Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung neuen JGG auf Heranwachsenden und Berücksichtigung geänderten §260 StGB – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 656/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei hatten Erfolg. Der BGH hob Teile des Landgerichtsurteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte fest, dass die Vorschriften des neuen JGG (insb. §§1,105,116 JGG) und die geänderte Regelung des §260 StGB zugunsten der Angeklagten zu beachten sind und dass für die Anwendung des Jugendstrafrechts weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §116 JGG n.F. gelten die Bestimmungen des neuen Jugendgerichtsgesetzes auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden; das Revisionsgericht hat diese Vorschriften gemäß §2 Abs.2 StGB und §354a StPO zu beachten.

2

Bei Heranwachsenden im Sinne des §1 Abs.2 JGG kann unter den Voraussetzungen des §105 JGG das Jugendstrafrecht (§§4–32 JGG) Anwendung finden; hierfür sind vom Tatrichter konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Voraussetzungen zu treffen.

3

Gesetzesänderungen, die den Beschuldigten begünstigen (lex mitior), sind auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das erstinstanzliche Gericht bei Kenntnis der günstigeren Regelung anders entschieden hätte, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen.

4

Eine Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer Gesetzesänderung erstreckt sich nicht automatisch auf Mitangeklagte, soweit bei diesen keine Verletzung des vorherigen Rechts, sondern lediglich eine nachteilige Rechtslage bestand.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 8. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ ██████████ Wendel aus ██, dort geboren am ███████,

2.) den ███████████ und Altmetallhändler dort geboren am [REDACTED], aus █

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und Josef ████ wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 8. September 1953, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben

1.) bezüglich des Angeklagten █████████ im Strafausspruch, 2.) hinsichtlich der gegen den Angeklagten Josef ████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei erkannten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █████ und die Kosten des den Beschwerdeführer ███ betreffenden Verfahrens, an das Landgericht █████████ verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ███

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte, der das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt hatte, hat es in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, er habe die Tat als Heranwachsender im Sinne des inzwischen in Kraft getretenen neuen Jugendgerichtsgesetzes begangen.

Die Revision hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer ███ █████ war zur Zeit der Begehung des Diebstahls im 19. Lebensjahr. Er hat demnach die Straftat als Heranwachsender begangen (§ 1 Abs. 2 und § 105 JGG n. F.). Nach § 116 JGG n. F. gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat sie zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO, BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 1 StR 362/53 vom 17. November 1953). Nach § 105 JGG ist es beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen möglich, dass auf den Angeklagten ███ die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen des Tatrichters erforderlich.

Der Strafausspruch ist hiernach aufzuheben. Die Zurückverweisung hat an das Landgericht zu erfolgen, weil das Verfahren gegen ████████████ mit dem gegen den Angeklagten Josef ███████████ verbunden ist und die Sache hinsichtlich dieses Angeklagten in gewissem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen ist (siehe II). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen ███████ abzutrennen und an das Jugendschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Abs. 2, 103 Abs. 3 JGG), wird dadurch nicht berührt (BGH Urteil 1 StR 362/53 vom 17. November 1953). Falls der Tatrichter Jugendstrafrecht anwendet, hat er bei der Kostenentscheidung § 74 JGG zu berücksichtigen (§ 109 Abs. 2 JGG).

Auf andere Mitangeklagte ist die Aufhebung nicht zu erstrecken, da sie nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer Gesetzesänderung erfolgt (BGH Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NJW 1952, S. 274 Nr. 22 und 1 StR 632/53 vom 21. Januar 1954).

II. Die Revision des Angeklagten Josef ████

Der Beschwerdeführer, der wegen schweren Diebstahls und fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden ist, hat sein zunächst unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel in der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch hinsichtlich der wegen der gewerbsmäßigen Hehlerei erkannten Zuchthausstrafe beschränkt. Er macht geltend, dass § 260 Abs. 2 StGB, der nach dem Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, bei dem Vorliegen mildernder Umstände, die bei ihm gegeben seien, Gefängnisstrafe vorsehe.

Das Rechtsmittel hat ebenfalls Erfolg.

Die inzwischen in Kraft getretene Änderung des § 260 StGB hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen. Da das Landgericht hinsichtlich des schweren Diebstahls mildernde Umstände zugebilligt hat, ist es bei den zugunsten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründen nicht auszuschließen, dass es auch für die gewerbsmäßige Hehlerei das Vorliegen mildernder Umstände bejaht hätte, wenn § 260 Abs. 2 StGB n. F. damals schon in Kraft gestanden hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der wegen der gewerbsmäßigen Hehlerei erkannten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

Dr. Schalscha

Die Bundesrichter Dr. Hörchner, Mantel, Glanzmann und Dr. Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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