BGH: Aufhebung wegen unklarer Abgrenzung von Gestatten und Unterlassen bei Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 657/51
- Datum
- 04.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestrafung wegen Kuppelei durch Unterlassen ist Voraussetzung, dass dem Unterlassenden ein zumutbares, erwartbar erfolgversprechendes tätiges Eingreifen möglich war; reine Untätigkeit ohne solche Zumutbarkeit begründet den Tatbestand nicht.
Ein tätiges Gestatten sexueller Handlungen kann selbst tatbestandsmäßig sein; unterscheidet sich das Verhalten vom bloßen Dulden, entfällt die Zumutbarkeitsprüfung zugunsten strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Bei der Würdigung der Zumutbarkeit sind die persönlichen und schutzwürdigen Interessen des Unterlassenden zu berücksichtigen; er darf nicht verpflichtet werden, diese berechtigten Interessen zu opfern.
Fehlen im Urteil sichere Feststellungen darüber, ob ein tätiges Gestatten oder lediglich ein Unterlassen vorgelegen hat und ob zumutbare andere Maßnahmen erkennbar waren, ist die Aufhebung und Zurückverweisung an den Tatrichter geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 2. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Hedwig ██████, geb. N__, aus HC___, dort geboren am █████ ████ wegen schwerer Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2. August 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Urteil sieht das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dass sie nicht alles ihr Mögliche getan habe, um die Unzucht ihrer Tochter mit Sch[REDACTED] zu verhindern; sie hätte, „nachdem ihre mündlichen Proteste nichts gefruchtet hatten, die Hilfe der Behörden, insbesondere der Polizei in Anspruch nehmen müssen“. Damit überspannt das Urteil die an die Angeklagte zu stellenden Anforderungen. Ihre Unterlassung gereicht ihr insoweit nicht zum Vorwurf, als ihr ein tätiges Handeln nicht zuzumuten war. Eigene, der Berücksichtigung würdige, wichtige Interessen brauchte sie dabei nicht zu gefährden (vgl. RGSt 58, 97 und 226; JW 1939, 400; KG in JR 1950, 407). Deshalb ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eltern, um unzüchtiges Treiben ihrer erwachsenen Kinder zu verhindern, im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Polizei zu Hilfe zu rufen (RGSt 77, 125). Das gilt hier umso mehr, als das Urteil anerkennt, die Angeklagte habe sich in einer Zwangslage befunden und sich auf mündliche Vorstellungen deshalb beschränkt, weil sie die Tochter, die sich von ihr nichts sagen ließ, nicht habe von sich stoßen und ganz verlieren wollen. Wenn sich daher keine anderen der Angeklagten zumutbaren und von ihr als durchführbar erkannten Maßnahmen feststellen ließen, durch die sie das Unzuchttreiben hätte abstellen können, so konnte sie nicht wegen einer durch Unterlassung begangenen Kuppelei bestraft werden.
Das Urteil bemerkt allerdings an einer Stelle, die Angeklagte habe Sch[REDACTED] gestattet, im gemeinsamen Schlafraum das Bett ihrer Tochter zu teilen. Wenn dieses Gestatten in einem tätigen Verhalten der Angeklagten bestand, so unterliegt ihre Verurteilung keinem Bedenken; insbesondere könnte sie sich dann nicht darauf berufen, dass ihr ein anderes Verhalten nicht zuzumuten gewesen sei (vgl. RGSt 66, 397). Das Urteil in seiner Gesamtheit lässt aber Zweifel, ob jenes „Gestatten“ nicht in Wirklichkeit nur darin bestand, dass die Angeklagte das Tun ihrer „eigenmächtigen“, „starrköpfigen“, „voreingenommenen“ Tochter und ihres Liebhabers über sich ergehen ließ. Dann hätte das Gestatten in einer Unterlassung bestanden. Voraussetzung der Bestrafung wäre dann, dass ein Widerspruch der Angeklagten erfolgreich gewesen sein würde und ihr das bewusst war. Eine solche Feststellung ergibt sich aus dem Urteil nicht; dort wird im Gegenteil für erwiesen erachtet, dass alle Vorstellungen der Angeklagten bei ihrer Tochter und „gelegentlich“ auch bei Sch[REDACTED] ungehört blieben.
Die Sache bedarf daher weiterer Klärung durch den Tatrichter.
| Justizangestellter C__ | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Richter | Mantel | Jagusch |