Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsurteil, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 657/83
- Datum
- 04.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt das Tatgericht eine behauptete Tatsache für die Entscheidungsfindung als wahr (Wahrunterstellung), darf es diese in der Urteilswürdigung nicht entgegenstehend behandeln; eine derartige Inkonsistenz stellt einen Verfahrensfehler dar.
Beruht die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer verletzten Zeugin und bestehen Anhaltspunkte für ein Ermittlungsverfahren gegen diese oder deren Angehörige wegen falscher Verdächtigung, hat das Gericht deren Glaubwürdigkeit sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls ergänzende Beweisaufnahme zuzulassen.
Beeinträchtigt ein erheblicher Fehler der Beweiswürdigung die Grundlage für die Verurteilung wegen einer schwereren Tat, kann dies den gesamten Strafausspruch einschließlich bereits rechtskräftiger Teile berühren und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei fehlerfreier Würdigung anders erkannt hätte.
Führt die Revision zu der Feststellung eines verfahrensrelevanten Beweiswürdigungsfehlers, hat das Revisionsgericht die betroffenen Schuldsprüche und den Strafausspruch aufzuheben und, soweit geboten, an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 657/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kellner Hüseyin ██ aus ████████, geboren am ███ ███ 1958 in █████ ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat in dem Umfang, auf den sie nunmehr beschränkt worden ist, mit einer Verfahrensrüge
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung stützt sich im Wesentlichen auf die Bekundungen der Verletzten, der Zeugin ████. Der Angeklagte hat die Vergewaltigung bestritten. Gegen diese Zeugin und ihren Ehemann schwebt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung des Angeklagten. Die Eheleute ██████ sollen der Wahrheit zuwider behauptet haben, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin KC–LC, einer Schwester des Ehemannes █████████, die Drohung ausgestoßen, die Zeugin ██ umzubringen, und diese Drohung wenige Tage später dem Ehemann gegenüber wiederholt. Die Strafkammer hat zu diesem Komplex die Eheleute KC als Zeugen vernommen; die weiter im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen Eheleute KC/LC und Maria ███ (die Mutter des Ehemannes KC) haben in der Hauptverhandlung „nach jeweiliger Belehrung gem. § 55 Abs. 1 StPO im Hinblick auf dieses noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen Meta und Emil ███ von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch“ gemacht (UA S. 17/18).
Für den Fall der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung stellte daraufhin die Verteidigung u. a. den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Polizeibeamten ██████ „zum Beweis dafür, dass die Zeugen Ehepaar KC–LC und ███ Herrn Emil ████ und Frau Meta ███ im Verfahren 46 Js 37 318/82 beschuldigt haben, den Angeklagten falsch anzuschuldigen“. Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Ur-
teilsgründen dahin beschieden, dass die behauptete Tatsache so behandelt worden sei, als sei sie wahr, und man sie „der Urteilsfindung zugrundegelegt“ habe (UA S. 22).
Sie hat sich jedoch nicht an diese Wahrunterstellung gehalten, sondern – wie der Beschwerdeführer mit Recht beanstandet – die Beweisbehauptung in ihr Gegenteil verkehrt, indem sie bei der Würdigung der Tatsache (UA S. 23) wörtlich ausführt: „Die ... behauptete Tatsache, dass das Ehepaar ██████ die Zeugin KC/LC und die Zeugin ███ einer falschen Anschuldigung bezichtigt hat, lässt nach der oben dargestellten Beweiswürdigung ebenfalls keinen Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ zu und entspricht der Wertung, die die Kammer diesem Ermittlungsverfahren gibt.“
II. Der darin liegende Verfahrensfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Die Aufhebung ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe und auch auf die Einzelstrafe für die – im Schuldspruch rechtskräftige – Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu erstrecken. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer statt der Freiheitsstrafe von [REDACTED] Monaten für diesen Fall auf eine Geldstrafe erkannt hätte, wenn sie nicht gleichzeitig die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängt hätte. Unter diesen Umständen kann der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.
III. Nachdem die Revision beschränkt worden ist, ist der zuvor gestellte Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels gegenstandslos.
| Erfolg. | Ulsamer | Schimansky | |||
| Foth | Maul | Granderath |