Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des BtMG n.F. und Feststellung einer "nicht geringen Menge"

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/84
Datum
04.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war die anzuwendende Gesetzesfassung und die Frage, ob die abgegebene Menge eine "nicht geringe Menge" darstellt. Der BGH verwirft die Revision, wendet nach §2 Abs.2 StGB die BtMG-Neufassung an und bestätigt die Qualifikation als besonders schwerer Fall aufgrund ausreichender Indizien für mind. 30 g Wirksubstanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen, die vor Inkrafttreten einer neuen Strafvorschrift begonnen und erst später beendet wurden, ist nach § 2 Abs. 2 StGB das zur Zeit der Beendigung geltende Gesetz auf die gesamte Tat anzuwenden.

2

Die Annahme einer "nicht geringen Menge" nach dem BtMG kann auch bei fehlender exakter chemischer Bestimmung der Wirkstoffmenge auf der Grundlage der Gesamtwürdigung (Anzahl der Dosen/Tabletten, wiederholte Käufe, Preise, Zeugenaussagen, abgegebene Gesamtmenge) erschlossen werden.

3

Ist aus der Beweiswürdigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass die Wirkstoffmenge den für einen besonders schweren Fall maßgeblichen Mindestwert erheblich übersteigt, ist eine präzisierende Festlegung des exakten Grenzwerts entbehrlich, wenn diese nicht zu einer milderen Strafzumessung für den Verurteilten führen würde.

4

Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 29 BtMG setzt eine nachvollziehbare Tatsachenfeststellung voraus, aus der sich die erforderliche Wirkstoffmenge ableiten lässt; die Würdigung obliegt dem Tatrichter und ist nur bei Rechtsfehlern der Revision zugänglich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 655/84 in der Strafsache gegen ██ den Einzelhandelskaufmann Joachim ████, dort geboren am ███ 1953, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Schimansky, Granderath als Beisitzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Kath als Beisitzerin, den Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Justizangestellte der Geschäftsstelle ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Da die fortgesetzte Handlung des Angeklagten, die im Herbst 1983 ihre Beendigung fand, im Sommer 1981 begonnen hatte, ist auf die gesamte Tat § 29 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 BtMG n.F. – in Kraft getreten am 1. Januar 1982 – anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB).

Hinblick darauf, daß das schwerwiegende Handeltreiben des Angeklagten im Januar 1981 lag, bei der Strafzumessung den milderen Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG n.F. Betäubungsmittel „in nicht geringer Menge“ abgegeben hat: Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte „insgesamt mindestens 200 Amphetamin-Tabletten“ erwarb, wofür er anfangs 100 DM, später 120 bis 130 DM pro Gramm zahlte (UA S. 2). Etwa 30 verbrauchte er für sich selbst; 50 verbrauchte er mit Bekannten; insgesamt 72 verkaufte er zum Verbrauch zum Preise von 150 bis 160 DM pro Gramm an verschiedene Abnehmer; was mit dem Rest der von ihm erworbenen Betäubungsmittel geschah, blieb ungeklärt (UA S. 3/4). Der Angeklagte hat also eine Gesamtmenge von mindestens 102 g abgegeben. Der Wirkstoffgehalt konnte nicht ermittelt werden.

Die Strafkammer hat dargelegt, daß Amphetamin in derartiger Konzentration unter 30 % keine Wirkung mehr bei den Konsumenten zeigt und deshalb nicht, wie es hier geschah, wiederholt gekauft wird (UA S. 12/13). Auch nach Meinung des Angeklagten und eines Zeugen war das Betäubungsmittel von brauchbarer Qualität (UA S. 13). Diese Feststellungen tragen den Schluß, daß die vom Angeklagten abgegebene Menge mindestens 30 g Amphetamin-Sulfat enthielt. Diese Wirkstoffmenge übersteigt den von toxikologischen Sachverständigen diskutierte Mindestwert einer nicht geringen Menge so erheblich, daß die Strafkammer die Folgerung ziehen durfte, dieses Regelbeispiel eines besonders schweren Falles gilt.

Einer endgültigen Festlegung des Grenzwerts bedarf es hier nicht. Es ist auszuschließen, daß eine nähere Bestimmung die Bemessung der Strafe zugunsten des wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraften Angeklagten beeinflussen konnte.

HerdegenKathSchimansky
MaulGranderath
Revision verworfen: Anwendung des BtMG n.F. und Feststellung einer "nicht geringen Menge" — Themis