Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §346 Abs.2 StPO gegen Verwerfungsbeschluss wegen verspäteter Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/99
Datum
11.01.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragt nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wegen einer verspätet eingelegten Revision. Der BGH hält den Antrag zwar für zulässig, weist ihn jedoch zurück, da die Revisionsschrift erst nach Fristablauf einging und kein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag kam nicht in Betracht, weil fehlendes Verschulden nicht offenkundig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist als Rechtsbehelf zulässig und kann insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt werden.

2

Die Revision kann als unzulässig verworfen werden, wenn die Revisionsschrift erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Gericht eingeht und kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO muss vom Betroffenen gestellt und substantiert begründet werden; ohne einen solchen Antrag bleibt die Verwerfung in der Regel bestehen.

4

Eine Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumnis offenkundig ist oder glaubhaft gemacht werden kann; bloße Behauptungen der rechtzeitigen Abgabe genügen nicht ohne anhaltende Indizien in den Akten.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts München I vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, die er verspätet eingelegt hat.

Zum Schreiben des Beschuldigten vom 1. September 1999 hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der als ‘sofortige Beschwerde’ bezeichnete Rechtsbehelf vom 1. September 1999 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist am 3. August 1999 verkündet worden. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt (Bl. 135 d. A.). Nachdem das Schreiben des Beschuldigten vom 5. August 1999, mit dem er Revision eingelegt hat, erst am 11. August 1999 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht München I eingegangen ist, hat das Landgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte nicht gestellt. Sein Vorbringen vom 1. September 1999 enthält keine Angaben dazu, warum die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, da das Fehlen eines Verschuldens des Beschuldigten an der Fristüberschreitung weder offensichtlich noch eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 45 Rn. 12 m. w. N.). Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 5. August 1999 so rechtzeitig im Bezirkskrankenhaus Haar zur Weiterleitung abgegeben oder abgesandt hat, dass er bei normaler Beförderung damit rechnen konnte, die Revisionsschrift werde vor Fristablauf beim Landgericht eingehen."

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