Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen (§ 400 Abs. 1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/98
Datum
14.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs ein und verfolgte ausschließlich das Ziel einer höheren Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO nicht die Änderung der Rechtsfolge anstreben darf. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger kann ein Urteil nach § 400 Abs. 1 StPO nur anfechten, soweit er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt; die Anfechtung mit dem alleinigen Ziel einer abweichenden Rechtsfolge (z. B. höherer Strafe) ist unzulässig.

2

Ist aus der Revisionsbegründung ersichtlich, dass der Nebenkläger ausschließlich eine andere Rechtsfolge erstrebt, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision und deren Verwerfung (§ 349 Abs. 1 StPO).

3

Für die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers ist auf die Zielrichtung der Revisionsbegründung abzustellen; prozessuale oder sachliche Rügen sind nur dann zulässig, wenn sie ein zulässiges Revisionsziel verfolgen.

4

Wird die Revision eines Nebenklägers als unzulässig verworfen, hat dieser die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 9. Juli 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1999

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin. Sie ist unzulässig.

Die Nebenklägerin erhebt zwar Verfahrensrügen und die Sachrüge und begehrt mit ihrem Revisionsantrag die Aufhebung des gesamten Urteils. Die Revisionsbegründung lässt aber keinen Zweifel daran, dass es ihr allein um die Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Freiheitsstrafe geht. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann jedoch ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Es bedarf eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, mit der der Nebenkläger ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 StR 42/97 m. w. Nachw.).

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MaulBrüning
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