Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen unzutreffender Ausdehnung des Schuldumfangs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/78
Datum
17.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Betrugs ein. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte erst ab Juni 1971 beteiligt war und der Schuldumfang deshalb unzutreffend ausgeweitet wurde. Deshalb hob der BGH den Ausspruch über die Einzelstrafe für den betreffenden Betrugsfall und die Gesamtfreiheitsstrafe auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nur für solche Taten erfolgen, deren zeitlicher und tatsächlicher Umfang dem Angeklagten nachgewiesen ist; fehlt die Beteiligung zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten, ist eine Verurteilung für fortgesetzten Betrug unzulässig.

2

Wird der festgestellte Schuldumfang unzutreffend ausgeweitet, sind der Ausspruch über die betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Erweist sich eine Rüge der Revision als begründet, kann das Revisionsgericht gemäß § 349 StPO die angefochtenen Teile des Urteils aufheben und, soweit erforderlich, an eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung zurückverweisen; unbegründete Rügen sind zu verwerfen.

4

Bei der Strafzumessung sind der nachgewiesene Schadensumfang und die tatsächlich belegte Beteiligung des Angeklagten maßgebliche Bemessungsfaktoren für Einzel- und Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 655/78 4/79 in der Strafsache gegen den Ingenieur Oswald aus ███ geboren ██████ 1914 in ██████████████ (Frankreich), – Sachbezeichnung: Dr. Kunert u.a. – wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1978, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Betrugs zum Nachteil der Käufer von IG-Aktien (IV. 1. der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

Gründe

1. Der Angeklagte beteiligte sich erst ab Juni 1971 an den Straftaten (UA S. 27, 94, 103). Deshalb hätte er, was den betrügerischen Verkauf der IG-Aktien anbelangt, nur im Fall 14 (UA S. 40) verurteilt werden dürfen. Er ist aber des fortgesetzten Betrugs für schuldig befunden worden (UA S. 93, 94). Daraus und aus dem ihm angelasteten Schadensbetrag in Höhe von 30.076 DM ergibt sich, dass er auch wegen des Falles 13 (UA S. 39/40) verurteilt worden ist. Wegen dieser unzutreffenden Ausdehnung des Schuldumfangs können der Ausspruch über die gegen den Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Käufer von ██████████ verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine weiteren Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

PikartZipfelKuhn
WoesnerHerdegen
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