Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung eines Beistandes für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 656/99
Datum
18.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte die Beiordnung von Rechtsanwältin S für das Revisionsverfahren. Der BGH wertet den Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a StPO und führt aus, dass vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung zu prüfen ist. Die Voraussetzungen nach § 397a Abs.1 und § 395 Abs.1 Nr.1 lit. a StPO lagen vor, sodass der Beistand bestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Revisionsverfahren ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a StPO auszulegen.

2

Die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs.1 StPO ist vorrangig zu prüfen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs.2 StPO kommt nur in Betracht, wenn die Beiordnungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs.2 StPO setzt eine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung voraus.

4

Sind die Voraussetzungen des § 397a Abs.1 in Verbindung mit § 395 Abs.1 Nr.1 lit. a StPO erfüllt, ist dem Antrag auf Bestellung eines Beistandes stattzugeben.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000

Tenor

Der Nebenklägerin B wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S aus R. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin S beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 397a StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

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