Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Strafschärfung durch Verteidigungsvorbringen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/93
Datum
04.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Konstanz auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die höhere Strafe auch damit begründet, der Angeklagte dürfe nicht behaupten, er habe die Tat vor Auftragserteilung aufgegeben. Der Senat betont, dass ein zulässiges Verteidigungsvorbringen nicht straferschwerend verwertet werden darf, es sei denn, es zeige eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit (Nachtatverhalten). Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler das Strafmaß beeinflusst hat, ist die Zurückverweisung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zulässige Verteidigungsaussagen, insbesondere die Behauptung der freiwilligen Aufgabe von Tatplanungen, dürfen im Strafzumessungsverfahren nicht zu einer straferschwerenden Wertung führen.

2

Die Rechtskraft eines früheren Schuldspruchs verhindert nicht, dass ein Angeklagter in späteren Verfahren an seiner Verteidigung festhält; dies rechtfertigt allein keine strengere Bestrafung.

3

Nur wenn das Verhalten des Angeklagten nach der Tat eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit offenbart (Nachtatverhalten), kann dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Erhebliche Zweifel daran, dass das Strafmaß frei von der unzulässigen Berücksichtigung der Verteidigungsbehauptung festgesetzt wurde, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 17. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 655/93 vom 4. November 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████████████, geboren am ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, 2. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf, wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Strafausspruch kann wiederum keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die verhängte Strafe letztlich auch deshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten, der noch jetzt meint, er hätte die erste Hauptverhandlung als „freier Mann“ verlassen müssen, das Unrecht seiner Tat vor Augen zu halten. Diese Erwägung ist zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich in der ersten Hauptverhandlung dahin verteidigt, er und sein Mittäter hätten ihre Pläne, Alexander █████████████ durch einen gedungenen Killer töten zu lassen, freiwillig aufgegeben, noch bevor sie dem freilich bereits gedungenen Killer den endgültigen Auftrag gegeben hätten.

Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt angesehen, doch handelte es sich um ein zulässiges Verteidigungsvorbringen, das dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden kann. Daran ändert nichts, dass der Schuldspruch inzwischen rechtskräftig ist; auch danach durfte der Angeklagte auf seinem Standpunkt beharren, er habe sich nicht strafbar gemacht. Nur wenn er durch sein Verhalten eine besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten sein; so liegt es hier aber nicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, [REDACTED]).

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die verhängte Strafe durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden ist.

Maul Ulsamer Gribbohm Wahl RiBGH Dr. Granderath ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Strafschärfung durch Verteidigungsvorbringen — Themis