Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei wiederholtem Betrug und Aufhebung der Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/86
Datum
16.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilungen in den Fällen II 1–3 sowie die drei Gesamtstrafen auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Beanstandet wurde das Unterbleiben der Prüfung eines Fortsetzungszusammenhangs und die nicht offen gelegte Berücksichtigung früherer Urteile bei der Strafzumessung. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei in der Begehungsweise gleichartigen Betrugsakten ist das Gericht zu prüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang und damit eine fortgesetzte Handlung vorliegt.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die einzelnen Taten gegen verschiedene Personen richten.

3

Berücksichtigt das Gericht frühere Urteile bei der Strafzumessung, muss diese Berücksichtigung offengelegt werden; unterbleibt dies, ist eine vollständige Nachprüfung der Bemessung im Revisionsverfahren nicht möglich.

4

Unterbleibt die Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs, sind die betreffenden Verurteilungen und insoweit die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 655/86 in der Strafsache gegen aus ███████ (BC) den Werbekaufmann Ernst dort geboren am ████████ 1937, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die drei Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer in den – in der Begehungsweise gleichartigen – Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe selbständige Taten angenommen und nicht geprüft hat, ob insoweit Fortsetzungszusammenhang gegeben ist. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es möglich, dass der Angeklagte die drei Geschädigten nicht jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses aufsuchte, dass seinem Handeln vielmehr ein und dieselbe Absprache mit seinem Bekannten Dieter █████ zugrunde lag, der ihm diese Personen als Interessenten vermittelt, schon vorher Gespräche mit ihnen geführt und ihnen den Abschluss eines Vertrags mit dem Angeklagten empfohlen hatte (UA S. 8 bis 10). Für diese Möglichkeit spricht, dass der Angeklagte die beiden ersten Geschädigten am selben Tag und den dritten nur drei Wochen später besucht hat. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte zumindest in den beiden ersten Fällen und möglicherweise auch im dritten Fall auf Grund eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes handelte (zu diesem Merkmal vgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. Nachw.). Der Annahme einer fortgesetzten Handlung stünde nicht entgegen, dass sich die einzelnen Betrugsakte gegen verschiedene Personen richteten (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 328). Daher kann die Verurteilung in den drei ersten Fällen nicht bestehen bleiben.

Das zwingt zugleich zur Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Fälle mit einbezogen worden sind.

b) Diese Gesamtstrafe und die zweite Gesamtstrafe können auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Urteile (des Landgerichts München I vom 15. April 1981 sowie des Amtsgerichts München vom 31. Januar 1983) mit berücksichtigt hat, ohne diese mitzuteilen (UA S. 22, 23). Das Revisionsgericht kann daher die Bemessung der beiden ersten Gesamtstrafen nicht in vollem Umfang nachprüfen (vgl. BGH, Beschl. vom 26. November 1985 – 1 StR 501/85 – bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208).

c) Aus Gründen des Zusammenhangs hebt der Senat auch die dritte Gesamtstrafe auf.

2. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsvorbringens unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. November 1986 wird verwiesen.

SchauenburgUlsamerGranderath
KuhnMaul
Revision: Fortsetzungszusammenhang bei wiederholtem Betrug und Aufhebung der Gesamtstrafen — Themis