Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 656/54
- Datum
- 22.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG setzt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen voraus und erfordert grundsätzlich eingehende Feststellungen zum Lebenslauf sowie zur sittlichen und geistigen Entwicklung.
Fehlen ausdrücklicher Feststellungen schließt die Anwendung des Jugendrechts nicht aus, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, dass das Gericht die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtwürdigung vorgenommen hat.
Eine unterschiedliche Behandlung nahe im Alter beieinander liegender Tatbeteiligter nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht ist zulässig, wenn die gerichtlichen Feststellungen Unterschiede in Reife, Erfahrung oder sittlicher Entwicklung hinreichend begründen.
Bei der Strafzumessung können persönliche Umstände wie bisherige Unbestraftheit, besondere Lebensverhältnisse und die Aussicht auf Besserung (z. B. Arbeitseinsatz) die Bewährung der Strafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 12. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Anton ███, geboren am ██████ ██ ███ in ███, Sachbezeichnung: ███ u. a., wegen Unzucht mit einem Manne
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten FC___> gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 12. August 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Soweit die Revision des Angeklagten den Schuldspruch rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Aber auch im Strafausspruch hat sie keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist am ██ ███ geboren, war zur Tatzeit, Sommer und Herbst ████, also 18 Jahre alt und mithin Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Das Landgericht hatte daher nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG – Nr. 2 daselbst kann nach Lage des Falles außer Betracht bleiben – zu prüfen, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Das Landgericht hat die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift bei dem Angeklagten FC___>, im Gegensatz zu seinem zwei Monate älteren Mitangeklagten ███, abgelehnt. ███ sei bedeutend intelligenter als GC___>, verfüge bereits über beträchtliche Erfahrungen auf geschlechtlichem Gebiet und sei schon sehr selbständig. Auch seine äußere Erscheinung lasse keinen Zweifel darüber, dass er zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das Landgericht hat auch eine Verführung des FC___> durch den Hauptangeklagten Dr. KC nach § 175a Nr. 3 StGB nicht angenommen, da █████ sich schon gleichgeschlechtlich betätigt habe und zur Unzucht bereit gewesen sei, ohne dass KC ihn dazu habe geneigt machen müssen. In der Begründung der Strafhöhe und der Strafaussetzung zur Bewährung wird noch berücksichtigt, dass er bisher unbestraft sei, vor schwerer Bergwerksarbeit nicht zurückscheue und „trotz allem in ihm noch ein guter Kern stecke“.
Die Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp, reichen aber aus, um die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zu begründen. Die dort vorgeschriebene „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen“ erfordert an sich eingehende Feststellungen zum Lebenslauf des Täters und insbesondere zu seiner Entwicklung auf charakterlichem und sittlichem Gebiet (vgl. BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954, Lindenmaier-Möhring Nr. 5 und 6 zu § 105 JGG). Solche ausdrücklichen Feststellungen fehlen im Urteil fast völlig. Gleichwohl ergibt sich aus ihm, dass das Landgericht bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Denn es hat sich ersichtlich, wie vor allem auch seine Erwägungen zum Strafausspruch ergeben, nicht nur mit der körperlichen und geistigen, sondern auch mit der sittlichen Wertung des Angeklagten ███ befasst und ist auf Grund dieser Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ███████ für den Zeitpunkt der Tat einem Erwachsenen gleichzustellen sei. Es hat andererseits den 2 Monate älteren Mitangeklagten GC___> nach Jugendrecht behandelt. Wenn das Landgericht im Gegensatz hierzu bei seiner Prüfung den Angeklagten ██ als Erwachsenen verurteilt hat, so ist dabei ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Das Gleiche gilt von der Strafzumessung im Übrigen.
| Justizangestellter C_ | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner |