BGH: Untreue (§266 StGB) erfordert Dispositionsbefugnis — Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 655/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass dem Verpflichteten in der Vermögensfürsorge ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen und damit eine echte Dispositionsbefugnis eingeräumt ist.
Fehlt eine solche Selbständigkeit, ist Untreue nicht anzunehmen, auch wenn die Tätigkeit Vermögensverfügungen unmittelbar betrifft (z.B. strikt vorgesehene Buchhaltungsarbeiten).
Hat die Aufhebung eines Schuldspruchs oder Wegfall eines Taterfolgs möglicherweise Einfluss auf die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Änderungen des Schuldspruchs sind gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, die keine eigene Revision eingelegt haben, wenn die Änderung ihre Verurteilung betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 655/85 in der Strafsache gegen die Postobersekretärin Dorothee Gerda LO aus ████, dort geboren am █████ 1955, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer II auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Dorothee I. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. September 1985, auch soweit es den Mitangeklagten Wolfgang betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt sind; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist ohne Rechtsfehler. Jedoch hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB nur dann angenommen werden, wenn dem Verpflichteten in der Erfüllung seiner Pflichten eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, wenn ihm also ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230, 2231). Eine solche Selbständigkeit hatte die Angeklagte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht. Ihre Tätigkeit in der Buchhaltung des Postgiroamts war ohne eigene Dispositionsbefugnis auf die Prüfung der Überweisungsaufträge und den Vollzug der Lastbuchungen beschränkt, somit in allen Einzelheiten vorgegeben (vgl. UA S. 8/12). Der Wegfall der Verurteilung wegen Untreue führt zur Aufhebung der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Strafe. Auch wenn das Landgericht diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Rahmen des Gesamtgeschehens nur „mindere Bedeutung“ beigemessen hat (UA S. 24), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst hat.
2. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Der Mitangeklagte Wolfgang LC, der selbst keine Revision eingelegt hat, ist nach dem Obengesagten rechtsfehlerhaft wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt worden. Gemäß § 357 StPO waren die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs auf ihn zu erstrecken.
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