Aufhebung wegen unterlassener Sachverständigenanhörung zur Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 655/89
- Datum
- 09.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt nach Gesamtwürdigung des Angeklagten Anlass für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, hat das Gericht die materiellen Voraussetzungen dieser Maßregel zu prüfen.
Kommt die Frage der Sicherungsverwahrung in Betracht, ist zur Gefährlichkeitsprognose gemäß §246a StPO ein geeigneter Sachverständiger zu hören; auf einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht entscheidend an.
Die unterlassene Einholung eines erforderlichen Sachverständigengutachtens verletzt die Amtsaufklärungspflicht und kann einen sachlich-rechtlichen Mangel begründen, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.
Kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung bei gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung anders ausgefallen wäre, ist auch der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 19. Juli 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 655/89
in der Strafsache gegen den Dekorateur und Raumgestalter Alois █████████████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1944 in [REDACTED], wegen Menschenhandels u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch, b) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Körperverletzung, wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, wegen Nötigung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen, „da ein Sachverständiger zur Frage der Gefahrlichkeit des Angeklagten nicht gehört wurde“. Mit ihrer Revision, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, wendet sich die Anklagebehörde dagegen, dass die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Sie
erblickt darin, dass das Landgericht das in § 246a StPO vorgeschriebene Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeitsprognose nicht eingeholt hat, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO); ferner rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Urteilsgründe ergeben, dass die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Sie legen auch die Annahme nahe, bei einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe sich, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; Gefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).
a) Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen für die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Das stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Denn die eigenen Feststellungen des Landgerichts boten Anlass zu einer entsprechenden Prüfung: Der Angeklagte ist vielfach und erheblich vorbestraft, vor allem wegen Körperverletzungsdelikten, wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen. Insgesamt hat er bereits mehr als 19 Jahre in Strafhaft verbracht. Seine Vorstrafen weisen ihn, soweit sich das nach
dem jeweils mitgeteilten Sachverhalt beurteilen lässt, als gefährlichen, durch gerichtliche Ahndungen kaum zu beeindruckenden Gewalttäter aus. Die jetzt abgeurteilten Taten bestätigen diese Einschätzung. Im Fall 1 der Urteilsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt wurde, ist der Angeklagte wiederum sehr brutal gegenüber seinem Opfer, einer jungen Frau, vorgegangen. Das Landgericht wertet strafschärfend, „dass er kurz nach der Haftentlassung wieder schwerste Straftaten beging, um sich ein bequemeres Leben auf Kosten anderer zu ermöglichen“ (UA S. 29).
b) Zugleich hat die Strafkammer, wie die Revision zu Recht rügt, gegen die ihr obliegende Amtsaufklärungspflicht verstoßen. Unter den dargelegten Umständen wäre das Gericht gehalten gewesen, zur Gefährlichkeitsprognose gemäß § 246a StPO einen Sachverständigen anzuhören. Zwar wurde, worauf die Strafkammer abhebt (UA S. 32), ein entsprechender Beweisantrag durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Dieses Versäumnis der Anklagebehörde enthob hier den Tatrichter aber nicht der Pflicht, sich unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen mit den materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu befassen. Das gilt um so mehr, als der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag die Verhängung der Sicherungsverwahrung beantragt hatte und der Vorsitzende gemäß § 265 StPO darauf hinwies, dass die Anordnung dieser Maßregel in Betracht komme (Bd. I Bl. 138 d. A.).
2. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Das führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten, obwohl die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe an sich nicht zu beanstanden ist. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).
| Schauenburg | Maul | Brünning | |||
| Kuhn | Granderath |