Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben – Tateinheit von versuchtem Mord und versuchter Notzucht, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 65/61
Datum
11.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ansbach und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH stellt fest, dass die Taten bereits die Ausführung des verabredeten Verbrechens begonnen hatten, § 49a StGB daher nicht anwendbar war. Weiterhin bejaht der Senat Heimtücke bei Hinterhalt und verneint strafbefreienden Rücktritt. Auch das Waffenführen ist in Tateinheit mit den übrigen Versuchen zu sehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch einer Tötung, den der Täter billigend in Kauf nimmt, um die Begehung einer anderen Straftat zu ermöglichen, begründet den Tatbestand des Mordes, unabhängig davon, ob das geplante Folgeverbrechen gegen eine andere Person gerichtet ist.

2

Heimtücke ist gegeben, wenn der Täter den Angriff gegen einen völlig arglosen und deshalb schutzlosen Gegner aus dem Hinterhalt vornimmt; ein Vertrauensverhältnis ist hierfür nicht erforderlich.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt eine eigene, auf die Beseitigung der tatbestandlichen Gefahr gerichtete Handlung voraus; das bloße Ausbleiben weiterer Verfolgung des Tatplanes nach bereits abgeschlossenen tatbestandlichen Handlungen reicht nicht aus.

4

§ 49a StGB (Verabredung zur Begehung eines Verbrechens) ist nicht anwendbar, sobald die Ausführung des verabredeten Verbrechens begonnen hat; dann ist bei entsprechender Tatbetätigung von einem Versuch des Verbrechens auszugehen.

5

Das Führen einer Schusswaffe während und in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits begonnenen versuchten Taten bildet Tateinheit mit diesen Handlungen, sodass das Waffenführen nicht als selbständige Tatmehrheit anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach (Jugendkammer), 13. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Spengler Franz ██, geboren am █ 1941 in █, Kreis █, 2. den Metzger ██, geboren am █, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach (Jugendkammer) vom 13. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten wollten in der Nacht auf den 6. Juni 1960 drei ihnen unbekannte Mädchen auf der Heimkehr von einer Tanzveranstaltung im Walde abpassen und notfalls gewaltsam oder durch Drohungen den Geschlechtsverkehr erzwingen. Sie verabredeten für den Fall, dass die Mädchen von Burschen begleitet würden, zuerst die Begleiter anzugreifen und zu verjagen oder wehrlos zu machen, um sich dann der Mädchen zu bemächtigen. Als sie sahen, dass eines der Mädchen von einem Burschen auf dessen Motorrad mitgenommen wurde, fuhren sie rasch zu der für den Überfall vorgesehenen Stelle voraus und legten sich dort auf die Lauer. ██████ hatte einen geladenen Revolver bei sich, den er hervorzog und seinem Komplizen zeigte. Beide waren sich darüber █████████, dass der Motorradfahrer erschossen werden sollte, einig.

Als das Motorrad herangekommen war, schoss ███████ mit vorgestrecktem Arm in Höhe des Fahrers unmittelbar vor das Motorrad. Ein zweiter Schuss, den er sofort darauf abdrückte, löste sich nicht. Anschließend gab er in unmittelbarer Folge noch zwei Schüsse in Richtung auf das Motorrad ab, dessen Fahrer ohne anzuhalten weiterfuhr. Kein Schuss traf. Anschließend gelang es drei weiteren nachkommenden Burschen, welche die Schüsse gehört hatten, die Angeklagten zu stellen, zu überwältigen und ███ den Revolver mit Munition abzunehmen.

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes und Verabredung zu einem Verbrechen der Notzucht, außerdem wegen Führens einer Waffe ohne Waffenschein zu je drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt, der Angeklagte ██████ hinsichtlich des Waffenvergehens unter Beschränkung auf das Strafmaß.

I. Da die Revisionen mit der Sachrüge durchgreifen, bedarf es eines Eingehens auf die durchweg unbegründeten Aufklärungsrügen nicht. Die Angeklagten werden bei der neuen Verhandlung Gelegenheit zu entsprechenden Beweisanträgen haben.

II. Was die Revisionen im einzelnen zur Sachrüge vorbringen, geht ebenfalls weitgehend fehl.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird von den Feststellungen getragen. Die Angeklagten rechneten damit, dass der Motorradfahrer durch den Beschuss tödlich getroffen werden könnte, und billigten diesen Erfolg. Sie wollten als ihre eigene Tat ██ den Erfolg, durch die Ausschaltung des hinderlichen Begleiters eine andere Tat, die Notzucht, zu ermöglichen. Dabei macht es für die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals des § 211 StGB keinen Unterschied, dass dieses Verbrechen sich gegen eine andere Person als gegen das Opfer des Mordanschlags richtete. Außerdem handelten sie heimtückisch, da sie den Angriff gegen den völlig ahnungslosen Motorradfahrer aus dem Hinterhalt führten. Dass sie in einem irgendwie gearteten Vertrauensverhältnis zu dem Opfer standen, ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke nicht erforderlich (BGHSt 7, 218). Handeln aus einem niedrigen Beweggrund im Sinne des ersten Halbsatzes des § 211 Abs. 2 StGB hat das Landgericht nicht angenommen. Was die Revisionen dazu sagen, geht deshalb ins Leere. Wenn die Beschwerdeführer meinen sollten, der Tatbestand des Mordes erfordere auch dann, also zusätzlich ein Handeln aus niedrigen Beweggründen, wenn eines der im zweiten Halbsatz des § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale vorliegt, so ist das abwegig.

Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat die Jugendkammer zutreffend verneint. Mit der Abgabe der Schüsse auf den ersten Motorradfahrer war der Versuch, auf den das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten gestützt hat, beendet. Dass er scheiterte, war nicht die Folge einer eigenen Tätigkeit der Angeklagten, die auf eine Abwendung des Erfolges abzielte. Wenn die Angeklagten anschließend möglicherweise aus besserer Einsicht – von der Weiterverfolgung ihres Tatplanes, nämlich von einem Angriff auf die nachkommenden weiteren Straßenpassanten absahen, so konnte die bereits begangene Tat damit nicht mehr ungeschehen gemacht werden.

III.

Dagegen sehen die Revisionen mit Recht einen sachlich-rechtlichen Mangel darin, dass die Jugendkammer statt einer mit dem versuchten Mord in Tateinheit stehenden versuchten Notzucht ein selbständiges Verbrechen der Verabredung einer Notzucht gemäß §§ 49a, 177 StGB angenommen hat. Da die Angeklagten mit dem Auflauern der Opfer und der Abgabe der Schüsse auf den Motorradfahrer mit der Ausführung des verabredeten Verbrechensplanes begonnen hatten, war § 49a StGB nicht mehr anwendbar (BGHSt 14, 378). Andererseits ist es unrichtig, wenn das Landgericht in diesem Tun der Angeklagten nicht bereits einen Anfang der Ausführung des geplanten Notzuchtverbrechens gesehen hat; denn der Versuch setzt nur voraus, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt werden, so dass die Herbeiführung des vom Gesetz missbilligten Erfolges in unmittelbarem Anschluss an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt und eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist (BGHSt 6, 302 zu Tatbestand Nr. 11, § 43 StGB). Das wäre mit dem Gelingen des Anschlags auf den Motorradfahrer geschehen. Seine Mitfahrerin wäre in diesem Falle allein und ohne den Schutz ihres Begleiters den beiden Angeklagten ausgeliefert gewesen. Diese bewusst herbeigeführte Gefährdung hatte schon einen Teil der gewaltsamen Nötigung zum außerehelichen Beischlaf gebildet, die den Tatbestand der Notzucht ausmacht (vgl. BGHSt 3, 297).

IV. Da Anklage und Eröffnungsbeschluss von der gleichen rechtsirrigen Betrachtungsweise wie das angefochtene Urteil ausgingen und ein Hinweis auf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) in der Tatsachenverhandlung unterblieben ist, sieht sich der Senat gehindert, den Schuldspruch im Sinne einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht von sich aus zu berichtigen. Das angefochtene Urteil muss deshalb auch hinsichtlich der an sich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen versuchten Mordes aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Vorderrichter zurückverwiesen werden.

Unter diesen Umständen ist eine nähere Auseinandersetzung mit der nach Ansicht des Senats ebenfalls unbegründeten Behauptung der Revisionen entbehrlich, dass das Urteil verschiedene sachliche Widersprüche enthalte. Das Landgericht wird bei seiner auf Grund neuer Feststellungen zu treffenden zweiten Entscheidung Gelegenheit haben, solchen Bedenken durch entsprechende Darlegungen Rechnung zu tragen. Sollte es zu einem tatsächlichen Ergebnis gelangen, das nach dem Ausgeführten eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zur Folge hätte, so käme ein ausdrücklicher Freispruch von dem Vorwurf der Verabredung eines Notzuchtsverbrechens entsprechend den in RGSt 62, 61 erörterten Grundsätzen nicht in Betracht.

V. Auch die von der Revision im Schuldspruch nicht angefochtene Verurteilung wegen Führens einer Waffe ohne Waffenschein (§ 25 Nr. 2 WaffenG) kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ███████ führte die Schusswaffe auch, als er mit ihr auf den Motorradfahrer feuerte. Dadurch wird Tateinheit mit dem versuchten Mord und der versuchten Notzucht für diesen Abschnitt des Dauerdelikts des Waffenführens begründet, die dann das Waffenführen im ganzen einschließt. Dass ██████ die Pistole nicht gerade zum Zwecke des erst später geplanten Überfalls einsteckte, rechtfertigt nicht die Annahme von Tatmehrheit (vgl. RGSt 66, 117).

GeierDr. SeibertDr. Hübner
DotterweichDr. Willms
Revision aufgehoben – Tateinheit von versuchtem Mord und versuchter Notzucht, Rückverweisung — Themis