der Schutzmaßnahme vereitelt würde.
Der aus § 247 Satz 1 StPO entfernte Angeklagte ist für die Entscheidung über die Vereidigungsfrage wieder vorzuladen; die Nichtzulassung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 230 Abs. 1 StPO).
Vor Vereidigung und Entlassung eines in Abwesenheit vernommenen Zeugen hat das Gericht den entfernten Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten (§ 247 Satz 4 StPO), damit dieser Erklärungen abgeben (§ 257 StPO) und durch Verteidiger oder im Rahmen einer nachfolgenden Anhörung Fragen stellen (§ 240 StPO) kann.
Eine dienstbehördliche Sperrerklärung des Zeugen hindert das Gericht nicht daran, die Verhandlung so zu gestalten (z. B. Abtreten des Zeugen), dass ein Zusammentreffen mit den Angeklagten vermieden wird und deren Beteiligungsrechte bei der Entscheidung über die Vereidigung gewahrt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 4. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 657/84 in der Strafsache gegen
Stileyman K u. ██████ aus ██ ████, 1. geboren am ██ 1945 in ███████████ ██ (Türkei),
Halil ███ aus ██ (Österreich), geboren am 2. ████ ██ 1944 in ████ (Türkei),
Ahmet Ali M ██ aus ████ (Türkei), dort geboren 3. am ███ ███ 1954,
██ ██ aus ██, geboren am ██ 1935 4. in ██ (Türkei),
Besir H ██ aus █████, geboren am ███ ██ 1957 in ██████████████ ███ (Türkei),
1) bis 4) in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt; das sichergestellte Heroin ist eingezogen worden. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit Verfahrensbeschwerden Erfolg.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 247 Satz 1 StPO nicht nur während der Vernehmung, sondern auch bei der Vereidigung des Zeugen ███████ aus der Hauptverhandlung entfernt worden sind. Dieser Zeuge, der Beamter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg ist, war als verdeckter Ermittler auf dem Gebiet des Handels mit Betäubungsmitteln eingesetzt. Er ist inzwischen „enttarnt“, doch hat er sein äußeres Erscheinungsbild verändert, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung seines Lebens vorliegen. Das Innenministerium Baden-Württemberg machte deshalb die Präsentation des Zeugen vom „Ausschluss der Angeklagten während seiner Vernehmung“ abhängig.
Der Senat hat entschieden, dass der Angeklagte aus den in § 96 StPO und § 54 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (§ 62 Abs. 1 BBG) anerkannten Gründen während der Vernehmung eines „V-Mannes“ aus der Hauptverhandlung entfernt werden kann (BGHSt 22, 32; vgl. BVerfGE 57, 250, 286/287, wo gesagt ist, dass eine richterliche Vernehmung „notfalls“ auch unter Ausschluss des Angeklagten stattfinden darf). Auch der Große Senat für Strafsachen hat ausgesprochen, dass, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ein Ausschluss des Angeklagten von einem Teil der Hauptverhandlung in Betracht kommt (BGHSt 32, 115, 125).
Aus dieser Rechtsprechung muss die Folgerung gezogen werden: Sowohl bei zu besorgender Enttarnung als auch bei Gefahrdung des Zeugen hat derselbe Grund, der die Abwesenheit des Angeklagten bei der Vernehmung im engeren Sinne bedingt, notwendigerweise auch dessen Ausschluss beim Vereidigungsvorgang zur Folge. In Fällen der vorliegenden Art würde der Zweck der Maßnahme vereitelt, wenn man zwar den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung zuließe, es jedoch als unerlässlich ansähe, dass bei der Vereidigung der Zeuge und der Angeklagte zusammentreffen.
2. Zu Recht rügen die Revisionen jedoch, dass das Landgericht die Angeklagten für die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen „Rot“ nicht zugelassen hat. In der Nichtzulassung liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte für die Verhandlung über die Vereidigung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen wieder vorgelassen werden, um sein Interesse an einer richtigen Entscheidung über die Vereidigung wahren zu können (BGHSt 22, 289, 297; 26, 218, 220; BGH NJW 1976, 1108/1109; BGH NStZ 1981, 449; 1982, 256; 1983, 181; BGH StV 1983, 3; 1984, 102/103). Die Möglichkeit, auf die Entscheidung der Vereidigungsfrage Einfluss zu nehmen – etwa durch Hinweis auf ein gemäß § 60 Nr. 2 StPO bestehendes Vereidigungsverbot oder durch eine Stellungnahme, soweit nach dem Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden darf –, darf dem Angeklagten nicht genommen werden. Das Landgericht hat aber den Zeugen █████ unmittelbar nach Beendigung seiner Aussagen vereidigt, ohne die Angeklagten an einer Erörterung der Vereidigungsfrage zu beteiligen.
Einer Beteiligung stand die „Sperrerklärung“ der obersten Dienstbehörde des Zeugen nicht entgegen. Denn die Strafkammer war nicht gehindert, die Hauptverhandlung in einer Art und Weise zu gestalten, die ein Zusammentreffen der Angeklagten mit dem Polizeibeamten vermied. Sie war nicht gehalten, die Angeklagten in Gegenwart des Zeugen über den Inhalt der in ihrer Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten, und sie war auch nicht verpflichtet, ihnen eine unmittelbare Befragung des Zeugen zu ermöglichen (BGHSt 22, 289, 296). Demgemäß hätte das Gericht während der Verhandlung über die Frage der Vereidigung den Zeugen abtreten lassen können.
3. Ferner beanstanden die Angeklagten zu Recht, dass das Landgericht die in § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebene Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage nicht vor der Vereidigung und der Entlassung des Zeugen █████ vorgenommen hat. Das führte dazu, dass sie keine Gelegenheit hatten, Erklärungen abzugeben (§ 257 Abs. 1 StPO) und an diesen Zeugen über ihre Verteidiger oder durch das Gericht im Rahmen einer nachfolgenden Anhörung des Zeugen Fragen zu richten (§ 240 StPO; vgl. hierzu die angeführte Rechtsprechung). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen „Rot“ beigemessen hat, lässt sich auch insoweit, als einzelne der Angeklagten teilweise geständig waren, nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht, da ihnen die Möglichkeit nicht eingeräumt wurde, rechtzeitig ergänzende Fragen zu stellen oder zum Ergebnis der Vernehmung Erklärungen abzugeben.
4. Die weiteren Verfahrensrügen können unerörtert bleiben. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
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